Nichtzahlung Vorschuß->Zurückweisung->Beschwerde - wie weiter?

  • Ich benötige mal ein bißchen Hilfe...

    Für A ist eine AV eingetragen.
    Folgende Anträge gehen ein:
    1.) AV für B am 10.04.2008
    2.) Eigentumsumschreibung auf A am 18.04.2008

    Da B ein amtsbekanntes Schlitzohr ist, wurde von ihm ein Kostenvorschuß eingefordert. Die gesetzte Frist war am 23.05.2008 abgelaufen. Die AV für B wurde am 30.05. zurückgewiesen.
    Die Eigentumsumschreibung auf A erfolgte ebenfalls am 30.05.2008.

    Heute geht die Beschwerde des B (eingelegt durch Rechtsanwalt) ein. Begründung: B hat das Schreiben des Grundbuchamtes nicht erhalten, und auch nicht die Rechnung der Landeshauptkasse.

    Wir haben jetzt rumgerätselt, wie in dieser Angelegenheit weiter zu verfahren ist, sind aber zu keinem richtigen Ergebnis gekommen. Selbst wenn B jetzt den Vorschuss einzahlt, kann seine AV ja nicht mehr eingetragen werden, weil der Verkäufer nicht mehr Eigentümer ist, sondern mittlerweile der A...

  • Nein, die Vormerkung für B kann nicht mehr eingetragen werden, es sei denn, A stimmt zu, was dieser natürlich nicht tun wird. Aber auch wenn die Vormerkung für B eingetragen worden wäre, hätte sie ihm wegen § 883 Abs.2 BGB nichts genutzt, weil sie im Verhältnis zum vorrangigen Vormerkungsberechtigten A unwirksam gewesen wäre.

  • Stimme Eisprinzessin zu. Folglich kann sich der B eigentlich freuen, dass er um die Kosten für die wahrscheinlich nutzlose AV (und deren Löschung) auf diese Weise drum herum gekommen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Einige waren schneller. Nur soviel:
    Wenn alle AV sich auf dasselbe Grundstück beziehen, passiert gar nichts. A ist durch die vorrangige AV geschützt HRP 13.Aufl. Rn 1478.

    Beschwerde des B nicht abhelfen, da Verkäufer nicht mehr Eigentümer ist.
    Ab ans LG.

  • Ist keine Zwischverfügung/Abhängigmachung zugestellt worden? Auch nicht an den Notar?

    Im Ergebnis stimme ich den Vorrednern zu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Trotzdem ab ans LG. Ein möglicher Schaden wäre erst einmal zu beweisen und beim PräsOLG (in BRB) geltend zu machen. Beim GBA ist nichts mehr zu machen.

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  • Aber nicht mehr änderbar, weil spätestens jetzt die Eintragungsvoraussetzungen fehlen. Wegen der AV für A dürfte die Sache mit dem Schaden allerdings auch schwer werden für den RA des B. Können denke ich höchstens ein paar Kosten sein, die da ggf. auf das Land zukommen könnten. Abwarten.

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  • Vor Abgabe an das Landgericht muss man erst einen "Nichtabhilfebeschluss" fertigen.
    Darzulegen wäre, warum kein Amtswiderspruch eingetragen werden kann. Eine gesetzliche Vorschrift wurde verletzt, die an für sich auch das Grundbuch unrichtig macht. Man kann argumentieren, dass A das Eigentum inzwischen ohne Belastung für B gutgläubig erworben hat.

  • Irgendwie sind wir wohl auf dem Holzweg. Der Beschwerde ist natürlich abzuhelfen, da bislang kein Zurückweisungsgrund vorliegt. Damit lebt der Antrag wieder auf und ist nach der jetzigen Grundbuchlage zu bescheiden. Also Zustimmung des A mit Zwischenverfügung verlangen oder gleich wegen mangelnder Voreintragung zurückweisen. Was haltet ihr davon?

    Die mögliche Schadensersatzfrage ist davon getrennt zu betrachten.

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