Bleibt ein nachrangiger Sanierungsvermerk in der ZV bestehen, weil es sich lediglich um einen "Hinweis" auf das Sanierungsverfahren handelt und nicht um ein Recht im eigentlich Sinne ?
Sanierungsvermerk
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Der Sanierungsvermerk hat keinen Rang. Du musst nur prüfen, ob Du die Genehmigung nach § 144 BauGB für den Zuschlag brauchtst (bin schon zu lange aus ZV raus).
Der Vermerk bleibt beim Grundbuchersuchen bestehen. -
Gerade die Kommentarstelle gefunden; keine Genehmigung erforderlich nach § 144 BauGB (nur bei rechtsgeschäftlicher Verfügung). Vielen Dank !
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Sanierungsvermerk bleibt unberührt. Keine Besonderheiten.
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Der Sanierungsvermerk ist kein Recht an einem Grundstück und hat daher keinen Rang. Von der Volltreckung bleibt er daher unberührt.
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Denk aber dran, dass Du die Sanierungsbehörde am Verfahren beteiligen musst.
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Der Sanierungsvermerk hat keinen Rang. Du musst nur prüfen, ob Du die Genehmigung nach § 144 BauGB für den Zuschlag brauchtst (bin schon zu lange aus ZV raus).
Der Vermerk bleibt beim Grundbuchersuchen bestehen.
Sanierungsvermerk bleibt einfach im Grundbuch drin.
Neu wäre allerdings, dass man für den Zuschlag eine Genehmigung einholen müsse.
Onkel Kurt (§ 15 Nr. 6.3) und ich sehen das anders.
Ich werde auch noch die Sanierungsstelle fragen ob ich zuschlagen darf.
Nie und nimmer. -
Denk aber dran, dass Du die Sanierungsbehörde am Verfahren beteiligen musst.
Wieso beteiligen ?
Sie sind weder Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 9, noch zustimmungsverpflichtet. -
Der Sanierungsvermerk ist nach Erteilung des Zuschlags nicht zu löschen. (Zeller/Stöber 16. Auflage § 44 RZ 5.23)
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Denk aber dran, dass Du die Sanierungsbehörde am Verfahren beteiligen musst.
Wieso beteiligen ?
Das frage ich mich auch. -
Da der Vermerk bestehen bleibt, und von ihm auch Wertbeeinflussungen ausgehen (bspw. wird Eigentümer eines Tages zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB herangezogen) sollte im Gutachten nicht nur genau auf die Situation eingegangen werden, sondern sie auch wertmäßig ordnungsgemäß berücksichtigt sein. Wertermittlung in Sanierungsgebieten ist deshalb auch keine einfache 08/15 Aufgabe.
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Ist richtig, dass die Wertermittlung nicht ganz ohne ist (Anfangswert?), aber dem Gericht ist das Sanierungsverfahren egal: Vermerk bleibt und der Zuschlag wird ohne Beteiligung erteilt. Allerdings sollte man im Termin den ein oder anderen aufklärenden Satz über die Folgen des Sanierungsverfahrens für einen potentiellen Ersteher verlieren...
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Der Sanierungsvermerk ist nach Erteilung des Zuschlags nicht zu löschen. (Zeller/Stöber 16. Auflage § 44 RZ 5.23)
Ich wollte damit nur sagen, dass die Sanierungsbehörde vom Zuschlag Mitteilung bekommt. Das diese Behörde kein Beteiligtenverhältnis nach § 9 ZVG hat, ist mir auch bekannt.;)
Aber trotzdem ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen. -
Allerdings sollte man im Termin den ein oder anderen aufklärenden Satz über die Folgen des Sanierungsverfahrens für einen potentiellen Ersteher verlieren...
Mach ich auch immer.
