Berichtigung eines Zeichenfehlers

  • Kurze Fragen:

    1. Wer ist zuständig für die Eintragung der Berichtigung eines Zeichenfehlers? Rechtspfleger oder UdG?

    2. Was genau ist ein Zeichenfehler?

    3. Was genau ist ein Aufnahmefehler?

    4. Worin unterscheiden sich 2 und 3?

    5. Wie soll das Grundbuchamt bei einem Zeichenfehler prüfen können, ob sich gutgläubiger Erwerb ereignet hat?

    Eine Entscheidung unseres Landgerichts hat bei uns zu diesem Themenkomplex große Ratlosigkeit ausgelöst. Wer kann helfen?

  • Wenn ich wüsste, worum es geht, würde ich ja gerne antworten. :gruebel:

    Was hat das LG denn genau für welchen Sachverhalt entschieden?

  • Was ein Aufnahmefehler und was ein Zeichenfehler ist, kann man im Kommentar von Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5.Auflage, unter § 22 Rn 114 (=Aufnahmefehler) und Rn 118 (=Zeichenfehler) nachlesen.
    Ich zitiere: "Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn die Abgrenzung eines Flurstückes in den Katasterunterlagen nicht dem rechtlichen Bestand entspricht, wie er bei der Aufnahme gegeben war..."; erwähnt wird ein Urteil des Reichsgerichts vom 12.2.1910 (RGZ 73, 125 - hat wohl nur juris2112, habe leider keinen Zugriff).
    Weiter: "Ein Aufnahmefehler kann nur dann enstehen, wenn eine Messung nicht ausreichende Kontrollen aufweist oder wenn der Grenzverlauf bei der Aufnahme unrichtig dargestellt und die ermittelten Maße an der unrichtigen Stelle in die Darstellung eingefügt werden...." (=Rn 115).
    Offensichtlich handelt es sich um einen Fehler des Vermessungsamtes, um einen Fehler, der bei der Aufnahme durch den Vermessungsbeamten passiert ist; es muss sich wohl um eine Berichtigung rein tatsächlicher Art handeln.
    Weiter: Zeichenfehler = § 22 Rn 118:
    "Ein Zeichenfehler liegt vor, wenn die Darstellung in der Flurkarte mit deren maßgebenden Unterlagen, insbesondere den Zahlennachweisen, nicht übereinstimmt. Als Zeichenfehler sollen nicht kleinere Mängel und Ungenauigkeiten der Flurkarte angesehen werden."
    Strittig ist hier wohl, ob zur Berichtigung des Zeichenfehlers die Zustimmung des betroffenen Eigentümers erforderlich ist (Streitstand bei Bengel/S., a.a.O., § 22 Rn 118, insbesondere BGH NJW 1973,1077).

  • Folgender Sachverhalt:

    Das Katasteramt hat einen Veränderungsnachweis "Berichtigung eines Zeichenfehlers" übersandt.

    Aus dem Flurstück 1 zu 350 qm wurde das Flurstück 1/1 zu 350 qm. Gleichzeitig bittet das Katasteramt darum zu prüfen, ob sich damit eine Eigentumsänderung vollzogen hat.

    Der Eigentümer verlangt, dass der Veränderungsnachweis nicht vollzogen wird, weil er dadurch einen Rechtsverlust erleiden würde. Durch die Neuvermessung verliert er einen Grundstückstreifen, vom dem er sagt, er habe ihn gutgläubig erworben.

    Rechtspfleger und UdG stellen sich auf den Standpunkt, dass das Grundbuchamt den Veränderungsnachweis nicht zu prüfen hat. UdG trägt ein.

    Hiergegen legt der Eigentümer Beschwerde ein. Das Landgericht gibt ihm Recht und sagt, für die Eintragung sei der Rechtspfleger zuständig gewesen und dieser hätte prüfen müssen, ob mit dem VN ein Rechtsverlust einhergeht. Nach richtiger Prüfung hätte der VN nicht vollzogen werden dürfen.

