Erbschein für ein Entschädigungsverfahren

  • Hallo!

    Bei mir wurde ein Erbschein nur für das Lastenausgleichsverfahren/Entschädigungsverfahren zur Übersendung an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beantragt.

    Ist der ausschließlich für dieses Verfahren erteilte Erbschein kostenfrei?

    Wird auf dem Erbschein vermerkt, dass der Erbschein nur für das Entschädigungsverfahren erteilt wurde?

    Grüße

    Karo

  • Bundesrecht: § 317 Abs. 5 LAG. In Korintenberg, Lappe.. (14.Aufl) ist in Anhang C I ausführliche Auflistung über Kostenbefreiungen enthalten.
    mfG

  • Die eidesstattliche Versicherung zur Erlangung des Erbscheins ist aber gebührenpflichtig (§ 317 Abs.5 S.2 LAG i.V.m. § 107 Abs.1 S.2 KostO). Gebührenfrei ist somit nur die Erbscheinserteilung als solche. Als Geschäftswert für die eV ist die voraussichtliche Höhe des LAG-Anspruchs maßgeblich.

  • In Verfahren im Zusammenhang mit dem Lastenausgleichsgesetz gab es Gebührenfreiheit. Wenn die Grundlage aber das Vermögensgesetz ist (mit denen haben die Nachlassgerichte heute eigentlich im Normalfall zu tun), ist eine Gebührenbefreiung nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (beispielsweise bei Betroffenen jüdischen Glaubens). Für Klärungsbedarf sorgt, dass manche Nachlassgerichte eine Gebührenbefreiung einfach (zu Unrecht) gewähren und ohne Grund die Verfahrensweise nach dem Lastenausgleichsgesetz heran ziehen und in manchen Schreiben von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen auf eine Gebührenfreiheit hingewiesen wird. Wenn man dort einmal nachfragt, erhält man allerdings keine Rechtsgrundlage genannt oder es wird sogar eingeräumt, dass es an einer solchen fehlt.

  • Unser Bezirksrevisor hat dazu gerade entschieden. Er meinte es kommt darauf an, wann die Enteignung stattgefunden hat-war sie während des 2. Weltkrieges, wird der Erbschein kostenfrei erteilt, war die Enteignung aber während der Besatzungszeit ist der Erbschein nicht kostenfrei zu erteilen.

    Ich zitiere ihn mal: "Eine allgemeine Kostenbefreiung für das Erbscheinsverfahren aus § 38 Abs. 1 VermG herzuleiten ist contra legem. Denn § 38 Abs. ! VermG regelt die allgemeine Kostenbefreiung im Verwaltungsverfahren.
    Darüber hinaus sind spezielle Regelungen hinsichtlich der Kostenbefreiung im Vermögensgesetz geregelt, so dass sich eine darüber hinaus gehende Auslegung verbietet."

    Er bezieht sich dann auf § 31 Abs. 1c i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG aus dem sich ergibt, dass für Enteignungen in der Zeit vom 30.01.1933 bis 08.05.1945 für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 BEG gilt. § 181 Abs. 3 BEG besagt dann, dass die Erteilung des Erbscheins dann kostenfrei ist.
    Daraus ergibt sich dann seiner Meinung nach, dass Erbscheine für Verwaltungsverfahren nach dem 08.05.1945 nicht kostenfrei sind.

  • Das dürfte zutreffend sein.

    Es kommt daher darauf an, ob es sich im Ausgangsfall um ein LAG-Verfahren oder um ein Verfahren nach dem VermG handelt.

  • Zitat von AnO

    Er meinte es kommt darauf an, wann die Enteignung stattgefunden hat

    Die Zeit allein ist nach der Vorschrift aber nicht entscheidend. Vielmehr heißt es in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben

  • Ich häng mich mal ran:

    Ich habe ein Verfahren, in dem der Erbschein 1997 gebührenfrei erteilt wurde nach § 31 Abs. 1 c VermG, § 181 BEG.
    Wegen des eingetretenen Nacherbfalls wurde der Erbschein von 1997 eingezogen und 2008 "neu" zugunsten der Nacherben erteilt.
    Leider konnte die Ausfertigung des ES von 1997 nicht mehr beigebracht werden, so dass eine Kraftloserklärung erforderlich war. (Veröffentlichungskosten 23,80 €).
    Meine Frage: Können diese Auslagen (Veröffentlichungskosten) von den Antragstellern erhoben werden? Ich tendiere zu "nein", da nach § 181 die Erteilung des (neuen) Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Verfahrens (Einziehung und Kraftloserklärung) gebühren- und auslagenfrei ist.
    Andere Meinungen? :gruebel:
    Vielen Dank!

  • Ich meine schon, weil die Nacherben nicht in der Lage waren die Ausfertigung vorzulegen und daher die Veröffentlichungskosten dadurch ja erst verusacht wurden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hm, ich denke, dass es nicht wirklich die "Schuld" der Nacherben ist, da der ursprüngliche Erbschein an das Vermögensamt übersandt wurde und dort irgendwo "verschlumpert" wurde, jedenfalls hab ich die Ausfertigung auch nicht von dort bekommen.
    Die Frage ist halt, ob die Kostenbefreiung des § 181 BEG auch die Veröffentlichungskosten erfasst. :confused:

  • Sorry! Ja, du hast recht. Ich hätte wohl den SV besser lesen sollen...

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  • Ich greife diesen alten Beitrag auf und hätte noch mal eine Verständnsfrage:

    Ist es denn nun legitim, einen Erbschein nur zur Vorlage beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu erteilen mit der Folge, dass bei der Gebührenberechnung nur der Wert des Restitutionsanspruchs berücksichtigt wird?

  • Sicher, dass der Link stimmt? Ich komm da auf irgendwelche Vaterschaftsanfechtungen (OLG Celle, 20.02.2001 - 15 WF 38/01??). :confused:

    Der Link wurde automatisch erzeugt und muss daher nicht stimmen. Die Entscheidung des LG Koblenz trägt das Aktenzeichen 2 T 264/00 und ist -in der Papierform- unmittelbar vor der von Dir genannten Entscheidung des OLG Celle abgedruckt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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