Änderung Erbbauzins

  • Im Erbbaugrundbuch sind eine Erbbauzinsreallast von 500 DM jährlich (II/1)und eine Vormerkung zur Erhöhung des Erbbauzinses eigetragen.
    Die Vormerkung wurde später teilweise umgeschrieben in eine weitere
    Erbbauzinsreallast von 250 DM jährlich (II/2; Anpassung nach oben).

    In der jetzt vorgelegten Urkunde wird eine Anpassung des Erbbauzinses vereinbart:
    Wegen Veränderung der Lebensh.kosten wird eine Erhöhung
    um 20 Euro vereinbart. Gleichzeitig vermindert sich der Erbbauzins aber wieder um 50 Euro, da eine wertmindernde Leitung auf dem Grundstück verlegt wurde.
    Ergebnis: Insges. um 30 Euro verminderter Erbbauzins.

    Es wird vereinbart/beantragt:

    "Für den Betrag (Verminderung) bestellt der Erbbauber. eine Reallast....
    und bew. und beantragt Eintr. der Reallast unter teilw. Ausnützung der Vormerkung..."
    Sodann wird eine Wertsicherung (§ 9/I ErbbVO) und eine § 9/III ErbbVO - Klausel (Bestehenbleiben in der Zwangsverst.) zur Eintr. bei "unter II/1 und II/2 eingetr., sowie der neu zur Eintr. gelangenden Reallaste(n)" beantragt, unter gleichz. Löschung der Vormerkung.

    Ist das nicht unsinnig, eine "negative" Reallast zu beantragen, oder muß man die Urkunde so auslegen, daß man als Inhaltsänderung bei II/1 und II/2 die Verminderung des Erbbauzinses einträgt ?

  • Ich halte die Verminderung nur durch eine Teillöschung für eintragbar. Eine Auslegung der Urkunde dahingehend ginge mir zu weit, da die ja von einer - wie auch immer gearteten - Neueintragung ausgeht und auch unklar bliebe, bei welchem Erbbauzins die Teillöschung vorgenommen werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich fürchte, dass sich da wer, ohne nachzudenken, des üblichen Erhöhunmgsbausteines beim Notariat bedient hat.

    Grenze der Auslegeung ist der Wortlaut. Nach dem ist keine Leistung aus einem Grundstück vereinbart.

    So würde ich Rücknahme beim Notariat anregen.

  • Zitat von ble:

    Ich fürchte, dass sich da wer, ohne nachzudenken, des üblichen Erhöhungsbausteines beim Notariat bedient hat.

    Das sehe ich genauso. Im übrigen stimme ich Andreas zu, wonach hier nur eine Teillöschung der Reallast möglich sein dürfte.

    Nach Klärung der Sachlage mit dem Notariat verbleiben dann nur noch die Anträge auf Eintragung der genannten Inhaltsänderungen nach § 9 Abs.1 und 3 ErbbauVO sowie auf Löschung der Vormerkung.


  • :zustimm:
    Die Eintragung einer "Negativreallast" verstößt gegen den Numerus clausus der Sachenrechte, da die §§ 9 Abs 1 ErbbauVO und 1105 Abs 1 BGB eine Reallast nur in positiver Hinsicht vorsehen (= an den Berechtigten sind wiederkehrende Leistungen zu erbringen). Wie bereits oben ausgeführt, ist nur eine Teillöschung möglich; wie bereits von juris2112 ausgeführt, verbleiben dann nur noch die Anträge auf Eintragung der Wertsicherung und des Bestehenbleibens des Rechts bei gleichzeitiger Löschung der Erhöhungsvormerkung, die infolge der Wertsicherung nun keinen Sinn mehr macht.

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