Hallo liebe Forenmitglieder,
nach langer Forenabstinenz benötige ich mal wieder Euren Rat.
Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit vorliegen. In diesem wird dem jeweiligen Eigentümer eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Dauerwohnrechts als Benutzungsdienstbarkeit gem. § 1018 BGB eingeräumt.
Die Bewilligung enthält alle Vereinbarungen eines Dauerwohnrechts. Es liegt nur keine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde vor.
Auf Nachfrage, warum kein Antrag auf Eintragung eines Dauerwohnrechts eingereicht wird, wurde mitgeteilt, daß die finanzierende Bank kein Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts gem. § 39 WEG möchte.
M.E. ist die Vereinbarung nach § 39 WEG eine Kann- und keine Mußbestimmung. Es könnte doch trotzdem ein Dauerwohnrecht eingetragen werden. Ich denke auch, daß eine Grunddienstbarkeit dem Berechtigten weniger sichert, als ihm eigentlich zusteht. Oder wird argumentiert, daß es Wille der Vertragsparteien ist, wie etwas gesichert werden soll.
Desweiteren soll auch ein Wertsersatz gemäß § 882 BGB eingetragen werden.
Was meint ihr zu diesem Problem ?
Grunddienstbarkeit mit Inhalt eines Dauerwohnrechts
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Wie soll das mit einer Grunddienstbarkeit funktionieren ???
Bei der Grunddienstbarkeit habe ich ein berechtigtes und ein belastetes Grundstück. Wer soll hier Berechtigter sein ? Wo besteht der Vorteil für das herrschende Grundstück gemäß § 1019 BGB ? -
Guten Morgen, Grobi !
Über diese Fragen habe ich auch schon versucht, nachzudenken. Berechtigter soll der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks sein. Dieser soll eben ein Dauerwohnrecht in einer Wohnung auf dem Nachbargrundstück haben. Schöner/Stöber 14. Auflage, RdNr. 1139 meint, daß ein mittelbarer Vorteil genügt, wie z.B. die Annehmlichkeit des Wohnens. Ich merke, daß ich versuche, mir die Eintragungsunterlagen zurecht zubiegen, obwohl mein Bauchgefühl mir sagt, daß man ein Dauerwohnrecht nicht als Grunddienstbarkeit sichern kann.
Das Dauerwohnrecht unterscheidet sich gerade dadurch von einer Grunddienstbarkeit, daß es nicht subjektiv dinglich ist. Es kann nicht zugunsten eines jeweiligen Eigentümers bestellt werden. -
§ 1019 BGB fordert einen Vorteil "für die Benutzung" des herrschenden Grundstücks. Wo soll der hier liegen? Inwiefern ist es für die Nutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft, wenn dessen Eigentümer auf dem dienende Grundstück wohnen darf? Ich sehe darin lediglich einen persönlichen Vorteil für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, der eine weitere Wohnmöglichkeit erhält. Dies reicht jedoch als Vorteil i.S.d. § 1019 BGB nicht aus, vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1139; Palandt, 66. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1019 BGB unter Hinweis auf OLG Celle DNotZ 58, 153.
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Genau so sehe ich das auch. Das Recht ist also nicht eintragungsfähig. -
Und ich sehe das ganz genauso. Es muss ein Dauerwohnrecht bestellt werden.
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Beschlüsse zählen auch als Erledigung. Ich schließe mich den Vorrednern an.
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Guten Morgen, Grobi !
Über diese Fragen habe ich auch schon versucht, nachzudenken. Berechtigter soll der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks sein. Dieser soll eben ein Dauerwohnrecht in einer Wohnung auf dem Nachbargrundstück haben. Schöner/Stöber 14. Auflage, RdNr. 1139 meint, daß ein mittelbarer Vorteil genügt, wie z.B. die Annehmlichkeit des Wohnens. Ich merke, daß ich versuche, mir die Eintragungsunterlagen zurecht zubiegen, obwohl mein Bauchgefühl mir sagt, daß man ein Dauerwohnrecht nicht als Grunddienstbarkeit sichern kann.
Das Dauerwohnrecht unterscheidet sich gerade dadurch von einer Grunddienstbarkeit, daß es nicht subjektiv dinglich ist. Es kann nicht zugunsten eines jeweiligen Eigentümers bestellt werden.
Ein Dauerwohnrecht (WEG) ist veräußerlich und vereblich. Mich schüttelt der Gedanke, dass eine als Wohnrecht deklarierte Dienstbarkeit dann auch veräüßerlich und vererblich ist.
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