Akteneinsicht nach § 42 ZVG

  • Hallo, wie wird die Akteneinsicht gehandhabt und gibt es eventuell etwas zum Nachlesen:
    Bei einem eingestellten Verfahren kommt ein Unbeteiligter und will das Gutachten einsehen und kopieren. Die Ensicht wird mit der Begründung verwehrt, dass das Verfahren einstweilen eingestellt und damit nicht öffentlich ist. Einsicht für unbeteiligte gibt es hier nur von Terminsveröffentlichung bis zur Vesteigerung. Wie ist das bei Euch ? Der Antragsteller will einen schriftlichen Bescheid. Danke für die Hilfe.

  • Einsicht in Gutachten und GB-Auszug für nicht am Verfahren Beteiligte gibt es nur von der Terminsbestimmung bis zum Termin, ansonsten nicht. § 42 ZVG steht in Abschnitt III des ZVG, der mit "Bestimmung des Versteigerungstermins" überschrieben ist, demzufolge nach nur für diesen Teil des Verfahrens gelten kann.
    Außerhalb dieses Verfahrensabschnitts gilt § 299 Abs. 2 ZPO.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Formal ist es wohl so, dass jeder, ohne Angaben von Gründen während des gesamten Verfahrens Einsicht in die in § 42 ZVG genannten Unterlagen, also auch in das Gutachten nehmen kann. Auch wenn beim hiesigen Gericht auch so verfahren wird, dass Einsicht erst ab Terminsbestimmung und nicht während einstweiliger Einstellungen gewährt wird, wird dies möglicherweise rechtlich nicht haltbar sein. Zeller macht allderdings eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen dieses Akteneinsichtsrecht besteht; nach Erteilung des Zuschlages besteht es nicht mehr. Formal läuft das Verfahren dann ja auch noch. Trotzdem wird das Akteneinsichtsrecht verneint. Hierdurch kann man natürlich auf den Gedanken kommen, dass auch während einer einstweiligen Einstellung das Akteneinsichtsrecht nicht besteht, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt, genau wie nach Zuschlagserteilung ja nicht mehr auf die Versteigerung zielt.
    Darüber hinaus hat der Einsehende keinen Anspruch auf Fertigung gerichtlicher Abschriften ( Zeller 16.Auflage RdNr. 2.6 zu § 42 ) uns auch nicht auf Aktenherausgabe zwecks Fertigung eigener Abschriften ( RdNr.2.4). Er muss sich also eigene Notizen machen.

  • Hierzu verweise ich auch auf die Ausführungen im Thread "Scannen von Gutachten".

    (Mein PC spielt bei der Verlinkung nicht mit!)

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