Erbscheinsantrag durch Erbeserben

  • Hallo, da bin ich wieder...
    habe soeben die Entscheidung des Brandenburgischen OLG erhalten.
    Darin heißt es zusammengefasst:
    .. Die Annahme des Landgerichts, die Beteiligte zu 1. habe ihre Antragsberechtigung bisher nicht nachgewiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
    Die Vorinstanzen durften ohne Rechtsverstoß verlangen, dass die AS durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins nachweist, Erbin ihrer Mutter, der Witwe des Erblassers geworden zu sein.

    Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, für ihre Antragsberechtigung genüge es, wenn sie schlüssig behaupte Erbeserbin der ursprünglichen Erblasserin ihrer Großmutter zu sein. Zutreffend ist zwar, dass nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, der Erbeserbe - als Rechtsnachfolger des Erben - zum Kreise derjenigen Personenen gehört, die aufgrund ihrer Rechtsstellung antragsberechtigt sind; er kann den Erbschein nach dem Eintritt des zweiten Erbfalls auf den Namen des ersten Erben im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB beantragen.
    (dann kommen einige Verweise auf Rechtssprechungen)
    Nur hinsichtlich dessen Erbrecht reicht aber eine schlüssige Darlegung aus, um zugleich die Antragsbefugnis zu begründe, ; seine eigene Rechtsstellung als Rechtsnachfolger des Erben muss der Erbeserbe indes schon für die Zulässigkeit seines Antrages - gemäß den allgemeinen Grundsätzen - nachweisen.
    (vgl. dazu Beuner, JuS 1961,66,67´; Firsching/Graf aaO Rdn. 4.151; MünchKommBGB/Promberger aaO Rdn. 120 und 126).

    Aus der Entscheidung des BayOblG FamRZ 1995, 1089 = DtZ 1995,411, auf die die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Meinung stützt, ist - wie später noch auszuführen sein wird - nicht Abweichendes zu entnehmen.
    Soweit vereinzelt in der Literatur - speziell von Kroi? (aaO) - eine andere, der ASin günstigere Auffassung vertreten wird, kann dieser nicht gefolgt werden. Denn die Privilegierung des (ersten) Erben im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB beruht allein darauf, dass sein Erbrecht in dem jeweiligen ES-Verfahren erst festgestellt werden soll. Dies entspricht dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach so genannte doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit des jeweiligen Begehrens notwendigerweise erheblich sind, erst bei der Prüfung der Brgründetheit festgestellt werden; für die Zlässigkeit reicht indes die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Antragssteller. Ob Letzterer selbst Rechtsnachfolger des (ersten) Erben geworden ist, spielt in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur für seine Antragsbefugnis eine Rolle. Sein Erbrecht nach dem (ersten) Erben muss in einem gesonderten ES-Verfahren geklärt werden. Es gibt deshalb keinen Grund, einem Erbeserben, der - anders als möglicherweise die Beschw.führerein meint - nicht von der gesetzlichen Definition des § 1922 Abs. 1 BGB erfasst, sondern in § 1952 Abs. 3 BGB als Erbe des Erben bezeichnet wird, insoweit Erleichterung zu gewähren.

    PS: Wer möchte, dem kann ich gern die komplette Entscheidung zukommen lassen.

  • Na gut Samirah. Vielleicht kommen wir mal zusammen und du musst einen meiner Antragssteller hier vertreten.
    Ich fühle mich jedenfalls in meiner Rechtsauffassung bestätigt und werde es auch nach wie vor so handhaben.

  • Hallo,

    ich würde mich gern an dieses Thema mal ranhängen mit folgender - ähnlicher- Frage:

    Gibt es eine Rechtsgrundlage, um sich die Rechtsnachfolge des Erbeserben nach dem nachverstorbenen Erben per Erbschein/eröffnetes notarielles Testament nachweisen lassen zu können?

    Hintergrund ist folgender:

    Grundsätzlich sehe ich es so wie Bunny, sofern ein Erbeserbe einen Erbscheinsantrag stellt, lasse ich mir das Antragsrecht nachweisen.

    In meinem Fall liegt es aber so, dass der Erbeserbe nicht der Antragsteller ist, sondern eben "nur" Rechtsnachfolger eines nachverstorbenen Miterben.

    Als Nachweis wird ein eröffnetes privatschriftliches Testament eingereicht, in welchem die nachverstorbene Miterbin ihr Kind und ihre beiden Enkelkinder als Erben einsetzt.

