RA-Gebühren aus Masse?

  • a. spätestens wenn das Schiff vom Hafen auf die offene See schwenkt, also man über eine Abfindung nachdenkt, die ja auch nicht mal so kurz verhandelt ist, der Schuldner (und bald ehem. Arbeitnehmer) will viel, der (bald ehem.) Arbeitgeber möchte es billig über den Tisch ziehen, sollte man über einen Antrag nachdenken und dabei die Fallstricke nicht außen vor lassen.

    b. Da stellt sich die Frage, wie gut bzw. wie weit der Anwalt beraten muss, dass für den Schuldner unter dem Strich noch etwas verbleibt.

    c. falls das mit b. nicht so richtig geklappt hat, kann er ja den Anwalt verklagen und dann hier einen rechtzeitigen Antrag stellen :teufel:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was haltet ihr denn von dieser Entscheidung: LG Hildesheim 18.08.2011 (AZ: 7 T 79/10)?

    Wenn ich das richtig verstehe, wäre es ja dann für einen Pfändungsschutzantrag nicht zu spät, aber § 850 i ZPO passt m. E. für den Fall trotzdem nicht:gruebel:

  • c. falls das mit b. nicht so richtig geklappt hat, kann er ja den Anwalt verklagen und dann hier einen rechtzeitigen Antrag stellen :teufel:.

    Aus meiner Sicht definitiv richtig. Wenn der RA von der Insolvenz wusste, dann muss er entsprechend handeln, da klar war, dass im Falle einer Abfindung die Masse Nutznießer wäre und ohne Antrag alles dahinfließt. Außerhalb einer Insolvenz möglicherweise anders zu sehen.

  • Was haltet ihr denn von dieser Entscheidung: LG Hildesheim 18.08.2011 (AZ: 7 T 79/10)?

    Wenn ich das richtig verstehe, wäre es ja dann für einen Pfändungsschutzantrag nicht zu spät, aber § 850 i ZPO passt m. E. für den Fall trotzdem nicht:gruebel:

    Heureka, ja das wars. BGH 12.05.2011, IX ZR 133/10 und darauf dann LG Hildesheim. Darauf aufbauend meine ich gab es doch auch die Rechtsprechung wonach der Arbeitgeber bei masseunzulänglichen Verfahren zu unrecht ausgezahlte pfändbare Lohnanteile aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern konnte. Der Verwalter konnte dort nicht geltend machen, dass gem. § 209 InsO erst die Verfahrenskosten zu befriedigen sind.

    Warum passt 850i ZPO nicht? Pfändbares Einkommen ist es. Dem Schuldner ist nach Auffassung des Gerichts soviel zu belassen "so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde."
    Meiner Meinung nach kann dem Schuldner dann zum einen der Differenzbetrag zwischen dem war er jetzt ausgezahlt bekommt, woraus auch immer, zugesprochen werden und aber auch die Kosten des Verfahrens, da ihm ja sonst gerade nicht soviel verbleiben würde, wie wenn sein Einkommen aus lfd. Arbeitslohn verbleibt. Die Rpfl. vom AG Bielefeld und Münster haben früher immer auf Anregung des Gerichts für einen Zeitraum von 12 Monaten befristet, ob das richtig ist habe ich nie weiter hinterfragt, dann sollte der Schuldner halt einen neuen Job haben. Letztlich hat das Gericht ja auch Ermessen "nach freier Schätzung".

  • Was haltet ihr denn von dieser Entscheidung: LG Hildesheim 18.08.2011 (AZ: 7 T 79/10)?

    Wenn ich das richtig verstehe, wäre es ja dann für einen Pfändungsschutzantrag nicht zu spät, aber § 850 i ZPO passt m. E. für den Fall trotzdem nicht:gruebel:

    Heureka, ja das wars. BGH 12.05.2011, IX ZR 133/10 und darauf dann LG Hildesheim. Darauf aufbauend meine ich gab es doch auch die Rechtsprechung wonach der Arbeitgeber bei masseunzulänglichen Verfahren zu unrecht ausgezahlte pfändbare Lohnanteile aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern konnte. Der Verwalter konnte dort nicht geltend machen, dass gem. § 209 InsO erst die Verfahrenskosten zu befriedigen sind.

    Schätzung".


    hierzu gibt es die Grundlagenentscheidung IX ZR 192/07 -Anderkonto, sowie weitere, aber auch die IX ZR 164/14-nicht Anderkonto

    ME hilft die Entscheidung des LG Hildesheim hier nicht weiter, weil hier das Verfahrenskonto als Anderkonto geführt worden war, welches den IV persönlich berechtigt und verpflichtet. Ansonsten geht auch das LG davon aus, dass nach einer ordnungsgemäßen Zahlung ein Rechtschutzbedürfnis nicht mehr besteht.

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  • die Arbeitskraft des Schuldners dürfte wohl kaum "massezugehörig" sein. Von daher unterliegen auch Kündigungsschutzklagen nicht der Befugnis des Insolvenzverwalters, da sie auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind (alsoda sind wir nun über das zwölfafelgestz schon etwas anders unterwegs).
    Dass der Abfindungsanspruch "Masse" ist bzw. auch der Abtretungserklärung unterliegt ist mittlerweile geklärt (hat das auch mal vor zig Jahren auch so entschieden ....)

    Das Prob mit den sodann zugesprochenen oder ausgehandelten Abfindungen ist ja nicht neu.
    Verfahrensweise optimal:
    1. der Schuldner läuft beim Insolvenzgericht spätestens nach Abschluss der Abfindungsregelung beim Insolvenzgericht auf
    2. der Schuldner stellt einen Freigabeantrag gestüzt auf § 850i ZPO - über § 4 InsO; natürlich unbeziffert, also letztlich auf Alles
    3. das Insolvenzgericht stellt insoweit die ZV ein über § 769 ZPO analog.
    4. sobald dann die Lohnabrechnugn vorlilegt, kann das Insolvenzgericht über eine Freigabe entscheiden (bei der Lohnabrechnung kommt es i.d.R. zu einem erheblichen unpfändbaren Freibetrag, der bei dem normalen Monatseinkommen des Schuldners regelmäßig nicht ereicht wird - der wäre bei der schlussendlichen Freigbeentscheidung ggfls. "gegenzurechnen".

    5. Das Gericht kann est nach Vorlage der betreffenden Lohnabrechnung entscheiden und auch erst dann, wenn klar ist, wovon der Schuldner ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses leben wird (neuer Job ? Arge ? Sperrfrist etc.).
    Auch erst zu diesem Zeitpunkt kann der Schuldner seinen Antrag konkretisieren.


    Nun aber mal die Praxis :D

    Mit der Abrechnung der Abfindung durch den Arbeitgeber und der Zahlung auf das Sonderkonto des Insolvenzveralters / Treuhänders oder ein Rechtsanwaltssonderkontos des Insolvenzverwalters / Treuhänders ist der Anspruch erloschen !

    Da ich die Situ bisher selten vorgefunden habe, einen Einstellungsentscheidung erlassen zu können, folgender Kniff: ich gebe einen - an sich erloschenen - Anspruch frei, dies führt zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch - je nach Kontoausgestaltung gegenüber wem auch immer - . Dies geht -anders als in der Einzelzwangsvollstreckung deshalb, weil dem Insolvenzverwalter / Treuhänder hier ein "dolo agit" nicht zukommt. Oki, hab ich mal vor so gut 10 Jahren ausgebrockt, funzt !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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