Übergabe eines Hofteils

  • Hallo!

    hab hier grade einen Kaufvertrag vorliegen, in dem ein Landwirt in Niedersachsen Teile seines Hofes (mit Hofvermerk) inklusive der Hofstelle an ein Ehepaar veräußert. Diese wollen einen Ehegattenhof begründen.

    Nun soll ich die nicht verkauften Flurstücke abschreiben und auf einem neuen GB-Blatt eintragen. Die Käufer sollen in das ursprüngliche Grundbuch mit dem Hofvermerk.

    Vorliegen hab ich eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (untere Landwirtschaftsbehörde).

    Reicht das aus? Oder brauch ich noch irgendeine Genehmigung oder Erklärung vom LW-gericht? :confused:

    Irgendwie hab ich nen komisches Gefühl dabei, wenn ich die Käufer in das Grundbuch mit dem bestehenden Hofvermerk eintrage. :gruebel:

    Beim Abschreiben der Grundstücke dürfte ich ja den Hofervermerk auch nicht übernehmen, oder?

    Für Hilfe bin äußerst dankbar!!

  • Eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts ist zum Verkauf des Hofes oder einzelner Grundstücke daraus nicht erforderlich.
    Ich würde die Entscheidung, ob und welche Hofvermerke einzutragen oder zu löschen sind, dem Landwirtschaftsgericht überlassen. Mein Vorschlag ist daher, ein neues Grundbuchblatt für die Erwerber anzulegen (ohne Hofvermerk) und sodann dem Lw-Gericht von allen Eintragungen Mitteilung zu machen. Das Lw-Gericht wird nach Prüfung dann ggfls. um Eintragung eines Ehegattenhofvermerks auf dem Erwerberblatt und Löschung des Hofvermerks auf dem bisherigen Blatt ersuchen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Für wen Du ein neues Blatt anlegst, das entscheidest Du als Grundbuchamt. M.E. haben die Beteiligten diesbezüglich kein Antragsrecht. Und die Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks kann eh nur aufgrund Ersuchens des Lw-Gerichts erfolgen. Eine Zwischenverfügung würde ich daher nicht machen. Ich würde dem Notar mit der Eintragungsmitteilung darauf hinweisen, dass die Sache dem Landwirtschaftsgericht vorgelegt wurde wegen der einzutragenden bzw. zu löschenden Hofvermerke. Du könntest dem Notar das natürlich auch vorher formlos mitteilen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Für wen Du ein neues Blatt anlegst, das entscheidest Du als Grundbuchamt.



    Oh, das wußte ich nicht...:oops:

    Danke!!



    Doch doch.
    Du bist Herrin über deine Grundbücher. Wenn du willst, kannst du jedes Grundstück auf ein einzelnes Blatt übertragen, wenn es Spaß macht. Das macht natürlich keiner, wäre aber möglich...

    Erst wenn was vereinigt, zugeschrieben, verschmolzen usw werden soll, dann sollte man das auch machen...

    Im Übrigen würde ich so verfahren wie Mola.
    Das Landwirtschaftsgericht entscheidet über das Schicksal des Hofvermerks. Vielleicht ist das ganze auf Grund der nicht mitverkauften Flächen auch gar kein Hof mehr und es wird überhaupt kein Hofvermerk mehr eingetragen...

    Ich würde aber (je nachdem was das für ein Notar ist und wie das bisherige Verhältnis ist) den Notar vorher telefonisch informieren und ihm das kurz erklären. Einen Zusatz auf die Eintragungsmitteilung würde ich aber auch machen und dann ab dafür ans Lw-Gericht...

  • Ich habe dem Notar jetzt mitgeteilt, was ich vorhabe und ihm Gelegenheit gegeben, sich nochmal dazu zu äußern. Wer weiß, warum er den Antrag so gestellt hat. Mal sehen, was er sagt. Wenn er mir "nach fruchtlosem Fristablauf" nicht geantwortet hat, werde ich die Abschreibung vornehmen und dem Lw-Gericht Nachricht geben.

    Doch doch.
    Du bist Herrin über deine Grundbücher.



    Schön, Herrin über etwas zu sein ;)

  • Da die Überschrift so schön passt, hänge ich mich hier mal dran: A überträgt die ideelle Hälfte seines Grundbesitzes an B. A und B sind Ehegatten, bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof. Benütige ich hier die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts?

  • Nein, ich denke, dass kein Hofübergabevertrag iSd § 17 HöfeO vorliegt und damit keine Genehmigung des LW-Gerichts erforderlich ist (vgl. Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, 2. Auflage 1991, Rn. 10 zu § 17 HöfeO mit Hinweis auf OLG Celle RdL 49, 268 mit Anm. Flohr).

