Hallo,
ich hab folgende (kleinere) Probleme:
1) Eingetragen im Grundbuch sind eine Grundschluld und ein Wohnungsrecht. Nun soll die Grundschuld gelöscht werden und bzgl. der Eigt.-Zustimmung wird auf die WOR-Urkunde bezug genommen. Darin heisst es:
Das vorgenannte in Abt. III eingetragene Recht soll gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung soll vom begl. Not. beantragt werden.
Würdet ihr das bei grosszügiger Auslegung als Eigt. - Zustimmung ansehen?
2) Weiss jemand von euch Fundstellen bgzl. Inhaber-Grundschulden gem. § 1195 BGB?
Die paar Sätze im Schöner/Stöber hab ich schon gefunden. Muss immer Briefrecht sein (logisch ist ja vergleichbar mit Inhaberpapieren).
Welchen Berechtigten muss ich nun eintragen? Den Eigentümer (er bestellt das Recht) oder iust als Berechtigter einzutragen: für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefes? Der Brief hat ja die Stellung vergleichbar mit einem Inhaberpapier.
Grüsse
Der Neue (mit den blöden Fragen)


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