hallo...hab ein problemchen und bislang nichts dazu gefunden:
ein fahrverbot von 3 monaten soll vollstreckt werden. der verurteilte legte nun einen auszug aus der führerscheindatei vor und eine polizeiliche verlustanzeige. der führerschein sei verloren gegangen und ein ersatzführerschein beantragt. dieser soll bei erhalt sofort zur akte gereicht werden.
frage: beginnt das fahrverbot erst mit einreichung des ersatzführerscheins oder schon mit eingang der verlustanzeige????
danke im voraus!
Beginn Fahrverbot bei vorher verlorengegangenem Führerschein?
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traumfänger -
23. November 2007 um 12:51
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Gemäß §§ 463 b StPO, 59a IV StVollStrO muß der VU über den Verbleib des FS eine e.V. abgeben, die Fahrverbotsfrist beginnt dann mit der Abgabe der e.V.
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Hallo!
Mein VU ist schuldig nach § 24 a StVG.
Gegen ihn wurde ein Fahrverbot von 2 Mon verhängt.
Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird gem. § 25 Abs. 6 StVG angerechnet (04.09.2009 - 08.01.2010).
RK tritt durch RM-Verzicht im Termin am 08.01.2010 ein.
Beim Verkehrsunfall am 22.08.2009 gab der VU ggü der Polizei bereits an, dass er seinen Führerschein verloren habe. Die Polizei hat auf eine Durchsuchung der Wohnung aufgrund der Angaben des VU sowie der Gesamtumstände verzichtet. Eine e. V.
Wie habe ich jetzt das Fahrverbot zu berechnen?? -
Sofern ich den Sachverhalt richtig verstehe:
Noch gar nicht, da der Führerschein nicht vorliegt.
Zunächst würde ich abklären, ob der VU tatsächlich den FS verloren hat, somit also:
- Aufforderung an VU zur Abgabe
- gleichzeitige Anforderung der FS-Daten von der FS-Stelle (vielleicht hat VU schon wieder einen neuen oder dort Verlust angezeigt)
- wenn keine Abgabe FS erfolgt - Beschlagnahme-Anordnung (mit Berechtigung zur Durchsuchung der Wohnung)
- wenn das negativ ist - e.V. abnehmen lassen - vom GVZ oder kostenfrei bei der FS-Stelle
Erst danach kannst du wohl das Fahrverbot berechnen. -
Auf die Durchsuchung der Wohnung wurde bereits von der Polizei verzichtet. Sollte ich die Dursuchung jetzt dennoch anordnen o. reicht Abgabe der e. V.?
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Verkehrssachen mach ich schon länger nicht mehr, aber das FVB ist doch durch den vorl. Entzug bereits vollstreckt.
Was interessiert da noch wo der FS ist? -
@ oern1
Die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist länger als das verhängte FV. Also endet das FV für Mitteilungszwecke quasi direkt am Tag der Rechtskraft. -
Oder am 3.11.09 (2M nach Beginn 111a-Entzug)?
Keine Ahnung. Ist das tatsächlich festgelegt. Wozu wäre das wichtig?Wird in sollche Fällen nicht mitgeteilt "durch vorl. Entzug vollstreckt" oder so ähnlich?
Lasse mich gerne belehren.Jedenfalls interessiert hier die StA nicht, wo der FS ist. Eine FS-eV oder gar Hausdurchsuchung ist jedenfalls nicht veranlasst.
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Zunächst - wer rechnen kann ist klar im Vorteil - FV durch Anrechnung erledigt. Somit Mitteilung an FS-Stelle FV-Ende mit Tag der RK. Dient nur der Mitteilung und Kenntlichmachung in den ordnungsrechtlichen Unterlagen, dass ein Fahrverbot verhängt und vollstreckt wurde.
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Ich hatte noch an wilde Berechnungen gedacht - aber "mit RK erledigt" klingt logisch. Problem gelöst - Vielen Dank
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Hallo ich habe auch wieder eine Frage:
Und zwar habe ich auch den Sachverhalt, dass ein FV vorliegt mit verlorengegangenem FS. Der VU hat hier bereits letzte Woche angerufen und mir den Sachverhalt mitgeteilt, jetzt habe ich die Akte da.
Rechtskraft des SB war am 31.01.2011
2 Monate Fahrverbot
Der Verlust des FS war am 18.01.2011
am 27.01.2011 war der VU bei der Führerscheinstelle und hat einen Antrag auf Neuausstellung gestellt (liegt in Kopie vor)
ich habe gerade mit der Führerscheinstelle telefoniert, der neue FS kommt diese oder nächste Woche
wie mache ich das jetzt am Schlausten?
