Steuerberater als Personenhandelsgesellschaft?

  • Hallo liebe Registerexperten,

    ich habe zur Anmeldung eine Y GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft. Ich bin nun total irritiert, weil nach meiner bisherigen Kenntnis Freiberufler kein Gewerbe ausüben und somit keine Personenhandelsgesellschaft gründen können. Als Gegenstand ist lediglich angegeben: "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten gem. §§ 33, 57 StBerG einschließlich der Treuhändigkeit."

    Der Notar stößt mich nun auf eine Entscheidung des BFH vom 08.04.2008 VIII R 73/08. Darin heißt es, dass eine Personenhandelsgesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte hat, wenn eine GmbH mitunternehmerisch beteiligt ist. Die Entscheidung betrachtet selbstverständlcih lediglich die steuerrechtliche Seite, dass eine Personenhandelsgesellschaft damit automatisch ein Gewerbe betreibt erschließt sich mir nicht.

    Zudem finde ich im Registerprtal einige Steuerberatungsgesellschaften unter HRA.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen! :oops:

  • Aber das bezieht sich doch meines Erachtens nur auf die Anerkennung durch die Steuerberatungskammer. Könnte Die Treuhändertätigkeit vielleicht einen (Teil)-Gewerbebetrieb begründen, so dass eine Eintragung möglich ist?

  • Aber das bezieht sich doch meines Erachtens nur auf die Anerkennung durch die Steuerberatungskammer.

    So sehe ich das auch. M. E. kommt es bei Prüfung der Eintragung der KG auf deren Gegenstand an (Abgrenzung Freiberuflichkeit - Gewerbebetrieb). Da würde ich ansetzen, ggf. nachlesen und evtl. nachhaken.

    Hat die KG denn schon die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft? Sonst könnte dieser Zusatz (außer ordnungswidrig gem. § 161 StBerG) u. U. evtl. irreführend sein, § 18 II HGB (?)

  • Ob die Gesellschaft bereits eine Anerkennung hat weiß ich nicht. Ich habe erst mal bei der Handelskammer angefragt, ob ein Gewerbe betrieben wird. Grundsätzlich bin ich derzeit der Meinung, dass der genannte Unternehmensgegenstand nicht über die steuerberatenden Tätigkeit hinaus geht. Gem. § 32 II StBerG üben Steuerberater kein Gewerbe aus.

  • Zu Nummer 30 (§ 50 Abs. 1 Satz 2 – neu):

    Mit dem neu angefügten Satz 2 in § 50 Abs. 1 wird die GmbH & Co. KG als Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassen. Diese Rechtsform soll allerdings nur Steuerberatungsgesellschaften offenstehen, die die Kapitalbindungsvorschriften nach § 50a StBerG erfüllen. Den sog. Altgesellschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, soll ein Rechtsformwechsel nicht möglich sein.
    Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG erzielt aufgrund der „Abfärbetheorie“ gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb und überträgt sich auf alle Mitunternehmer.

    Quelle: Gesetzentwurf.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (18. März 2009 um 10:50) aus folgendem Grund: Link zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz nachgebessert

  • Das ist ja alles nachvollziehbar, jedoch bin ich weiterhin der Meinung, dass das StBErG lediglich die standesrechtlichen Fragen klärt. Die sogenannte "Abfärbetheorie" stellt lediglich klar, dass die Gesellschaft Gewerbesteuerpflichtig ist, nicht dass auch tatsächlich ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne betrieben wird.

  • Bei der Ersteintragung einer Steuerberatungs GmbH ist im Gesellschaftsvertrag zur allg. Vertretungsregelung verankert, dass GF neben Steuerberatern auch sein können "vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte...". Weiter ist festgelegt, dass ein GF allein, bei mehreren immer zwei gemeinsam oder einer mit einem Prokurist vertretungsberechtigt sind - das Übliche.
    Nun steht im Vertrag aber noch
    "Einzelvertretungsbefugnis darf nur Steuerberatern eingeräumt werden. Bei gemeinsamer Vertretung muss mindestens einer der mitwirkenden GF Steuerberater sein..."
    Das stellt doch eine eintragungspflichtige Einschränkung dar - oder?
    Und kann/muss ich die GF mit Berufsbezeichnung eintragen?

    Derzeit existiert nur ein GF, der Steuerberater ist, aber das kann sich ja rasch ändern...


  • Das stellt doch eine eintragungspflichtige Einschränkung dar - oder?
    Und kann/muss ich die GF mit Berufsbezeichnung eintragen?

    Nein und
    ja/nein :D.

    Die Gesellschafter müssen die Geeignetheit der zu bestellenden Personen und die dabei möglichen Konstellationen selbst prüfen. Eine Außenwirkung können m.E. nur die registerrechtlich maßgeblichen Kriterien entfalten. Insoweit kann auch keine Eintragung erfolgen.

    Damit erübrigt sich auch die zweite Frage.
    Du kannst aber theoretisch die Berufsbezeichnung mit eintragen. Musst du aber nicht.


    Vergleichbar wäre das: Die Satzung eines Vereins sieht vor, dass nur Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden dürfen. Du trägst diese Beschränkung weder ins Vereinsregister ein, noch prüfst du bei der Bestellung zum Vorstand die Mitgliedschaft im Verein.

  • Ok, also eine rein interne Regelung, die ein Vertragspartner nicht beachten und damit auch nicht wissen muss und darum eine Eintragung auch nicht zu erfolgen hat.

    Beim Verein tragen wir eine solche Einschränkung (Bsp.:...vertretungsbefugt sind der 1. Vors., der 2. Vors., Schriftfüher und Kassierer. Zwei sind gemeinsam vertretungsbefugt darunter stets der 1. Vorsitzende oder der 2. Vors....) ein, es sei denn in der Satzung steht "...intern wird festgelegt, dass ..."

    Mein Gedanke war aufgrund der Formulierung im Gesellschaftsvertrag, dass diese Beschränkung der GFs hier Außenwirkung haben soll - hab es in der Form aber auch nicht im Register gesehen...:gruebel:

  • Ich glaube, ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

    Sofern die in der Satzung verankerten Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht nur eine Anfechtbarkeit des Beschlusses (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 6 GmbHG RdNr. 36). Die Bestellung bleibt wirksam.

    Aber bei Steuerberatern führt die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 50 StBerG zur Amtsunfähigkeit (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 6 GmbHG, RdNr. 31). Die Folge daraus ist aber die Gesellschafterhaftung (RdNrn. 44 ff).

    Das alles dürfen wir aber nicht prüfen.
    Sind die geforderten Versicherungen abgegeben, müssen wir eintragen.

  • Der EuGH folgt m.W. nur in etwa 75% der Fälle dem Antrag des Generalanwaltes. Und bei rechtlicher Beratung liegt es doch nahe, auf das Modell der Tätigkeit der EU-Rechtsanwälte zurückzugreifen, oder nicht? Das würde dann nur zu einer Teilnichtigkeit führen, nämlich soweit über ... hinausgehende Einschränkungen vorliegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Das stellt doch eine eintragungspflichtige Einschränkung dar - oder?
    Und kann/muss ich die GF mit Berufsbezeichnung eintragen?

    Nein und
    ja/nein :D.

    Die Gesellschafter müssen die Geeignetheit der zu bestellenden Personen und die dabei möglichen Konstellationen selbst prüfen. Eine Außenwirkung können m.E. nur die registerrechtlich maßgeblichen Kriterien entfalten. Insoweit kann auch keine Eintragung erfolgen.

    :dito:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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