Reiheberechtigung?

  • Ein radiziertes Gemeinderecht kann laut dem BayObLG auf jeden Fall nur auf ein entsprechendes Haus oder eine entsprechende Haus- und Hofstätte übertragen werden (BayObLGZ 1960, 447 gegen Ende).

    Ferner wäre hier die Frage, ob nicht der Fall vorliegt, dass das Gemeinderecht eigentlich mit der veräußerten Fläche weggehen müsste, aber eben nicht soll. Dann geht aber m. E. nur der Weg, dass es unter Zustimmung der Gemeinde auf das andere Grundstück übertragen wird. Der von Glaser angesprochene Ausnahmefall sieht nämlich nicht vor, dass der Übergang frei wählbar wäre, sondern auch da bleibt das Gemeinderecht automatisch da, wo das Anwesen ist, nur dass in dem beschriebenen Ausnahmefall das Anwesen nicht am veräußerten Haus festgemacht wäre. Das scheint mir nicht Dein Fall zu sein.

    Wenn die Übertragung mit Zustimmung der Gemeinde gemacht wird, wird aber wahrscheinlich anschließend ein Gemeinderecht vorliegen, dessen öffentlicher Charakter klar erwiesen und das somit nicht eintragbar wäre – so verstehe ich zumindest BayObLGZ 1960, 447 a. E.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Grundstück mit vermerktem "Gemeinderecht zu einem...Nutzanteil" wird in WEG aufgeteilt.

    Der Eigentümer bewilligt, das Recht nur noch bei Wohnung 1 zu vermerken. Grund: Wohnung 1 ist das gesamte alte Wohngebäude, die weiteren Wohnungen befinden sich im früheren Stallgebäude.
    Es soll also so gehandhabt werden wie bei einer Grundstücksteilung.
    Hättet ihr da Bedenken? Gemeinderechte sind doch immer beim Grundstück vermerkt.

  • Hallo! Ich bin noch neu in der Thematik und interessiere mich für die Rechtspflege. Ich habe mir jetzt mal ein paar Grundbucheinträge angesehen und bin dabei über ein paar Begriffe gestolpert. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:


    Auf Flurstück 378 steht eine Doppelhaushälfte. Laut Grundbuch (siehe Anhang) gehört zu dem Grundstück noch "ein Siebtel Miteigentumsanteil" an der Zufahrtsstraße, Flurstück 378/14 (das ist eine Sackgasse, die wohl im Privatbesitz der sieben Anwohner zu sein scheint). Zwischen diesen beiden Einträgen (also auch nicht klar zuordnerbar zu welchem Grundstück das nun gehört) steht noch der Eintrag "ganzes Gemeinderecht".


    Ich habe nun zwei Fragen:
    Welche Pflichten entstehen dem Eigentümer aus diesem Siebtel Privatstraße und wer ist für was zuständig (es gibt keine notariellen Vereinbarungen oder Ähnliches).

    Was bedeutet der Eintrag "ganzes Gemeinderecht" überhaupt und welche Vor- oder Nachteile können dem Eigentümer dadurch entstehen? Welche Rechte und Pflichten entstehen dem Eigentümer daraus?

    Vielen Dank für eine Antwort!

  • Das eingetragene Gemeinderecht ist wie ein Herrschvermerk zu betrachten (vgl. § 9 GBO), jedoch mit den Besonderheiten, dass es am belasteten Gemeindebesitz - vorausgesetzt er ist überhaupt gebucht - keine Gegenbuchung in Form einer Eintragung eines Rechts gibt und dass das Grundbuchamt im Regelfalle nicht weiß, welchen Inhalt dieses Recht hat (z. B.Weiderecht, Holzsammelrecht (was für Holz) o. a.). Theoretisch sollten die (verpflichtete) Gemeinde wissen, was da Sache ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe zu dem Themengebiet nun mal den umgekehrten Fall.
    An Flst. 100 ist ein Ganzes Gemeinderecht gebucht (Fall spielt in Bayern). Dieses Flst. 100 soll jetzt zusammen mit Flst. 200 dem Flst. 300 als Bestandteil zugeschrieben werden und im Anschluss wohl auch die Verschmelzung durchgeführt werden. Habe ich da ein Problem mit dem Gemeinderecht bzw. brauche ich diesbezüglich irgendwelche Erklärungen?
    Hatte bisher nur den Fall der Zerlegung eines mit einem Gemeinderecht belasteten Grundstückes.

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