Variante 1:
- jetzt den Auftrag an den GV geben, dass er die eV abnehmen soll
- gleichzeitig an den VU schreiben, dass er seinen neuen FS sofort hier abzugeben hat, sobald er ihn hat
- sofern die eV dann mit dem übereinstimmt, was mir durch den VU gesagt wurde, dann die FV-Frist ab Rechtskraft (da Verkust vor RK)
- entweder der VU liefert den neuen FS dann hier ab oder ich veranlasse die Beschlagnahme (vorher noch mit der FS-Stelle telefonieren, ob FS ausgehändigt wurde)
Variante 2:
- GV-Auftrag bzgl. Verlust-eV
- Die FS-Stelle hat mir erklärt, dass sie auch bereit wäre, den FS nicht auszuhändigen und dort zu verwahren, sofern von uns etwas schriftlich kommt. Darf ich der FS-Stelle schreiben, dass sie wg. dem FV den FS erst nach dem 30.03.11 aushändigen darf (weil solange dauert das FV ja mindestens, wenn durch die eV versichert wird, dass der FS am 18.01. verloren ging; sofern die eV etwas anderes bringt natürlich ensprechende Korrektur der Frist)? -
Ich denke, der VU musste den Verlust des FS schon der Führerscheinstelle an Eides statt versichern. Falls das so ist, entfällt der GV und Rest wie Variante 2 bzw. die FS-Stelle soll die Pappe zur Strafakte übersenden zur Vollstreckung des FV's.
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auf der Kopie des Antrags steht
- ich versichere, dass FS verloren/gestohlen
- bei Wiedderauffinden bin ich verpflichtet, FS bei FS-Stelle abzugeben
- Mein FS ist nicht amtl. verwahrt/sichergestellt/beschlagnahmt; FE ist nicht vorläufig oder endgültig entzogen; FV wurde nicht festgesetzt
dann Belehrung: bei Abgabe falscher Erklärung, Abgabe an StA, ggf. strafrechtliche Konsquenzen
reicht das? Weil "an Eides statt" nicht ausdrücklich draufsteht? Aber wär ja super. -
Ich habe mal nachgesehen: Gem. §25 IV FeV ist keine eV bei der Verlustanzeige notwendig. Siehe dazu auch Fischer, 57. Aufl., StGB, § 156 Rz 8. Also ist der GV zu beauftragen.
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In der "Versicherung", die seitens der Führerscheinstelle dem VU zur Neuerteilung abverlant wurde und die - siehe entsprechende Belehrung - im Falle der Falschaussage strafbewehrt sein soll, müsste es sich doch um eine eidesstattliche Versicherung handeln. (Was könnte es sonst sein?)
Insofern hätte ich damit gar keine Probleme und würde den zuständigen Dienststellen das FV mit Ablaufdatum 30.03.11 mitteilen und zugleich die Führerscheinstelle bitten, den FS erst zum 30.03.11 auszuhändigen und bzgl. der Aushändigung einen Nachweis (Datum der Aushändigung) zur Akte zu senden (Vollstreckungsnachweis bzgl. Fahrverbot).
Strafbar hat der VU sich lt. engem Wortlaut des Antrages bereits gemacht, denn ein Fahrverbot war ja entgegen seinen Angaben angeordnet.
Kenntnis wird er gehabt haben.
Den Wortlaut würde ich aber nicht so eng auslegen da davon auszugehen sein wird, dass dieser "adressatengerecht" einfach gehalten ist.
Vermieden werden soll nämlich, dass ein Fahrverbot mit einem zweiten FS unterlaufen wird.
Aber:
Ist schon seltsam...
Sieht so aus, als wäre der FS ... hoppla .., kurz nach ZU des SB verloren gegangen. Sowas aber auch.
Ist eigentlich die RK am 31.1.11 korrekt? Das ist ein Montag. RM-Verzicht? Fristablauf Einspruch kann es ja nicht gewesen sein. -
Wie B.A. schon schreibt, muss die e.V. strafbewehrt sein. Dazu muss sie an der zuständigen Stelle abgegeben sein. Für Bayern wurde dies für die FS-Stellen verneint. Es wurde auch geprüft, ob der Vollstreckungsrechtspfleger der StA diese wirksam abnehmen kann, da das oft vieles vereinfachen würde, mit negativen Ergebnis.
In Bayern macht das nur der GV.
Mir ist aber bekannt, dass in anderen Bundesländern die eV vor Notar oder FS-Stelle anerkannt wird.
Ich würde den GV diese eV jedenfalls abnehmen lassen. Wenn Du dem Auftrag die Verlustanzeige beilegst, sparst Du Dir den regelmäßig sinnlosen Beschlagnahmeversuch.
Das sollte auch bis zum 30.3. zu schaffen sein, damit der arme VU keinen Tag verliert...
Boshafterweise könntest Du der örtlichen PI noch das bestehende FVB mitteilen.
Lagerung bei FS-Stelle gilt als amtliche Verwahrung.
-->also Variante 2 -
Ist eigentlich die RK am 31.1.11 korrekt? Das ist ein Montag. RM-Verzicht? Fristablauf Einspruch kann es ja nicht gewesen sein.
Der Einspruch wurde zurückgenommen.
Ja, Polizei-Information hatte ich auch noch vor, da der VU einen Beruf hat, den man autofahrenderweise ausübt und auch beim Telefonat mit der FS-Stelle war der Typ dort schon "bekannt" und die Mitarbeiterin meinte, dass das schon einmal vorgekommen sei (ich hake da vllt nochmal nach, ob damit die FS-Verlust-Story gemeint war)... .
Danke an alle.
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