    Ich muss ja sicher sein, dass es sich bei den bezeichneten Personen auch um die Erbeserben handelt, da ich diese ja zum ESA anhören muss und ihnen später zumindest eine einfache Abschrift des ES zukommen lassen werde. Wäre schlimm, wenn es sich dann nicht um die Erbeserben handeln würde (die nachverstorbene Miterbin hätte ja nicht testierfähig sein können oder es gibt noch weitere Testamente). Daher hätte ich eigentlich gern einen ES der Erbeserben nach der nachverstorbenen Miterbin. Nur finde ich eben keine Rechtsgrundlage.
    Da die nachverstorbene Miterbin einen Betrag im siebenstelligen Bereich hinterlässt, ist der Erbschein zudem nicht ganz billig, was seitens des Erbeserben als Argument dagegen angeführt wird.

    Habt ihr da ne Idee? Ich danke euch bereits im Voraus! :)

  • Es geht dir also nicht um den Nachweis der Antragsberechtigung (der unstreitig zu erbringen ist) sondern darum, wer die Rechtsnachfolger eines nachverstorbenen Miterben sind.

    Diese Rechtsnachfolge für den Nachverstorbenen willst du durch Erbschein oder öff. Test. nachgewiesen haben um Klarheit und Sicherheit zu haben, dass du die richtigen Beteiligten anhörst?

    Was sind denn die nicht antragstellenden Miterben oder ggf. auch Erbeserben?

    Es sind "Kann-Beteiligte" nach § 345 I S. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG, die aber nach § 7 II FamFG am Verfahren zu beteiligen sind.

    Der Erbscheinsantragsteller hat anzugeben, dass alle Miterben (oder deren Erbeserben für nachverstorbene Miterben) die Erbschaft angenommen haben (§ 352a III FamFG).


    Muss nun die Stellung eines Beteiligten nochmals durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden? Was, wenn man z.B. bei einer testamentarischen Erbfolge die gesetzlichen Erben als Beteiligte hören will? Da würdest du auch nicht auf die Idee kommen, die Beteiligtenstellung der gesetzlichen Erben durch Urkunden nachweisen zu lassen, sondern die doch einfach anhören, wie sie dir von den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden, oder nicht?

    Oder was, wenn einer der beteiligten Miterben geschäftsunfähig ist und unter Betreuung steht? Da läßt du dir doch auch nicht das Original des Betreuerausweises vorlegen sondern wirst maximal eine Kopie in den Akten haben...

    Verstehst du, worauf ich hinaus will?

    Ich glaube nämlich nicht, dass die Erbeserbenstellung, die ja nur für die Anhörung zum ESA eine Rolle spielt, irgendwie urkundlich nachzuweisen ist. Wenn der ES-Antragsteller sein Erbrecht und das der (ggf. nachverstorbenen) Miterben urkundlich belegt, eidesstattlich die Erbschaftsannahme aller Erben versichert und mitteilt, wer die Beteiligten in Bezug auf die nachverstorbenen Miterben sind, dann reicht das aus. Man braucht dann als Gericht weder Kopien von Rechtsnachfolgezeugnissen noch deren Originalvorlage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo TL, vielen Dank für deine Antwort! Und entschuldige bitte meine verspätete Rückmeldung, ich bin die Woche in ner Doppelvertretung gewesen...

    Genau, es geht mir um die Anhörung der Beteiligten.
    Bei uns in Schleswig-Holstein ist für das Erbscheinsverfahren aufgrund letztwilliger Verfügung Richtervorbehalt angeordnet, sodass ich mich mit diesem Punkt noch nicht beschäftigt hatte. Aber ja, das ist ja eine sehr ähnliche Konstellation.

    Aber ich dachte neben der Anhörung auch noch einen Schritt weiter: Ich mache es immer so, dass der Antragsteller die beantragte Ausfertigung des ES bekommt und alle anderen Miterben eine einfache Abschrift z. K.. Was aber, wenn ein Miterbe, hier dann ja ein Erbeserbe, nun auch auf die Idee kommt, eine Ausfertigung haben zu wollen (und das wird bei mir sehr sicher der Fall werden). Dann müsste ich doch spätestens dann einen Nachweis über sein Recht haben.... Ich kann ja nicht einfach jedem "wahrscheinlich -irgendwie-Beteiligten" eine Ausfertigung in die Hand drücken, ohne dass ich seine Position sicher weiß..... Verstehst du was ich meine?