    Ich habe nun nach Vorschriften gesucht, in denen diese "Berichtigung eines Zeichenfehlers" geregelt ist. Das Urteil nicht auf das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (Rheinland-Pfalz) und die Durchführungsverordnung Bezug. Aber da hab ich nichts gefunden. Da sind nur allgemeine Vorschirften über die Festlegung von Grundstücksgrenzen drin.

  • Aus RGZ 73, 125:

    "Eigentum an einem Grundstück kann man sich nicht anders vorstellen als in Beziehung auf eine bestimmte Grundfläche. Soll daher das Rechtsverhältnis des Eigentums an einem Grundstück Gegenstand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs sein, so muss aus diesem ersehen werden können, auf welchen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht und das Ersichtliche muß maßgebend sein, weil sonst der öffentliche Glaube gegenstandslos sein würde."

    Der Vermutung des § 891 BGB erstreckt sich danach auch auf den aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf, auf welchen durch die grundstücksmäßige Flurstücksbezeichnung (Flst.-Nr.) verwiesen wird, so dass insoweit ein gutgläubiger Erwerb im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Grundbesitzes möglich ist. Diese Rechtslage wurde erst kürzlich vom BGH bestätigt (Rpfleger 2006, 181).

    Nach den von "Harald" dankenswerterweise eingestellten Definitionen ist wie folgt zu unterscheiden:

    Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn der Katasternachweis nicht dem rechtsmäßigen Grenzverlauf entspricht, wie er bei der Aufnahme vorhanden war. Ein Aufnahmefehler kann immer nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten Grundstückseigentümern behoben werden.

    Nur dieser Fall kann eigentlich von den genannten Entscheidungen des RG und des BGH betroffen sein.

    Ein Zeichenfehler liegt vor, wenn die Darlstellung in der Flurkarte mit den maßgebenden Unterlagen nicht übereinstimmt. Der Zeichenfehler ist vergleichbar mit einem Schreibfehler und (von Amts wegen) zu berichtigen.

    Ein solcher Fehler kann somit schon per Definition keinen Zustand schaffen, der einem gutgläubigen Erwerb zugänglich wäre.

    Und nun irritiert mich folgendes:

    Im eingereichten VN ist ausdrücklich von der "Berichtigung eines Zeichenfehlers" die Rede. Die Entscheidung des LG deutet aber eher darauf hin, dass das Beschwerdegericht von einem Aufnahmefehler ausgeht.

    Meines Erachtens muss daher zunächst geklärt werden, um welchen Fehler es sich denn nun handelt.

    Da die Grundstücksfläche unverändert blieb (350 qm), kann es auch bei einer Grenzverschiebung unmöglich sein, dass der betroffene Eigentümer -wie er behauptet- eine Teilfläche verliert, ohne gleichzeitig eine andere hinzuzubekommen. Insofern ist mir das Ganze nicht plausibel.

    Ich würde mir vom Vermessungsamt einmal eingehend darstellen lassen, worin der Fehler denn nun eigentlich besteht, ob es sich insoweit um einen Aufnahme- oder einen Zeichenfehler handelt und ob der Eigentümer im Falle eines Zeichenfehlers durch dessen Berichtigung im Rechtssinne überhaupt beeinträchtigt werden kann. Erst dann kann man wohl beurteilen, worum es überhaupt geht und ob das LG richtig entschieden hat.

  • Den Eindruck, dass es sich in Wahrheit um einen Aufnahmefehler handelt, haben wir hier auch.

    Die Zeichenfehler scheinen das neue Hobby unserer Katasterämtler zu sein. Heute kamen gleich mehrere solcher VNs. Und nun fragen wir uns, wie gehen wir damit um.

    In einer Verwaltungsvorschrift ist ja geregelt, dass der Urkundsbeamte dafür zustädnig ist.

