Teilvollzug einer Urkunde

  • Hallo,

    hab einen notar. KV, in dem der Käufer 2 Grundstücke erwirbt, die auf unterschiedlichen Blättern gebucht sind. AVs sind eingetragen.
    Da es Schwierigkeiten mit einem GS-Brief gibt (GS lastet nur an einem der Grundstücke) soll die Auflassung erst einmal bzgl. des einen Grundstückes vollzogen werden. Das Notariat fragt nun an, ob ich auch einen Teil-Vollzug der Auflassung durchführen würde. Die Urkunde enthält keinen entsprechenden Passus über die Zulässigkeit eines Teilvollzuges.
    Hab jetzt grundsätzlich keine Bedenken, die Auflassung teilweise zu vollziehen (abgesehen davon, dass es kostenrechtlich ungünstiger ist, weil ich statt je einer Gebühr für die Aufflassung + Löschung AV dann je zwei Gebühren erheben muß).

    Meinungen ???

  • Normalerweise ist doch im Vertrag der Notar bevollmächtigt, alle Erklärungen, die zur Durchführung der Urkunde notwendig sind, abzugeben. Es muss ja nicht grade expressis verbis der Teilvollzug erlaubt sein. Wenn allerdings garnichts über eine Vollmacht gesagt ist, musst Du wohl auslegen, dass ein Antrag nach § 16 Abs.2 GBO vorliegt und die Urkunde nur insgesamt vollzogen werden kann, also eine teilweise Antragstellung des Notars unzulässig ist.

  • Die Notarangestellten haben die Vollmacht, alle zum Vollzug der Urkunde erforderlichen und/oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben.
    Es ließe sich allerdings trefflich darüber streiten, ob der Antrag auf Teil-Vollzug darunter fällt - aber wir haben ja bald Weihnachten und zur Wahrung des Weihnachtsfriedens ....

  • Normalerweise enthalten die KV's doch gegen Ende einen Passus, dass der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt wird. Steht dort nichts darüber drin, dass er Anträge auch getrennt bzw. einzeln stellen darf?
    Sind die Auflassungen bereits im KV erklärt? Wenn ja, so ist man ja aus einem evt. Vollmachtsproblem bzgl. der Notariatsangestellten 'raus.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Vielleicht fehlt mir ja das Problem-Bewusstsein:
    Ich hab' überhaupt keine Skrupel, nur den ersten Teil zu vollziehen.
    Wenn der Notar alles beantragen kann, warum dann nicht das Weniger?
    Die Einzel-Anträge haben doch nix miteinander zu tun, schon gar keinen (geheimen) Vorbehalt!
    Es stellt sich die Frage aller Grundbuchrechtspfleger:
    Was kann passieren?
    Nix!
    Eben, eintragen! :daumenrau

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