  • Wenn jemand (wer auch immer) eine Ausfertigung des Erbscheins beantragt, dann musst du prüfen, ob der das darf. Nur ein Gläubiger (mit Titel) oder ein Beteiligter am Erbscheinsverfahren hat in der Regel überhaupt das Recht, eine Erbscheinsausfertigung zu beantragen. Alle anderen bekommen beglaubigte Kopien aus den Akten (vgl. § 357 II FamFG; bzw. § 13 FamFG für sonstige Berechtigte) oder aber es liegt ein rechtliches Interesse vor, welches die Erteilung der Erbscheinsausfertigung rechtfertigt.

    Fragt also ein Erbeserbe nach dem Erbschein, prüfst du dessen Beteiligtenstellung und sein "rechtliches Interesse", wobei auch hier wiederum kein (urkundlicher) Nachweis notwendig ist. Über § 357 II FamFG ergibt sich, dass eine "Glaubhaftmachung" ausreichend ist und die kann eben auch durch die Vorlage einer Testamentskopie erfolgen.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (20. September 2016 um 08:49)

  • Fragt also ein Erbeserbe nach dem Erbschein, prüfst du dessen Beteiligtenstellung und sein "rechtliches Interesse", wobei auch hier wiederum kein (urkundlicher) Nachweis notwendig ist. Über § 357 II FamFG ergibt sich, dass eine "Glaubhaftmachung" ausreichend ist und die kann eben auch durch die Vorlage einer Testamentskopie erfolgen.

    Ich habe hierzu nochmal eine kurze Frage.

    Es gibt einen Erbschein nach A, der 3 Erben (B,C,D) ausweist. Diese sind alle bereits nachverstorben. Es beantragt hier nun ein Erbeserbe von D die Erbnachweise nach C und seinen Erbeserben. Diese benötigt er für eine Grundbuchberichtigung nach A. Grundsätzlich sehe ich das Erfordernis für den Antragsteller. Kann er aber als Erbeserbe nach D nun eine Ausfertigung des ES nach C und dessen Erben (mehrfache Erbfolge) erhalten?

  • Nur eine indirekte Antwort auf deine Frage:

    In Nds. (vermutlich auch in allen anderen Bundesländern) besteht die Pflicht des Nachlassgerichts, das GBA zu benachrichtigen. Wir machen das, indem wir eine Ausfertigung des ES an das GBA schicken. Damit könntest du dem Antragsteller eine (begl.) Abschrift des ES senden und auf die beim GBA vorliegende Ausfertigung verweisen.

    Ich ziere mich etwas, mehr Ausfertigungen als nötig in Umlauf zu geben (beim GBA sollte man sie nötigenfalls ohne Probleme zurückbekommen können) und als Nebeneffekt umgeht man die Frage, ob ein rechtliches Interesse besteht und er Anspruch auf die Ausfertigung hat. Das berechtigte Interesse für die begl. Abschrift sehe ich als zweifellos gegeben an.

  • Ja, so geht es mir auch. Allerdings senden wir auch genau deshalb nur begl. Abschriften an die beteiligten Grundbuchämter.

    Mir leuchtet schon ein, dass er ein Interesse daran hat, allerdings ist er an diesem "Stamm", nach dem er nun Unterlagen einfordert, gar nicht beteiligt und würde demnach Unterlagen nebst Namen/Anschriften in der Hand haben, die ihn gar nicht betreffen.

  • Nur eine indirekte Antwort auf deine Frage:

    In Nds. (vermutlich auch in allen anderen Bundesländern) besteht die Pflicht des Nachlassgerichts, das GBA zu benachrichtigen. Wir machen das, indem wir eine Ausfertigung des ES an das GBA schicken. Damit könntest du dem Antragsteller eine (begl.) Abschrift des ES senden und auf die beim GBA vorliegende Ausfertigung verweisen.

    Ich ziere mich etwas, mehr Ausfertigungen als nötig in Umlauf zu geben (beim GBA sollte man sie nötigenfalls ohne Probleme zurückbekommen können) und als Nebeneffekt umgeht man die Frage, ob ein rechtliches Interesse besteht und er Anspruch auf die Ausfertigung hat. Das berechtigte Interesse für die begl. Abschrift sehe ich als zweifellos gegeben an.

    Benachrichtigung des GBA gilt nach § 83 GBO bundesweit.

    Weshalb sollte ich meines Bruders Hüter sein. Wenn jemand 20 Erbscheinsausfertigung möchte, bekommt er sie halt. Muss man halt später notfalls für kraftlos erklären, wenn man nicht alle zurückbekommt.

