"geerbte" Problem-Nachlasspflegschaft

  • Ich habe eine Nachlasspflegschaft von einem Kollegen "geerbt". Die Nachlasspflegschaft ist aus 2004 und wurde nie abgeschlossen. Dies darf nunmehr ich erledigen :eek:

    Weder liegen Unterlagen von dem Nachlasspfleger vor noch von dem Erblasser vor...

    Soweit ich aus der Akte des Nachlassgerichtes entnehmen kann gibts ein minimales Aktivvermögen (ca. 100) und viele Schulden (ca. 15.000).

    Letzter Stand der Dinge ist, dass mein Vorgänger eine nachlassgerichtliche Genehmigung einer quotalen Verteilung beantragt hat. Nachdem aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass mein Vorgänger gegen die Regeln der Kunst gearbeitet hat (vorsichtig ausgedrückt), würde ich gerne vor einer quotalen Verteilung den sichersten Weg (zuvorderst für mich) gehen und die Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränken und mir Sicherheit über den Nachlass zu verschaffen bevor ich ihn verteile.

    Für eine Nachlassinsolvenz bzw.- verwaltung wirds mangels Masse nicht reichen.
    Normalerweise würde ich ein Gläubigeraufgebot machen, blöderweise ist das um in den Genuss von § 2015 BGB zu kommen nur sinnvoll wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bestallung gestellt wird und das ist schon lange vorbei.

    Bin sehr dankbar für alle Tips und Erfahrungen bei einer solchen Problemnachlasspflegschaften.

    Siwan

  • Habe ich das richtig verstanden? Es ist ein Aktivvermögen in Höhe von lediglich 100 € (i.W.: einhundert €) vorhanden? Sind die Erben schon vollständig festgestellt worden?

  • :eek:Was denn das für´n Fall?

    Wenn wirklich nur 100 € Nachlassvermögen vorhanden sind, würde ich dem Gericht eine schöne Rechnungslegung zukommen lassen und die € 100 als Vergütung beantragen.;)

    Nach Entnahme der Vergütung könnte die Pflegschaft dann mangels sicherungsbedürftigem Nachlass aufgehoben werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :eek:Was denn das für´n Fall?

    Wenn wirklich nur 100 € Nachlassvermögen vorhanden sind, würde ich dem Gericht eine schöne Rechnungslegung zukommen lassen und die € 100 als Vergütung beantragen.;)

    Nach Entnahme der Vergütung könnte die Pflegschaft dann mangels sicherungsbedürftigem Nachlass aufgehoben werden.



    Eben, sind die 100 € noch da dann mach lieber erst mal selber Deine Pflegervergütung geltend, und dann ist nichts mehr da, und mangels Sicherungsbedürfnis kann die Pflegschaft aufgehoben werden.

  • Hallo, ich hab dazu mal ne Frage.

    Kann denn ein Nachlasspfleger einfach so (allein) entscheiden, dass die derzeit bekannten Gläubiger nach Quoten befriedigt werden?

    In meinen konkreten Fall ist bei einer Nachlasspflegschaft - die schon länger läuft - nur noch relativ wenig Masse vorhanden, aber viele Schulden. Jetzt hat der Pfleger gesagt, er will die Gläubiger nach Quoten befriedigen. Muss ich da irgendwas genehmigen? Kann er das überhaupt einfach so machen? Muss da nicht eigentlich eine Nachlassinsolvenz stattfinden? :gruebel::confused:

  • Wenn - wie du schreibst - nur noch wenig Masse vorhanden ist, würde das Nachlassinsolvenzverfahren voraussichtlich mangels Vorhandensein einer kostendeckenden Masse abgewiesen werden.

    Insoweit dürfte der Vorschlag des Nachlasspflegers sinnvoller sein.

