Erfordernis der GVO-Genehmigung im Flurbereinigungsverfahren??

  • Hallo,

    Fall: Eigentümer/bzw. Erben des Einlagegrundstücks ist/sind seit 1933 ununterbrochen im Grundbuch eingetragen. An die Stelle des Einlagegrundstückes ist das Abfindungsgrundstück getreten. Das Abfindungsgrundstück wird veräußert. Ist für dieses Rechtsgeschäft die GVO erforderlich??? Ich meine nein, da der Eigentümer hinsichtlich dieses Grundstückes (Surrogation) nicht schlechter gestellt werden dürfte als würde er das Einlagegrundstück veräußern (für dieses RG wäre ja keine GVO erforderlich nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GVO).


    Viele Dank für alle Antworten!

  • Das Eigentum am Surrogatgrundstück haben die Veräußerer aufgrund hoheitlicher Entscheidung bekommen. Damit ist für dieses Grundstück eine Rückübertragung ausgeschlossen, eine GVO ist (ohne auf die Ausnahmetatbestände aus § 2 GVO abstellen zu müssen) nicht mehr erforderlich. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren hätte die ausführende Behörde sich über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rückübertragungsansprüchen Gedanken machen und ggf. den Anspruchsberechtigten beteiligen müssen.

    Das gleiche gilt bspw. wenn der Veräußerer das Eigentum am Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlag erworben hatte. Danach ist die Rückübertragung ebenso ausgeschlossen.

  • Für die Zwangsversteigerung gibt es in der GVO aber einen Ausnahmetatbestand! Für Umlegung etc. nicht. Hier wird die Genehmigung in einem solchen Fall erfordert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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