  • juris2112, ich hatte diesen Beitrag noch nicht gesehen.

    nachfolgendes bezieht sich auf Erlasse u. Vorschriften in NRW:

    Ein Zeichenfehler ist eine Abweichung innerhalb des Katasternachweises. Ein Zeichenfehler liegt vor, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren maßgeblichen Unterlagen übereinstimmt (also falsches Maß kartiert). Die Flächen sind zu überprüfen. Ist die Fläche nicht aus der Karte (graphisch) ermittelt, bleibt diese gleich. Die Flurstücksnummer bleibt, das Grundbuchamt erhält keine Fortführungsmitteilung. Der Eigentümer ist nicht zu beteiligen. Er bekommt aber einen neuen Kartenauszug.

    #4 "Das Katasteramt bittet zu prüfen, ob sich damit eine Eigentumsänderung vollzogen hat" - ??? Kann ich nicht nachvollziehen.

    Der Aufnahmefehler ist eine Abweichung zwischen der Örtlichkeit und dem Katasternachweis. Er wurde ja schon definiert - mit anderen Worten:
    Auf einer Grenze steht ein Zaun, den die Nachbarn anerkennen. Bei der Aufmessung der Grenze wird eine falsche Zahl aufgeschrieben. Bei der nächsten Vermessung (erst dann fällt´s auf) wird der Grenzpunkt abgesetzt u. befindet sich zB 5 m neben der Grenze. Die Nachbarn erkennen aber den Zaun als rechtmäßige Grenze an. Dies wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Bei einem Aufnahmefehler bekommt das Grundbuchamt zusätzlich einen Auszug aus der Flurkarte.

    Wenn in diesem Fall ein Aufnahmefehler vorliegen würde, hätte sich kein Beteiligter beschwert, denn sie haben ja zuvor den Grenzverlauf gemeinsam als richtig anerkannt.

  • Vielen Dank, Gerd!

    Dann scheint es sich aber wohl zur Gewissheit zu verdichten, dass wir im vorliegenden Thread nicht über einen Zeichenfehler, sondern in Wahrheit über einen Aufnahmefehler diskutieren. Denn nur hierdurch kann ein Eigentümer durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten eine Grundstücksfläche verlieren, die zwar ihm gehört, aber aufgrund eines Aufnahmefehlers als unselbständige Teilfläche eines anderen Grundstücks in einem anderen Grundbuchblatt vorgetragen ist. Wenn ich mir die bisherigen Aussagen so betrachte, dann dürften die betreffenden VN's doch eigentlich überhaupt nicht zum GBA gelangen, weil die katasterrechtliche Berichtigung eines Aufnahmefehlers nur im Einvernehmen mit allen beteiligten Grundstückseigentümern zulässig ist.

    Was veranlasst das Vermessungsamt denn, wenn dieses Einvernehmen nicht erzielt wird? Lässt es den Fehler dann Fehler sein (wohl kaum) oder führt es trotzdem die Berichtigung durch und legt sie dem GBA zum Vollzug vor? Welche Rechtsmittel haben die Beteiligten? Und welche Entscheidungsbefugnis hat das GBA?

  • Das Vermessungsamt kann nicht wissen, dass dem Grenzpunkt ein falsches Maß zugrunde liegt. Dies können nur die Beteiligten wissen (zB durch Übermittlung ihrer Eltern - dieser Zaun, Graben, Baumreihe war immer die Grenze ...) und diesen Sachverhalt gemeinsam erklären und beurkunden lassen.
    Das Vermessungsamt geht anderenfalls davon aus, dass sich die Örtlichkeit verändert hat und der Katasternachweis richtig ist.
    Ohne gemeinsame, übereinstimmende Erklärung kann keine Breichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgen. Dann kann es auch keinen VN geben.
    Ist ein Grundstück verkauft worden, ist der Zug meist abgefahren. Der Erwerber hat eine größere, wenn auch von der Örtlichkeit abweichende Fläche bekommen und wird den Katasternachweis anhalten (es sei denn, der Verkäufer hat ihm genau den örtlichen Grenzverlauf, Topogrphie erläutert, er ist ehrlich und will es sich auch nicht mit dem neuen Nachbarn anlegen).
    Außerdem kann ein Aufnahmefehler dem Grundbuchamt gegenüber nicht als Zeichenfehler deklariert werden.
    Grubu sollte mal nachfragen, ob es eine Grenzniederschrift gibt !

