Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?
Ich denke schon, dass der Treuhänder einen Hinweis geben darf. Er hat im Verfahren eine neutrale Stellung, dabei aber haftungsbewehrt die Gläubigerinteressen zu wahren. Das heißt aber nicht, dass er um jeden Preis Geld in die Masse schaffen muß, indem er den Schuldner dumm hält. Man muß halt aufpassen, wo die Grenze ist. Ich gebe in solchen Fällen keine Handlungsanleitung für den Schuldner, aber ich weise ihn auf einen Sachverhalt hin und rege an, dass er sich dazu mal beraten läßt. Den Haftungsschuh in einem Kleinverfahren, in dem der einzelne Gläubiger einen Quotenschaden von 3 Cent erleidet, ziehe ich mir dann im Zweifel an...