  • Wenn jemand (wer auch immer) eine Ausfertigung des Erbscheins beantragt, dann musst du prüfen, ob der das darf. Nur ein Gläubiger (mit Titel) oder ein Beteiligter am Erbscheinsverfahren hat in der Regel überhaupt das Recht, eine Erbscheinsausfertigung zu beantragen. Alle anderen bekommen beglaubigte Kopien aus den Akten (vgl. § 357 II FamFG; bzw. § 13 FamFG für sonstige Berechtigte) oder aber es liegt ein rechtliches Interesse vor, welches die Erteilung der Erbscheinsausfertigung rechtfertigt.

    Fragt also ein Erbeserbe nach dem Erbschein, prüfst du dessen Beteiligtenstellung und sein "rechtliches Interesse", wobei auch hier wiederum kein (urkundlicher) Nachweis notwendig ist. Über § 357 II FamFG ergibt sich, dass eine "Glaubhaftmachung" ausreichend ist und die kann eben auch durch die Vorlage einer Testamentskopie erfolgen.

    Demnächst wird noch von jemand, der einen Erbschein für eine Eigenerbschaft beantragt, die Vorlage des Erbscheins, den er erst beantragt, zum Nachweis seines Antragsrechts verlangt werden ...

  • Fragt also ein Erbeserbe nach dem Erbschein, prüfst du dessen Beteiligtenstellung und sein "rechtliches Interesse", wobei auch hier wiederum kein (urkundlicher) Nachweis notwendig ist. Über § 357 II FamFG ergibt sich, dass eine "Glaubhaftmachung" ausreichend ist und die kann eben auch durch die Vorlage einer Testamentskopie erfolgen.

    Ich habe hierzu nochmal eine kurze Frage.

    Es gibt einen Erbschein nach A, der 3 Erben (B,C,D) ausweist. Diese sind alle bereits nachverstorben. Es beantragt hier nun ein Erbeserbe von D die Erbnachweise nach C und seinen Erbeserben. Diese benötigt er für eine Grundbuchberichtigung nach A. Grundsätzlich sehe ich das Erfordernis für den Antragsteller. Kann er aber als Erbeserbe nach D nun eine Ausfertigung des ES nach C und dessen Erben (mehrfache Erbfolge) erhalten?

    Hätte ich jetzt kein Problem damit. Es gibt aber auch noch eine andere Lösung. Einfach die Erbnachweise nach § 83 GBO an das GBA übermitteln. Dann liegen sie schon dort und der Antragsteller braucht sie nicht mehr zu beschaffen.

  • Aktueller Fall:

    Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein. Ein Erbe ist nachverstorben. Hat aber definitiv zu Lebzeiten angenommen.

    Nach dem Nachverstorbenen gibt es keinen Erbschein. Nicht nötig, weil zwei Generalbevollmächtigte mit notarieller transmortaler GV für seinen Nachlass handeln können.


    Gericht des „ersten“ Erbfalls will so keinen ES erteilen, in dem der Nachverstorbene steht, bevor nicht dessen Erben durch Erbschein ausgewiesen sind. Die Generalbevollmächtigten reichen dem Gericht nicht zur Anhörung aus. Es will die Erben des Nachverstorbenen anhören und einen Erbschein als Beleg für die Beteiligtenstellung noch dazu.

    Tja…

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  • Erbscheinsantrag zurückweisen lassen und Beschwerde einlegen.

    Für die Frage, ob der Nachverstorbene selbst Erbe war, ist es völlig irrelevant, von wem er beerbt wurde. Außerdem können auch die vom Nachverstorbenen transmortal Bevollmächtigten angehört werden, weil es um ein den Nachlass des Nachverstorbenen betreffendes nachlassbezogenes Handeln der Bevollmächtigten geht (Nachlass im Nachlass). Das Verlangen des Erbscheins ist ohnehin Unfug, weil die transmortal Bevollmächtigten gar nicht kraft Erbrechts handeln.

    Wer den Nachverstorbenen beerbt hat, frage ich jetzt lieber nicht, sonst wird's konfus(ionsmäßig).

  • Du ahnst es…es sind die Bevollmächtigten 😂

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  • Ich hab dargelegt, dass die Bevollmächtigen des Nachverstorbenen auch selbst den ESA für diesen Nachverstorbenen nach dem ersten Erbfall beantragen könnten - ohne sich durch Erbschein nach dem Nachverstorbenen ausweisen zu können.

    Eine Antwort steht noch aus.

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