Übertragungsvertrag von 1959

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch war ursprünglich A eingetragen. A starb 1975.
    Vor 3 Jahren wurden erst nach langem Rechtsstreit über die Erbfolge A`s Kinder B1, B2, B3, und B4 eingetragen.
    Jetzt kommt der Alleinerbe von B4, legt außer seinem Erbschein einen notariellen Übertragungsvertrag aus dem Jahr 1959 vor in dem A das Grundstück auf B4 allein überträgt und möchte nunmehr als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Die Auflassung wurde in diesem Vertrag auch erklärt.
    Der Antrag wäre vollzugsreif.
    Da ich aus der Vergangenheit weiß, wie zerstritten die Beteiligten sind, habe ich den Antrag samt Vertrag den anderen Eigentümern zur Kenntnis übersandt.
    Der Erbe von B1 teilte daraufhin mit, dass er Zweifel daran hat, dass der Vertrag wirksam ist. Seiner Ansicht nach wurde der Vertrag damals schon aufgehoben. Es gibt aber keinen Beweis dafür, sondern nur Indizien.
    Es existiert in Familienbesitz noch eine Mitteilung des Notars an das Finanzamt von damals, dass der oben genannte Übertragungsvertrag durch Aufhebungsvertrag vom 3.5.1962 (keine Angabe einer UR-Nr.)aufgehoben wurde.
    Leider kann ich in den bei uns im AG vollständig archivierten Urkunds- und Registerbüchern des damaligen Notars keinen solchen Aufhebungsvertrag finden!
    Was ich jedoch gefunden habe, ist eine Urkunde von Dezember 1962, in der A u.a. einseitig erklärt, dass der Übertragungsvertrag im Einvernehmen mit B4 aufgehoben wurde. (ohne Angabe einer Urkundsnummer oder eines Tages). Möglicherweise haben A und B4 den Aufhebungsvertrag privatschriftlich oder bei einem anderen Notar geschlossen (Habe natürlich die archivierten Notarsbücher anderer Notare danach durchforstet - ohne Erfolg).

    Wenn ich diesen Aufhebungsvertrag nicht bekomme und lediglich eine einseitige Erklärung von A in den Händen habe, dass der Vertrag aufgehoben wurde, muss ich den Übertragungsvertrag doch vollziehen, oder sehe ich das falsch?

  • Aufgrund des zitierten Schreibens des Notars an das Finanzamt würde ich von der Aufhebung des Vertrags ausgehen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisen.

  • Aufgrund des zitierten Schreibens des Notars an das Finanzamt würde ich von der Aufhebung des Vertrags ausgehen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisen.



    :daumenrau dazu würde ich auch tendieren, es gibt etwas zu viele Hinweise auf die Aufhebung des Vertrages . . .

    . . . aber wenn die eh so zerstritten sind, dann wird's wohl eh eine schöne Klage geben, bei Nichteintragung auf Feststellung des Bestehens und bei Eintragung auf Feststellung des Nichtbestehens des Übergabevertrages :D

  • . . . aber wenn die eh so zerstritten sind, dann wird's wohl eh eine schöne Klage geben, bei Nichteintragung auf Feststellung des Bestehens und bei Eintragung auf Feststellung des Nichtbestehens des Übergabevertrages :D


    ...wobei ich zur ersten Variante tendierte...

    Aufgrund der Aussage in der Urkunde einerseits und der Mitteilung des Notars an das Finanzamt andererseits (welch letztere ich mir vorlegen lassen würde) stünde für mich als Grundbuchamt fest, dass ich mit der Eigentumsumschreibung auf B4 das Grundbuch unrichtig machen würde. Aus diesem Grunde ist der sonst an sich vollzugsreife Antrag des B4 zurückzuweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auflassung ist 1959 wirksam erklärt, Vertrag liegt vor. Die behauptete Aufhebung bzw. Rückabwicklung der Auflassung von 1959 kann nicht nachgewiesen werden (§ 925 BGB). Der nunmehriger Erwerber B4 kann eingetragen werden.

  • Bislang ist urkundlich nur die Übertragung nachgewiesen inklusive Auflassung. Warum also nicht vollziehen? Auf welcher Grundlage steht denn fest, daß durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig würde? Wollen die "Benachteiligten" das verhindern, können sie eine einstweilige Verfügung erwirken. Tun sie es nicht, ist es ihr Pech.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht. Eintragungshindernde Tatsachen unterliegen nicht dem Formzwang des § 29 GBO. Die Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrags und der Auflassung ist durch formlosen Vertrag möglich, siehe Palandt § 311 b Rn.39, § 925 Rn.29. Die Aufhebung ist durch die Erklärung des Notars nachgewiesen.

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht. Eintragungshindernde Tatsachen unterliegen nicht dem Formzwang des § 29 GBO. Die Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrags und der Auflassung ist durch formlosen Vertrag möglich, siehe Palandt § 311 b Rn.39, § 925 Rn.29. Die Aufhebung ist durch die Erklärung des Notars nachgewiesen.



    :zustimm: :meinung:

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht. Eintragungshindernde Tatsachen unterliegen nicht dem Formzwang des § 29 GBO. Die Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrags und der Auflassung ist durch formlosen Vertrag möglich, siehe Palandt § 311 b Rn.39, § 925 Rn.29. Die Aufhebung ist durch die Erklärung des Notars nachgewiesen.



    Das seh ich auch so. :daumenrau

  • Ich muß mich wohl auch revidieren. Der Satz

    "Was ich jedoch gefunden habe, ist eine Urkunde von Dezember 1962, in der A u.a. einseitig erklärt, dass der Übertragungsvertrag im Einvernehmen mit B4 aufgehoben wurde."

    war mir durchgerutscht. Das sollte jedenfalls als Zweifel reichen, um den Antrag abzulehnen. Das Problem können die Parteien nur im Zivilprozeß klären lassen.

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