Der Sanierungsvermerk ist nach Erteilung des Zuschlags nicht zu löschen. (Zeller/Stöber 16. Auflage § 44 RZ 5.23)
Ich wollte damit nur sagen, dass die Sanierungsbehörde vom Zuschlag Mitteilung bekommt. Das diese Behörde kein Beteiligtenverhältnis nach § 9 ZVG hat, ist mir auch bekannt.;)
Aber trotzdem ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen.
Ah, dann sind wir uns einig. Sanierungsbehörde bekommt von mir Zuschlag zur Kenntnis. Das wars.
War nur etwas verwirrt. -
Ist richtig, dass die Wertermittlung nicht ganz ohne ist (Anfangswert?), aber dem Gericht ist das Sanierungsverfahren egal: Vermerk bleibt und der Zuschlag wird ohne Beteiligung erteilt. Allerdings sollte man im Termin den ein oder anderen aufklärenden Satz über die Folgen des Sanierungsverfahrens für einen potentiellen Ersteher verlieren...
:daumenrau, genau meine Meinung.
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Allerdings sollte man im Termin den ein oder anderen aufklärenden Satz über die Folgen des Sanierungsverfahrens für einen potentiellen Ersteher verlieren...
Mach ich auch immer.
Der Sanierungsvermerk ist nach Erteilung des Zuschlags nicht zu löschen. (Zeller/Stöber 16. Auflage § 44 RZ 5.23)
Ich wollte damit nur sagen, dass die Sanierungsbehörde vom Zuschlag Mitteilung bekommt. Das diese Behörde kein Beteiligtenverhältnis nach § 9 ZVG hat, ist mir auch bekannt.;)
Aber trotzdem ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen.
Ah, dann sind wir uns einig. Sanierungsbehörde bekommt von mir Zuschlag zur Kenntnis. Das wars.
War nur etwas verwirrt.
Also, ich weiß nicht: Ich gebe bekannt, dass der Sanierungsvermerk eingetragen und von der Versteigerung nicht berührt ist. Ich kann doch nicht über alles aufklären.
Im Übrigen: woraus ergibt sich, dass die Sanierungsbehörde vom ZB zu informieren ist? -
Gar nicht, aber es ist doch ok wenn sie es wissen.
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Der Sanierungsvermerk im Grundbuch interessiert uns nicht. Nur den Ersteher bei der Bestellung der Grundschuld, da muss nämlich sich der Notar mit der Sanierungsbehörde in Verbindung setzen und um Genehmigung ersuchen. Wusste ich bisher auch nicht, aber hat mir letztens ein Ersteher erzählt.
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Also, ich weiß nicht: Ich gebe bekannt, dass der Sanierungsvermerk eingetragen und von der Versteigerung nicht berührt ist. Ich kann doch nicht über alles aufklären.
Ich gehe auch nicht auf Details ein. M.E. reicht es völlig aus, einfach darauf hinzuweisen, dass das Objekt im Sanierungsgebiet liegt und sich daraus Einschränkungen zu Bautätigkeiten, Belastungen und Verfügungen (sprich evl. Genehmigungspflichten durch die Sanierungsbehörde) ergeben. Näheres ist bei der Behörde zu erfragen.
Mit diesem Hinweis vergebe ich mir absolut nichts und die Bieter sind drauf eingestellt. Damit fahre ich bisher sehr gut. -
In einem seit 2010 laufenden Verfahren noch ohne ersten Termin (Eigentümer legt immer wieder Rechtsmittel ein - wir waren schon - für den Eigentümer erfolglos - bis vorm BGH) wurde nunmehr vor kurzem im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen. Der Eigentümer beantragt nunmehr, daß der VKW neu zu ermitteln sei, da es nunmehr nicht nur rechtliche Beschränkungen gebe, sondern daß tatsächliche Veränderungen (Sanierungsmaßnahmen) nur noch mit Zustimmung der Gemeinde zulässig seien und stellt in den Raum, daß daher nur noch ein Abriss in Frage kommen kann.
M. E. ist dies hinsichtlich der hier schon gegebenen Hinweise unerheblich, oder?
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