    Ich meine, dass im Jochum/Pohl "Nachlasspflegschaft" diese Verfahrensweise auch argumentativ legitimiert wird, kann urlaubsbedingt derzeit aber nicht darauf zurückgreifen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und was muss ich dann als Nachlassgericht machen? Genehmigung?
    Ich habe leider nicht wirklich hilfereiche Litratur zur Nachlasspflegschaft bzw. finde nichts passendes...:(

  • Nein, musst Du nichts genehmigen.



    :daumenrauaber, sas ist so nicht ganz richtig.:D

    Zwar kann niemand dem NL-Pfleger vorschreiben, welche Gläubiger er wie zu befriedigen hat, dennoch muß evtl. die Auszahlung und damit Verfügung über das Konto des Erblassers genehmigt werden.

    Wenn ich NL-Pfleger wäre, würde ich einen grundsätzlichen Teilungsplan erstellen und diesen von den bekannten Gläubigern genehmigen lassen. Dabei würde ich darauf hinweisen, dass -sofern auch nur ein Gläubiger seine Genehmigung verweigert- das Vermögen insgesamt für die noch unbekannten Erben hinterlegt wird.

    Die Feststellung des Fiskuserbrechts ist auch möglich, aber im Sinne eines rechtsstaatlichen Prinzips erst nachdem tatsächlich versucht wurde, die Erben zu ermitteln. Das unterbleibt jedoch in solchen Fällen regelmäßig. Seitens des Pflegers heißt es im Bericht dazu oft nur: "Von der Erbenermittlung wurde wegen des offensichtlich überschuldeten Nachlasses abstand genommen". Dann kann man aber nicht guten Gewissens das Fiskuserbrecht feststellen, sondern müßte entweder eine quotale Auszahlung oder die Hinterlegung des Nachlasses genehmigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat

    Dann kann man aber nicht guten Gewissens das Fiskuserbrecht feststellen, sondern müßte entweder eine quotale Auszahlung oder die Hinterlegung des Nachlasses genehmigen.

    Eine Hinterlegung bedarf keiner Genehmigung und, wenn das gute Gewissen den Ausschlag geben sollte, wäre die Genehmigung einer Quotenauszahlung an bisher bekannte Gläubiger nicht so einfach möglich. Meinem Gewissen bereitet es jedoch keine Probleme, in vergleichbaren Fällen das Geld für die Vergütung oder an die Gläubiger auszuzahlen, aber auch nicht, das Erbrecht des Fiskus festzustellen und zwar ohne vorherige öffentliche Aufforderung. Es zeugt nicht gerade von einwandfreier Sachbehandlung, dass eine Nachlasspflegschaft nach vier Jahren trotz so eines geringen Nachlassbestands noch läuft.

  • @Draco:

    Der Ausgangssachverhalt wurde in #5 geändert.

    Eine Hinterlegung des Nachlasses durch den Nachlasspfleger muß nicht genehmigt werden. Wohl aber die damit verbundene Verfügung des Nachlasspflegers über Kontovermögen und damit konkludent auch die Hinterlegung. Ich glaube, man versteht aber schon, was ich im letzten Beitrag sagen wollte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo, ich hab dazu mal ne Frage.

    Kann denn ein Nachlasspfleger einfach so (allein) entscheiden, dass die derzeit bekannten Gläubiger nach Quoten befriedigt werden?

    In meinen konkreten Fall ist bei einer Nachlasspflegschaft - die schon länger läuft - nur noch relativ wenig Masse vorhanden, aber viele Schulden. Jetzt hat der Pfleger gesagt, er will die Gläubiger nach Quoten befriedigen. Muss ich da irgendwas genehmigen? Kann er das überhaupt einfach so machen? Muss da nicht eigentlich eine Nachlassinsolvenz stattfinden? :gruebel: :confused:



    Außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen die Gläubiger in keiner Rangfolge, sie können in einer beliebigen Reihenfolge oder nach einem beliebigen Verteilungsmaßstab befriedigt werden (Palandt/Edenhofer, BGB, Rn. 4 zu § 1991)

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