siehe auch:
AG Koblenz, 40 UR IIa 192/05 NJW-RR 2006, 1005:
"Ist der einem Ratsuchenden gehörende und zur Einkommenserzielung nicht benötigte Pkw (Verkaufswert: 3500 Euro) verwertbares und zur Finanzierung des Anwaltshonorars einzusetzendes Vermögen, besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz."
OLG Brandenburg, Beschl. 05.01.06, FamRZ 2006, 1045:
"[...] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Partei über einen Pkw der Marke Opel Corsa verfügt, für den sie einen Verkehrswert von zuletzt wohl 9.000,00 € angegeben hat. Auch ein Mittelklasse-Pkw ist einsetzbares Vermögen. Der solidarisch verbundenen Allgemeinheit ist es nicht zumutbar, dass die Partei einen unnötig wertvollen Pkw fährt, obgleich sie sich gleichwohl für bedürftig hält. Ein Pkw der Ober- und Mittelklasse zählt in aller Regel zum verwertbaren Vermögen (OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346, für einen Mercedes 230 E; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 115 Rz. 63 m.w.N.).
Insoweit obliegt es der Partei, den Pkw zu veräußern und sich einen kleineren und billigeren Pkw anzuschaffen. All dies ist unabhängig von der weiteren Frage, ob die Partei überhaupt den Gebrauch eines Pkw benötigt, wofür es an den notwendigen Angaben seitens der Partei fehlt. [...]"
KG, Beschl. 27.02.2006, FamRZ 2006, 158:
„Ein PKW ist im Rahmen eines PKH-Verfahrens als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 III ZPO anzusehen, sofern er weder nach § 90 II Nr. 5 SGB XII unverwertbar ist, noch ein Härtefall nach § 90 III SGB XII vorliegt, noch bei einer Verwertung die Schongrenze nach § 90 II Nr. 9 SGB XII erreicht wird.“
OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396:
„Weiterhin muss nach dem Vorbringen der Parteien in der Hauptsache davon ausgegangen werden, dass der Beklagten jedenfalls bis Ende des Jahres 2004 Alleineigentümer zweier Pkw war. Soweit der Beklagte einen Pkw nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 (Bl. 64 f.) veräußert hat, hat er insoweit allein eine Ablösesumme an die kreditierende Bank von 1.429,92 Euro (Bl. 199) nachgewiesen. Zu einem evtl. überschießenden Verkaufserlös fehlt es an jeglichem näheren Vortrag. Auch einen evtl. Überschuss hätte der Beklagte aber zur Finanzierung des Prozesses einsetzen müssen, da zur Zeit des Verkaufes der Rechtsstreit nahezu ein halbes Jahr anhängig war.“
OLG Stuttgart, Beschl. 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651
“Ein Wohnwagen unterliegt nicht dem Schonvermögen. Ein Zweitwagen ist nicht privilegiert.“