Straf: Verteidiger insolvent, Auszahlung an InsO-Verwalter möglich?

  • Frage einer Kollegin:

    Rechtsanwalt A beantragt für seinen in einem Strafverfahren freigesprochenen Mandanten Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse. Während noch der Bezirksrevisor gehört wird, geht von Rechtsanwalt B die Mitteilung ein, dass über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und er (B) zum Inso-Verwalter bestellt sei. Der entsprechende Beschluss ist beigefügt.

    RA B beantragt die Zahlung der zu erstattenden Kosten auf sein Konto mit der Begründung, dass es sich um eine Forderung des A gegen die Staatskasse handelt. Ich halte dies nicht für richtig, da ja nicht Kosten zugunsten des RA, sondern zugunsten des Mandanten festgesetzt und ausgezahlt werden. Eine Abtretungserklärung liegt nicht vor. Ich tendiere dazu, die Kosten an den Mandanten persönlich zu erstatten. Hat jemand hierzu eine Meinung?

  • Um diese Uhrzeit habe ich die Kommentierung nicht bereit, allerdings werden die Kosten in der Form festgesetzt, dass von der Staatskasse an den Angeklagten zu zahlen sind. Der RA ist lediglich der Empfänger wenn sich eine Geldempfangsvollmacht in der Akte befindet. Die Kosten stehen aber dem Angeklagten zu. RA A hat somit keine Forderung gegen die Staatskasse.

  • Sehe ich genauso. Der Erstattungsanspruch steht dem Mandanten zu. Möglicherweise hat der Verteidiger seine Vergütung ja auch schon vom Mandanten bekommen (zumindest einen Vorschuß) und beantragt die Erstattung nur in Vertretung zur Weiterleitung.

  • Ich versuche die Angelegenheit meist auch so zu regeln :D.

    Es ist allerdings nicht völlig geklärt, ob dem Kanzleiabwickler oder dem Insolvenzverwalter in derartigen Fällen die Vergütung zusteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...RA B beantragt die Zahlung der zu erstattenden Kosten auf sein Konto mit der Begründung, dass es sich um eine Forderung des A gegen die Staatskasse handelt...

    Die Begründung von RA B ist falsch, es ist definitiv keine Forderung des A, es sei denn, er kann eine entsprechende Abtretungserklärung des Mandanten vorlegen.
    Anderenfalls kann Festsetzung ausschließlich zugunsten des Freigesprochenen (und Zahlung an den RA nur bei Vorlage einer Geldempfangsvollmacht erfolgen).

    Ob im Falle der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht für A an den Insoverwalter gezahlt werden kann, weiß ich nicht; gehe aber davon aus, dass dies nicht möglich ist, weil es sich grundsätzlich auch um einen weiterzuleitenden Betrag handeln kann, z.B. wenn der Mandant seinen Anwalt bereits bezahlt hat).
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  • weil es sich grundsätzlich auch um einen weiterzuleitenden Betrag handeln kann, z.B. wenn der Mandant seinen Anwalt bereits bezahlt hat

    Das ist in der Insolvenz des Anwalts (leider) kein Wertungsgesichtspunkt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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