Schonvermögen oder nicht?

  • Einem meiner Betreuten ist an dem von ihm bewohnten Haus ein größerer Brandschaden entstanden. Das Haus war bisher Schonvermögen - sonstiges Vermögen: Fehlanzeige! Seit Jahren wird die Betreuervergütung aus der LK bezahlt.
    Nun hat die Gebäudeversicherung auf den Schaden eine Abschlagszahlung von 85.000,-- € geleistet; weitere ca. 40.000,-- € sind noch streitig. Nun erhält der Betreute keine ARGE-Leistungen mehr und wird auf die Versicherungsleistungen verwiesen. Mir stellt sich die Frage, ob ich die Vergütungszahlungen zurückfordere - oder der Argumentation des Betreuers folge, das Geld aus der Versicherung müsse für die Wiederherstellung des Hauses verwendet werden.

    Würde mich freuen, wenn euch hierzu etwas einfällt!:confused:

  • Deinert schreibt, eine solche Leistung ist nur dann Schonvermögen, wenn das Hausgrundstück Wohnzwecken Behinderter dient und der Zweck durch den Einsatz des Vermögens gefährdet wäre. Fraglich ist nun m.E., inwiefern der gezahlte Betrag zur Wiederherstellung erforderlich ist... bei ner Zahlung von 85.000 kann da ja nur noch n Häufchen Asche übrig sein... dann, wenn der komplette Betrag zur Sanierung nötig ist, wärs Schonvermögen i.S.v. § 90 Abs. 2 SGB XII...

    ist denn in etwa bekannt, wieviel für den Wiederaufbau nötig ist?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Versicherungsleistung ist Surrogat für die zerstörten Gebäudeteile. Wenn also das Gebäude Schonvermögen ist, muss es auch die zur Wiederherstellung des Gebäudes dienende Versicherungsleistung sein.

    Abwandlung des Falles: Der Betreute hat Grundbesitz als Schonvermögen im Wert von 300.000 €, kann aber die notwendige umfangreiche Renovierung nicht bezahlen. Der Betreuer kauft daher anderweitigen intakten Grundbesitz im gleichen Wert (wieder Schonvermögen) und finanziert den Kauf durch die Veräußerung des bisherigen Grundbesitzes des Betreuten. Soll hier der Betreute im "Zwischenstadium" auf einmal vermögend sein, obwohl er vorher mittellos war und danach wieder mittellos ist? Meines Erachtens muss man auch hier auf die Zweckbestimmung der kurzfristig zur Verfügung stehenden Gelder abstellen. Denn es wird ja nur verkauft, um anderweitigen Grundbesitz zu erwerben.

  • Und was das Arbeitsamt in solchen Fällen sagt, darfste auch nicht allzu ernst nehmen... die sehen nur, dass auf einmal Geld da ist, mehr nicht...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Zitat von markus

    (...)

    ist denn in etwa bekannt, wieviel für den Wiederaufbau nötig ist?



    Versicherungswert sind die "Wiederherstellungskosten". Deshalb sind auch noch 40.000,-- € im Streit.

    @ juris2112
    Das mit dem Surrogat finde ich einleuchtend...

  • Hallo zusammen,

    hänge mich mal dran: Schonvermögen oder nicht?

    Betroffener ist zu einem Anteil Vorerbe nach seinem Vater geworden und lebt in einer Einrichtung. Nacherbin ist die Mutter des Betroffenen (zugleich zu einem weiteren Anteil Erbin).

    Zum Nachlass gehört Grundbesitz, der von der Mutter des Betroffenen bewohnt wird.
    Ist der Anteil nach § 90 SGB XII geschützt, weil eine Verwertung unzumutbar wäre oder als Vermögen anzusetzen?

    Lieben Gruß!

  • Nach
    OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19 Rpfleger 2021, 39
    OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20
    jetzt auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.8.2020, I-15 Wx 212/20 Rpfleger 2021 Seite II

    ist das Vermögen, welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
    Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
    Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, bei der Berechnung der
    Jahresgebühr voll zu berücksichtigen.


    Dies gilt nicht bei der pauschalen Aufwandsentschädigung von 400.--€/jährlich, weil sich die Beurteilung bei der Aufwandsentschädigung nach § 1836c BGB richtet, dieser verweist auf § 90 I SGB XII, welcher ausdrücklich von verwertbaren Vermögen spricht. Für die Kosten gilt hingegen Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG, welcher keine derartige Verweisung enthält.

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