Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung - Erbscheinsinhalt bei Erfüllung

  • In einem notariellen Testament wurde A als Erbe zu 1/2, B und C als Erben zu je 1/4 eingesetzt. Die Erbeinsetzung von B und C steht unter der auflösenden Bedingung, dass sie ihre Nacherbenanteile in einem anderen Verfahren auf die nunmehrige Miterbin A übertragen. Eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung ist lt. Palandt als Vor- und Nacherbfolge zu behandeln.

    Es wird ein Erbschein nach der oben bezeichneten Erbfolge beantragt. Der Erbschein wurde bisher nicht erteilt.

    In der Zwischenzeit haben A, B und C eine Erbauseinandersetzung und insoweit auch die Übertragung der Nacherbenanteile wie oben notariell beurkunden lassen.

    Die notarielle Urkunde wurde nun durch die Notarin vorgelegt. Eine ausdrückliche Änderung des Erbscheinsantrags ist bisher nicht erfolgt.

    Meines Erachtens müsste der Umstand, dass die auflösende Bedingung erfüllt ist und damit B und C unbeschränkte Erben sind, bei der Erteilung des Erbscheins beachtet werden und der Erbschein damit ohne Einschränkung erteilt werden.

    Da ich leider in der Kommentierung trotz intensiver Suche zu diesem Thema nichts gefunden habe, wäre ich über Eure Meinungen dankbar.

  • Du schreibst, dass die Erbeinsetzung von B und C unter einer auflösenden Bedingung steht. Das heißt, sie sind Vorerben. Aber dann verlieren sie doch ihre Erbteile, wenn die auflösende Bedingung eintritt und werden nicht von Vorerben zu Vollerben. Oder ist die für die Erbteile von B und C angeordnete Nacherbfolge auflösend bedingt?

  • Das Testament ist anders gemeint.

    B und C sind Erben und mit einer Auflage beschwert. Diese Auflage ist die Verpflichtung zur Übertragung des NE-Anteils in dem anderen Verfahren (s.o.). B und C sind verpflichtet, gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die Auflage zu erfüllen.

    Hier der genaue Wortlaut des Testaments:
    "Die vorstehende Erbeinsetzung [von B und C] steht unter auflösenden Bedingung der Erfüllung der vorstehenden Auflage. Erfüllen B und C diese Auflage nicht, entfällt ihre Einsetzung als Erben."

    Die Erbteilsübertragung und die Verpflichtung des A zur Zahlung der Abfindung sind nun zwischenzeitlich beurkundet. Allerdings ist die Abfindung erst am 01.09.2008 zur Zahlung fällig.

    Ist die Auflage nun bereits erfüllt, weil B und C das gemacht haben, was ihnen auferlegt wurde und sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung haben ?

    M. E. sind B und C nunmehr im ES als Vollerben auszuweisen. Ein Erbschein mit Vor- und Nacherbfolge ist daher nicht zu erteilen.

  • Zitat von da Silva;

    "Erfüllen B und C diese Auflage nicht, entfällt ihre Einsetzung als Nacherben."



    Würde sagen, im Umkehrschluß, die Auflage ist erfüllt, deshalb entfällt die Einsetzung zum Nacheben nicht. Dh B und C bleiben Nacherben.

    Allerdings etwas verworren das ganze :gruebel:

  • Tut mir leid, aber ich verstehe das immer noch nicht. Laut Testament soll die Einsetzung von B und C als Nacherben entfallen, wenn sie die Auflage nicht erfüllen. Aber sie können doch nicht Vorerben und Nacherben zugleich sein.

  • Tut mir leid, aber ich verstehe das immer noch nicht. Laut Testament soll die Einsetzung von B und C als Nacherben entfallen, wenn sie die Auflage nicht erfüllen. Aber sie können doch nicht Vorerben und Nacherben zugleich sein.



    Sorry, Klarstellung: Die Einsetzung von B und C als Erben entfällt, wenn sie die Auflage nicht erfüllen.

    Ich habe insoeit den Testmentswortlaut falsch wiedergegeben ... Ausgangsthread in der Zwischenzeit berichtigt.

  • Der Erbschein ist auf B und C als Vollerben auszustellen, weil die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge nicht eingetreten ist: Palandt-Edenhofer § 2363 Rn. 2.

  • Ich hänge mich mal hinten dran!

    In einem privatschriftlichen Testament regeln die Eheleute nur für den ersten Todesfall: Der Überlebende wird Alleinerbe des gesamten Vermögens. Dazu gehört xxxxxxx (hier folgt eine Aufzählung einzelner Gegenstände und verschiederner Immobilien). Für das Anwesen xxx vereinbaren wir, dass der Überlebende Eigentümer wird, das Anwesen jedoch bis zum 01.01.2030 nicht verkaufen darf. Dann entfällt die Verkaufssperre. Weitere Verfügungen wurden nicht getroffen.