    Was gegen einen Aufnahmefehler spricht, ist die unveränderte Flächengröße. Ein Aufnahmefehler zieht bei der Berichtigung immer eine Flächenberichtigung nach sich.

  • Ich muss den Thread leider wiederbeleben...

    Ich habe eine Mitteilung vom Katasteramt mit dem Inhalt, dass ein Zeichenfehler festgestellt und - vorbehaltlich der Zustimmung von GBA - berichtigt wurde.

    Gesagt wird als Grund nur, dass "die Darstellung in der Liegenschaftskarte nicht mit den maßgeblichen Vermessungszahlen übereinstimmt."

    Aus der beigefügten Karte ist ersichtlich, dass sich die alte Grenze im Süden der Flurstücke etwas weiter nach Westen verschoben hat. Dadurch ist das westliche Flurstück "optisch" kleiner geworden und das östliche "optisch" größer. Tatsächlich hat sich aber die Größe der Flurstücke nicht geändert.

    Ein Aufnahmefehler scheint hier wohl nicht vorzuliegen. Trotzdem haben die Flurstücke neue Nummern bekommen.

    Ich frage mich, was ich jetzt prüfen soll? Und wie soll ich ggf. beurteilen, ob sich die Grenzberichtigung örtlich irgendwie auswirkt?
    Muss ich die Eigentümer anhören oder ist das allein Sache des Katasteramtes?

    Leider bin ich dazu bisher weder im NVermG noch in den dazu bisher gefundenen Erlassen und Verwaltungsvorschriften etwas finden können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, dank einiger Infos einer Kollegin und meiner Recherche in Kommentaren bin ich nun zu folgenden Erkenntnissen gekommen:

    Es liegt hier wohl ein Zeichenfehler vor. Es wurde also damals die Grenze unrichtig oder ungenau ins Kataster übernommen. Die Kartendarstellung wich also von der Vermessung ab, weshalb sich durch die Berichtigung nun die Größen auch nicht geändert haben (diese wurden vermutlich anhand der Vermessungszahlen und nicht anhand der Karte bestimmt).

    Die Berichtigung des Zeichenfehlers verändert also die Grenze in der Liegenschaftskarte.

    Nun wird - nach inzwischen wohl herrschender Ansicht - über die Eintragung der Flurstücksdaten im BV auch der gute Glauben an dessen Grenzen, wie sie in der Liegenschaftskarte eingezeichnet sind, geschützt. Folglich können in meinem Fall die Flurstücke mit der alten falschen Grenze gutgläubig erworben worden sein.

    Nun haben die derzeitigen Eigentümer die Flurstücke allerdings nicht durch Rechtsgeschäft sondern im Wege der Erbfolge erworben. Dieser Erwerb ermöglicht also keinen gutgläubiger Erwerb.
    Hier werde ich evtl. noch prüfen müssen, ob die damaligen Erblasser/Voreigentümer evtl. gutgläubig erworben haben könnten.

    Ferner sind in beiden Grundbüchern Grundpfandrechte eingetragen. Diese wurden bestellt, nachdem die Flurstücke mit alter Bezeichnung bereits jeweils im BV gebucht waren.
    Muss ich jetzt also von einem gutgläubigen Erwerb durch die Gläubiger ausgehen und die Fortführung ablehnen? Oder höre ich die Gläubiger dazu zunächst an?