    Ich würde aber dem Lw-Gericht eine Eintragungsmitteilung zukommen lassen (§ 9 HöfeVfO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Häng mich hier mal dran:

    A (Hof) tauscht Flurstücke mit B (kein Hof). Letztendlich sollen die von A erworbenen Flurstücke die Hofeigenschaft erhalten, während für die von B erworbenen Flurstücke die Hofeigenschaft nicht mehr gelten soll.


    Kann ich ggf. so verfahren wie oben dargestellt? D.h. neues Grundbuch für A anlegen ohne Hofvermerk und auf Ersuchen des LW-Gerichts warten, sowie die ursprünglichen des A "einfach so" abschreiben?
    Bislang liegt nur Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz vor.

    Weiteres Problem: Die von A erworbenen Flurstücke sollen bezüglich bereits eingetragener Reallast und Nießbrauch in gleicher Weise nachverpfändet werden.

    Vielen Dank und schönes Wochenende!

  • Der Abverkauf von Teilflächen vom Hof erfordert lediglich die Grundstücksverkehrsgenehmigung, nicht aber die Mitwirkung des Lw-Gerichts.

    Für die Zubuchung der Tauschflächen zum Hof ist nach Rechtsprechung aus Celle und Oldenburg ein entsprechendes Lw-Ersuchen erforderlich. Ich versuche daher in solchen Fällen, das Lw-Ersuchen kurzfristig zu bekommen und lasse den ganzen Vorgang so lange ruhen. Kommt das Ersuchen zügig (was hier regelmäßig der Fall ist), kann ich ohne den Zwischenschritt der Buchung auf besonderem Blatt gleich dem Hof zubuchen.

    Ulf

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  • Oh hab mich vergessen mich zu bedanken. Antwort wurde aber verwertet ;)

    Letzte Frage:
    Ist im "Hof-Grundbuch" irgendwie zu vermerken, dass es sich bei den zugebuchten Grundstücke auch um Hof handelt oder werden diese automatisch erfasst?
    (Ersuchen LW Gerichts liegt jetzt vor).
    Die gleiche Frage stelle ich mir beim Rausbuchen.

  • Alle auf dem Hofblatt gebuchten Grundstücke gelten ohne weiteres als hofzugehörig. Dies gilt auch für solche, die erst nach Eintragung des Hofvermerks dort gebucht werden.

    Ulf

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  • Hallo allerseits, habe ein ähnliches Problem:

    A überträgt auf Tochter B einzelne Flurstücke, die Bestandteil eines Hof-Grundbuchblattes sind.
    Dass es sich bei dem Blatt um einen Hof handelt, ist im Kaufvertrag nicht erwähnt, es wird also auch nicht auf den Hofvemerk eingegangen.

    Muss ich den Hofvermerk auf das neu anzulegende Übernehmer-Blatt mitübertragen?
    :gruebel:
    Weiß nicht, wie ich mit dem § 7 Abs. III HöfeVfO (NRW) umzugehen habe.

    "(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen."

    Ist die Vorschrift nicht nur für das LW-Gericht gemacht?
    In jedem Fall würde ich danach dem LW-Gericht Eintragungsnachricht geben. Gen. nach GrdstVG-hier auf Grund der Größe (NRW ab 1ha) nicht erforderlich. So wie ich verstanden habe, auch keine Genehmigung des LW-Gericht.

    Vielen Dank für eure Anregungen!

  • Einfach ohne Hofvermerk abschreiben und danach dem Lw-Gericht gemäß § 9 HöfeVfO Mitteilung geben. Es ist dann Sache des Lw-Gerichts, sich über die Hofeigenschaft Gedanken zu machen und ggf. ein Ersuchen ans GBA zu richten.

    Ulf

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  • Vielen Dank Ulf!

    Läuft man da nicht Gefahr, dass in der Zwischenzeit wo der Hofvermerk nicht eingetragen ist, irgendwas passiert? Wenn da zum Beispiel ein Erbfall des Eigentümers eintritt?

    Ich hatte dazu tendiert, den Hofvermerk doch mitzuübertragen (entgegen der Vorschrift) und danach dem LWG Mitteilung zu geben. Dann könnte die Löschung ja immer noch auf Grund Ersuchen erfolgen.

    Macht das jemand vielleicht so ähnlich? Oder sehen es alle wie Ulf?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, findet doch ein Eigentumswechsel bzgl. der abzuschreibenden Flurstücke statt. Damit können doch diese Flurstücke nicht mehr zum Hof des Übergebers gehören, weil die Eigentümer von Hofstelle und den übertragenen Flurstücken nicht mehr identisch sind.

    Allenfalls könnten die Flurstücke des Erwerbers einen neuen Hof bilden, was Du als GBA aber nicht beurteilen kannst (und was wohl eher unwahrscheinlich ist).

    Oder der Hof des Übergebers könnte seine Hofeigenschaft durch das Abschreiben der Flächen verloren haben, was aber ebenfalls (nur) durch das Lw-Gericht zu prüfen ist.

    Ulf

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