    Die Überlebende möchte nun einen sie als Vollerbin ausweisenden Erbschein beantragen. Es gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    M.E. ist die Darstellung der Verfügungsbeschränkung nur über die Vor- und Nacherbschaft zu lösen. Da die Beschränkung auf einen Teil des Nachlasses aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, muss sich diese über das gesamte Erbrecht erstrecken. Ich tendiere dazu, folgenden ES-Antrag aufzunehmen: Es wird beantragt zu bezeugen: xy ist beerbt worden von xy als Vorerbin allein. Vor- und Nacherbschaft ist angeordnet für den Fall, dass die Vorerbin das Anwesen .... bis zum 01.01.2030 veräußert undzwar für den Teil des Nachlasses, der der Vorerbin nicht als gestzlicher Erbin zufallen würde, höchstens 1/2. Sie tritt ein mit der Veräußerung des Anwesens xy bis zum 01.01.2030. Nacherben sind diejenigen, die neben der Vorerbin gesetzliche Erben sein würden, wenn er zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts gestorben wäre. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit.

    Meinungen?

  • Die Verkaufssperre kann eine einfache Auflage sein. Die Informationen lassen keinen Anhaltspunkt erkennen, dass die Eheleute andere Personen als sich selbst am Nachlass teilhaben lassen wollten. Für eine Nacherbfolge ist nichts zu lesen. Weder sind Nacherben noch ist ein Ereignis für den Eintritt genannt. Der Tod des Vorerben soll es auch nicht sein. Eine Nacherbfolge würde einen Verkauf zudem nicht unmöglich machen. Wer wären überhaupt die vermeintlichen Nacherben?

    Zitat

    Da die Beschränkung auf einen Teil des Nachlasses aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, muss sich diese über das gesamte Erbrecht erstrecken.

    Selbst wenn es Anhaltspunkte für eine Nacherbfolge gäbe, wäre offensichtlich nicht gewollt, dass der weitere Nachlass Beschränkungen unterliegt, was dann nur ein Vorausvermächtnis sein könnte. Im Erbschein wäre dann anzugeben, dass sich die Nacherbfolge nicht auf den Nachlass, der nicht das Anwesen ist, erstreckt.

  • Ich halte es nicht für eine Auflage sondern eine bedingte Nacherbfolge. Ich bin allerdings der Ansicht, dass sich die Nacherbfolge wirtschaftlich nur auf den Grundstücksanteil beziehen kann. Es dürfte aber nicht der Wille des Erblassers gewesen sein, dass die Strafklausel nur für die Hälfte gelten soll, das ist nicht logisch.
    Mein Vorschlag: Es ist bedingte Nacherbfolge angeordnet. Vorerbin ist nicht befreit. Nacherben sind diejenigen, die seine gesetzliche Erben sein würden, wenn er zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts unverheiratet gestorben wäre. Vorerbin erhält als Vorausvermächtnis den gesamten Nachlass ausgenommen Anteil am Grundstück x. Das Vorausvermächtnis muss im Erbschein angegeben werden. Rest wie Daoben

  • Zitat

    Es dürfte aber nicht der Wille des Erblassers gewesen sein, dass die Strafklausel nur für die Hälfte gelten soll, das ist nicht logisch.

    Das ist m.E. auch ein Punkt, der gegen eine Nacherbfolge spricht.

    Zitat

    Nacherben sind diejenigen, die seine gesetzliche Erben sein würden, wenn er zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts unverheiratet gestorben wäre.

    Dann drängt sich aber die Frage auf, welchen Sinn der Erblasser in so einem Mischeigentumsverhältnis gesehen haben könnte und ober er wollte, dass die Frau sich mit ggf. entfernt verwandten Personen auseinandersetzen muss.

  • Das übliche private Geschreibsel fernab jeglicher Rechtskenntnis.

    Grundsätzlich tendiere ich hier zur alleinigen Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten, weil keinerlei Sanktion für den Fall des Verstoßes gegen das "Veräußerungsverbot" angeordnet ist. Man muss sich also fragen, was die Ehegatten gewollt hätten, hätten sie gewusst, dass sich ihre Intention nur über eine Nacherbfolge verwirklichen lässt. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (der Sachverhalt schweigt), spricht dies nach meiner Ansicht erst recht gegen eine Nacherbfolge. Wenn man nur die Verwandten des Erstverstorbenen als Nacherben ansieht (wie teilweise meine Vorredner), hinge es Im Übrigen vom Zufall ab, wer Nacherbe ist, nämlich davon, wer von den Ehegatten zuerst verstirbt. Auch dies erscheint schwerlich plausibel.

    Wenn man gleichwohl zu einer Nacherbfolge gelangt, steht es entgegen der Annahme des Fragestellers nicht in Zweifel, dass sich die Nacherbfolge nur auf den besagten Grundbesitz bezieht, weil der gesamte Restnachlass der alleinigen Vorerbin als Vorausvermächtnis zugewendet ist (§ 2110 Abs. 2 BGB).

    Schließlich darf ich darauf verweisen, dass die gesetzlichen Erbprätendenten des verstorbenen Ehemannes ohnehin zum Erbscheinsantrag der Witwe anzuhören sind. Es besteht vorerst also überhaupt kein Anlass, die besagten Fragen schon endgültig in eigener nachlassgerichtlicher Machtvollkommenheit zu beantworten.

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