    Problem ist ferner, dass der UdG hier die Fortführung - wohl in Unzuständigkeit - bereits vorgenommen hat. Was ist diesbezüglich zu veranlassen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH ist die erfolgte Eintragung offenbar eine der Ausnahmen nach § 12 c Abs. 2 Nr. 2 GBO. Der Urkundsbeamte wäre unzuständig gewesen und die Eintragung also unwirksam (vgl. Hügel/Holzer § 1 Rn 32; entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 4 RpflG). Eine unwirksame Eintragung ist dann wohl eine, die zu röten ist. Ähnlich wie bei einer, die noch nicht unterschrieben wurde (aus Staudinger/Gursky § 873 Rn 291: "Ohne Eintragungsakt des Grundbuchamts (§ 44 Abs 1 S 2 HS 2 GBO) sind alle Einträge unwirksam, weil noch keine Eintragung im Rechtssinn vorliegt")? Und im Ergebnis hat man einen Veränderungsnachweis, dessen Vollzug rechtsgeschäftliche Erkärungen voraussetzt, weil man davon ausgehen darf, dass zwischenzeitlich zumindest eine gutgläubige Belastung eingetreten ist. Ein Amtswiderspruch scheidet mangels Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt aus.

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (22. November 2013 um 10:15)

  • Ein Problemchen mit dem sich die Rechtspfleger zumindestens hier Brandenburg fast täglich herumschlagen. Bei Ulf ist nur der Unterschied, das die Flurstücke neue Flurstücksnummern bekommen haben. Bei uns werden die Grenzen nur in der Karte berichtigt und es wird weder die Größe noch die Flurstücksbezeichnung geändert. Als Nachweis werden amtliche Flurkarten vor und nach der Bereinigung eingereicht. Das Problem besteht darin, das das Katasteramt in der Regel nicht sagen kann, wann die "falsche" Flurkarte offengelegt wurde, denn meine rechtliche Prüfung setzt erst ab diesem Zeitpunkt ein. Dazu gibt es aber auch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Innenministerium und dem Ministerium der Justiz, die die Verfahrensweisen regelt. Da wie gesagt fast nie vom Kataster gesagt werden kann, ab wann die Karte falsch gezeichnet wurde, informieren wir nur den Eigentümer, das uns das Kataster über eine Änderung der Flurstücksgrenzen auf der Flurkarte informiert hat und er sich zwecks Prüfung an das Katasteramt wenden möchte. Ohne echtes Datum der Offenlegung bin ich damit aus der rechtlichen Prüfung raus.

  • Zu #13:

    Die betroffenen Flurstücke sind jeweils Teile eines aus vielen Flurstücken bestehenden Grundstücks. Das Grundstücke wurde in Folge der Fortführungen jeweils neu vorgetragen. Die alten Grundstücke wurden gerötet. Wie sollte ich diese Eintragung denn einfach röten oder "rückgängig" machen?!

    Zu #14:

    Hmm, ich vermute mal, dass die Grenze bei Bildung der Flurstücke eingezeichnet wurde. Wann die Flurstücke erstmals gebildet wurden und woraus sie enstanden, wird mir das KA wohl mitteilen können, denke ich. Damit hätte ich dann ja den Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit eingetreten ist.

    Und zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundpfandrechte waren die fortgeführten Flurstücke schon im Bestand vermerkt. Da dürften also auf jeden Fall die falschen Grenzen zugrunde gelegt worden sein.
    (Obwohl ich denke, dass es die Gläubiger nicht wirklich interessiert, da wirtschaftlich keinerlei Beeinträchtigugn vorliegen dürfte.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu #13:

    Die betroffenen Flurstücke sind jeweils Teile eines aus vielen Flurstücken bestehenden Grundstücks. Das Grundstücke wurde in Folge der Fortführungen jeweils neu vorgetragen. Die alten Grundstücke wurden gerötet. Wie sollte ich diese Eintragung denn einfach röten oder "rückgängig" machen?!

