Rötung auf Brief

  • Liebes Forum!
    Ich habe eine Währungsumstellung bei einem Briefrecht vorgenommen und die Umstellung "auf" dem Brief vermerkt (durch Verbindung mit Eintragungsausdruck). Die Gläubigerin möchte nun gerne, dass ich auch die Änderung auf dem Brief (= die Ziffern) ändere und entsprechende Rötungen (wie in Abt. III) vornehme. Ist dies überhaupt zulässig? Wie wird es in der Praxis gehandhabt?

  • Liebes Forum!
    Ich habe eine Währungsumstellung bei einem Briefrecht vorgenommen und die Umstellung "auf" dem Brief vermerkt (durch Verbindung mit Eintragungsausdruck). Die Gläubigerin möchte nun gerne, dass ich auch die Änderung auf dem Brief (= die Ziffern) ändere und entsprechende Rötungen (wie in Abt. III) vornehme. Ist dies überhaupt zulässig? Wie wird es in der Praxis gehandhabt?



    Genauso wie der Gläubiger dies wünscht.:D
    Zulässig ist es allemal.

  • In meinem GBAmt wurde dies bisher nie so gemacht. Ich habe hier auch eine Kommentierung zur GBV (Eickmann), wonach zu § 48 steht, dass - außer im Falle des Abs. 1 Satz 2 - ein Rotunterstreichen auf dem Brief nicht zulässig sei. Ist das veraltet oder nur eine Mindermeinung?

  • Rötungen und Streichungen auf dem Brief sind nur in § 48 GBV und § 53 Abs.1 GBV vorgesehen. Alle anderen Rötungen und Streichungen auf dem Brief sind unzulässig. Siehe dazu auch die Muster Anlagen 3, 4 und 8 zur GBV.

    Bei der Währungsumstellung ist der Brief weder vorzulegen noch von Amts wegen zu ergänzen, eine Ergänzung erfolgt nur auf Antrag (§ 26 a Abs.1 S.5 GBMaßnG).

  • Wenn der Brief nicht von Amts wegen bezüglich der Währungsumstellung zu ergänzen ist, kann auf ihm auch nichts gerötet werden. Aber auch bei Vermerk auf Antrag ist auf dem Brief nichts zu röten, siehe #7. Die Umstellung ergibt sich alleine aus dem Vermerk.

  • Wenn der Brief nicht von Amts wegen bezüglich der Währungsumstellung zu ergänzen ist, kann auf ihm auch nichts gerötet werden. Aber auch bei Vermerk auf Antrag ist auf dem Brief nichts zu röten, siehe #7. Die Umstellung ergibt sich alleine aus dem Vermerk.



    Und wenn trotzdem gerötet wird? Ist der Brief dann ungültig? :oops:

  • Weshalb sollte der Brief ungültig werden? Die im Gesetz nicht vorgesehene Rötung ist lediglich ordnungswidrig. Wenn eine nach § 62 GBO vorgeschriebene Briefergänzung vergessen wird, bleibt der Brief doch auch gültig.

  • Wenn der Brief nicht von Amts wegen bezüglich der Währungsumstellung zu ergänzen ist, kann auf ihm auch nichts gerötet werden. Aber auch bei Vermerk auf Antrag ist auf dem Brief nichts zu röten, siehe #7. Die Umstellung ergibt sich alleine aus dem Vermerk.



    Und wenn trotzdem gerötet wird? Ist der Brief dann ungültig? :oops:


    Nein, er behält natürlich seine Gültigkeit.

  • Rötungen und Streichungen auf dem Brief sind nur in § 48 GBV und § 53 Abs.1 GBV vorgesehen. Alle anderen Rötungen und Streichungen auf dem Brief sind unzulässig. Siehe dazu auch die Muster Anlagen 3, 4 und 8 zur GBV.



    Wenn der Brief seine Gültigkeit behält, halte ich der Übersichtlichkeit wegen eine nicht im Gesetz (GBV) vorgesehene Rötung in Verbindung mit dem entsprechenden Vermerk auf dem Brief nicht für unzulässig, sondern lediglich für überflüssig. Unzulässig wäre für mich lediglich eine Rötung ohne einen entsprechenden Vermerk auf dem Brief.

  • Dann könntest Du streng genommen auch eine Eintragung ohne Antrag vollziehen. § 13 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift und der Verstoß dagegen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eintragung oder die Richtigkeit des Grundbuchs. Auch ein lediglich ordnungswidriges Verfahren ist unzulässig.

  • Dann könntest Du streng genommen auch eine Eintragung ohne Antrag vollziehen. § 13 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift und der Verstoß dagegen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eintragung oder die Richtigkeit des Grundbuchs. Auch ein lediglich ordnungswidriges Verfahren ist unzulässig.



    Du hast sicherlich theoretisch Recht, für eine Grundbucheintragung würde ich jeden Buchstaben unterschreiben, aber wir reden in diesem Tread doch über die Rötungen und Vermerke auf einem Brief. Da halte ich es doch als alter Praktiker für richtig, alle Eintragungen und Rötungen bei dem Recht auch bei dem dazugehörigen Brief zu vollziehen. Der Brief sollte doch nach Möglichkeit außerhalb des Grundbuches soweit wie möglich den richtigen Inhalt des Rechts, so wie es im Grundbuch eingetragen ist widerspiegeln. Klappt nicht immer, zugegeben, aber wenn er vorgelegt wird, werden auf jeden Fall die fehlenden Rötungen und Veränderungen auf dem Brief nachgeholt.
    Irgenwie sollte doch auch ein Grundbuchlaie ein Grundbuch verstehen können.

  • Klappt nicht immer, zugegeben, aber wenn er vorgelegt wird, werden auf jeden Fall die fehlenden Rötungen und Veränderungen auf dem Brief nachgeholt.



    Die Rötung fehlt doch nicht! Sie ist nicht vorzunehmen.

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