Erhöhter Schonbetrag/Konkurrenz mit LK

  • 1. Problem:
    Die Betreute erhält Leistungen vom Landkreis in Form der Kriegsopferfürsorge. Die maßgebliche Vermögensfreigrenze gemäß § 25 f BVG beträgt derzeit 5.145,00 EUR (maßgeblicher Schonbetrag für LK).
    Die Betreute verfügt über ein Vermögen in Höhe von 3.500,00 EUR. Es ist ein Berufsbetreuer eingesetzt. Ich beabsichtige, den den Schonbetrag von 2.600,00 EUR übersteigenden Betrag zurückzufordern (aufgrund gezahlter Betreuervergütung). Jetzt bin ich mir aber nicht mehr ganz sicher, ob nicht auch für mich der Betrag von 5.145,00 EUR maßgeblich ist. Wisst Ihr es vielleicht?

    2. Problem:
    Betroffener erhält Sozialleistungen. Er steht unter Betreuung (Berufsbetreuer). Das Vermögen des Betroffenen übersteigt nach einiger Zeit den Schonbetrag von 2.600,00 EUR. Sowohl Landkreis als auch Betreuunsgericht verfolgen ihren Rückerstattungsanspruch. Der Landkreis geht vom Vorrang seiner Forderung aus. M.E zu Unrecht.
    Hattet Ihr bereits schon solche Fälle und wie seid Ihr verfahren?

  • zu 1.

    Bei Gericht ist nur der Schonbetrag von 1.600,00 €/ 2.600,00 € maßgeblich. Alle anderen Schonbeträge wurden zum 01.07.05 was die Betreuung angeht abgeschafft. Du kannst daher zurückfordern.

    zu 2.

    Ein grds. Rangverhältnis gibt es nicht. Wer zuerst kommt hat Glück, der andere Pech.
    Die Rückforderungsansprüche des Sozialträgers gehen den Ansprüchen aus der Betreuungsakte nur dann vor, wenn der Sozialträger bereits einen förmlichen, rechtsmittelfähigen Rückforderungsbescheid erlassen hat, in dem auch ein konkreter Rückforderungsbetrag genannt ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zu 1):

    Es entspricht der hM, dass Kriegsopfern und Kriegshinterbliebenen kein erhöhter Freibetrag zusteht (Deinert/Lütgens RdNr.1174 m.w.N.).

    Zu 2):

    Meines Erachtens sind die Ansprüche gleichrangig. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (so auch Deinert/Lütgens RdNr.1248 für die Zeit nach dem Ableben des Betreuten).



  • zu 1.) sehe auch so, siehe

    BayObLG B. v. 03.01.2002
    (3Z BR 242/01) FamRZ 10/2002, 701
    OLG Frankfurt/M – 20 W 171/03
    Beschluss vom 10.12.2003 BTPrax
    2004, 117

    zu 2.) vollkommen richtig, siehe OLG Köln B. v. 21.02.1996 - 2 Wx 20/96 - (Fundstelle leider nicht notiert).

  • zu 1.) jep, machen wir auch so und ich halte das für in ordnung
    zu 2.) halte ich auch für gleichrangig, sofern keine vorrangige geltendmachung erfolgt ist. im zweifel mit dem sozialamt in verbindung treten und brüderlich für die landeskasse aufteilen, wenn keiner schneller war

  • Fall:
    Eine Kriegerwitwe steht unter Betreuung.
    Das Sozialamt hat die ungedeckten Heimkosten übernommen und per Bescheid den Schonbetrag gemäss § 25 f. BVG iVm. § 90 SGB XII auf 5195,- € festgelegt. Die Betreuerin muss demnach diee jährliiche Zinsgutschrift vom Sparbuch an das Sozialamt abführen.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob ich die Betreute hinsichtlich der Zahlung der Aufwandspauschale gemäss § 1836 c Abs. 2 BGB insoweit dann auch als mittellos ansehen muss. Ich denke schon, oder ?
    In anderen Verfahren ging ich bisher immer von 2600,- € bzw. 3114,- € aus und jetzt das.

    Themen aufgrund des Sachzusammenhangs zusammengeführt
    Mel
    (Mod.)

  • stimmt; für uns 2.600,00



    Sehe ich genauso. Das Einzige was hier in der Gegend häufig vorkommt und zum Schonvermögen zuzurechnen ist, ist das sogenannte Vertriebenengeld (2.000,00 €).

  • Das Einzige was hier in der Gegend häufig vorkommt und zum Schonvermögen zuzurechnen ist, ist das sogenannte Vertriebenengeld (2.000,00 €).


    das sehe ich nicht so. mit der gleichen argumentation, mit der dieser erhöhte kriegsopferschonbetrag nicht anerkannt wird. das BGB verweist ausschließlich auf § 90 SGB XII. darin ist auch kein vertriebenengeld genannt.

  • § 1836c Nr. 2 verweist auf § 90 SGB XII, nur diese Freibeträge gelten. Die Anwendung des Freibetrags nach § 25f Abs. 2 BVG auf die Vergütung hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Also: 2600,-- für die Betroffene. Für nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner kann es noch mal 614,-- EUR dazu geben.

  • Das Einzige was hier in der Gegend häufig vorkommt und zum Schonvermögen zuzurechnen ist, ist das sogenannte Vertriebenengeld (2.000,00 €).


    das sehe ich nicht so. mit der gleichen argumentation, mit der dieser erhöhte kriegsopferschonbetrag nicht anerkannt wird. das BGB verweist ausschließlich auf § 90 SGB XII. darin ist auch kein vertriebenengeld genannt.



    Unser Landgericht hat in dieser "Vertriebenengeldsache" großzügig entschieden. Das Problem war/ist der Nachweis, ob es sich bei dem Betrag noch um das einmalig gezahlte Vertriebenengeld handelt, also die Vermischung des Geldes. Ich finde diese Entscheidung bloß nicht mehr. Aber habe gerade bei unserem Bezi nachgefragt, der will auch nochmal suchen.

  • vielleicht kann ich das Thema noch kurz hervorholen .... Ich hab hier ebenfalls so eine Sache auf dem Tisch, Vermögen von 3612,- €, aber mittellos und aus der Staatskasse zu bezahlen. Nach meiner Nachfrage, wie die Betreuerin auf den Vergütungsantrag kommt, dann die Mitteilung, dass sie von einem erhöhten Schonbetrag ausgeht, weil der Betroffene Leistungen nach § 25f BVG bezieht.
    Ich habe keine neuere Rechtsprechung gefunden, die das bestätigt. Oder gab es da eine Änderung und ich muss tatsächlich von einem erhöhten Freibetrag ausgehen?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Vielen Dank! Zwar hab ich der Betreuerin heute schon mitgeteilt, dass ich der - wenn auch etwas älteren - Rechtsprechung folge, aber eine neuere Entscheidung, die das ebenfalls untermauert, hilft trotzdem :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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