    Zu #14:

    Hmm, ich vermute mal, dass die Grenze bei Bildung der Flurstücke eingezeichnet wurde. Wann die Flurstücke erstmals gebildet wurden und woraus sie enstanden, wird mir das KA wohl mitteilen können, denke ich. Damit hätte ich dann ja den Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit eingetreten ist.

    Und zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundpfandrechte waren die fortgeführten Flurstücke schon im Bestand vermerkt. Da dürften also auf jeden Fall die falschen Grenzen zugrunde gelegt worden sein.
    (Obwohl ich denke, dass es die Gläubiger nicht wirklich interessiert, da wirtschaftlich keinerlei Beeinträchtigugn vorliegen dürfte.)

    Irgendwie unlogisch, das du bei Flurkartenzeichnungsberichtigung als GBA zustimmen musst. Wenn du ablehnst müsste ja das Kataster die alten Grenzen wieder einzeichnen, was ja aber offensichtlich falsch ist. Für die Richtigkeit der Flurkarte ist auschließlich das Katasteramt zuständig, auch wenn die Grenzen am guten Glauben des Grundbuchs teilnehmen. Informiere doch einfach die Gläubiger und die Eigentümer über die Grenzveränderung mit der Bitte, sich zu verständigen und nur gegebenenfalls mit dir Kontakt aufzunehmen.

  • Wenn die Grenzen der Flurkarten am guten Glauben teilhaben, dann ist es meiner Ansicht nach nur folgerichtig, dass das GBA bei einer Berichtigung mitwirken muss. Es muss nämlich prüfen, ob einer der Beteiligten ein Flurstück mit falscher Grenze in diesen - falschen Abmessungen - eventuell gutgläubig erworben haben kann. Nur wenn dies verneint werden kann, kann auch der Zeichenfehler einfach berichtigt werden, denke ich. Sonst würde die Berichtigung nämlich den bereits erfolgten gutgläubigen Erwerb zunichte machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vom rechtlichen Standpunkt hast du ja Recht, aber ehrlich nach meiner Erfahrung interessiert einen Käufer oder Gläubiger herzlich wenig ob die Flurstücksgrenzen "falsch gezeichnet sind". Etwas anderes ist es natürlich wenn durch die Flurkartenberichtigung die Flurstücke sich völlig anders in der Örtlichkeit darstellen. Ich hatte sogar schon mal den Fall, das zwei Flurstücke durch die Berichtigung der Flurkarte völlig verschwunden sind, ohne das die Nachbargrundstücke größer wurden. Sie waren seinerzeit einfach falsch eingezeichnet worden. Zum Glück waren sie unbelastet und der Eigentümer war der der Nachbargrundstücke.

  • Ich stimme Dir in der Einschätzung zu, dass die Berichtigung des Fehlers wohl die Beteiligten kaum interessieren dürfte.

    Ist dann die Konsequenz daraus für mich, dass ich die Sache einfach "abnicke" oder ist nicht gerade deshalb die Beteiligung des GBA vorgesehen, damit ich mich hier auf die rein rechtliche Betrachtungsweise beschränke?! :cool:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habt Ihr in Nds. auch ALKIS eingeführt? Dann kann die falsche Grenzzeichnung auch später mit der Erstellung der "elektronischen" Karte erfolgt sein. In BRB wurden teilweise einfach die analogen Karten in die digitalen übertragen, was zu ungenauen Zeichnungen führte. Die wurden dann offengelegt und damit verbindlich. Dann kam die Zeichenfehlerberichtigung, nachdem das Kartenwerk, das eben teilweise auf der analogen Karte basierte, mit dem digitalen Zahlenwerk abgeglichen wurde. Und da so viel gestümpert wurde, daß die Fehler überhand nahmen, und die bösen Grundbuchämter auf rechtskonformer Bereinigung bestanden, wozu viele (alle?) KVÄ nicht in der Lage waren, wurde die Übereinstimmungs-AV geändert und das GBA praktisch kaltgestellt (s. nemo).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!