Vergütung nach Tod des Betreuten

  • Ich habe Stress mit dem Bezirksrevisor und dem Nachlassgericht in folgendem Fall:
    Betreuter verstirbt mit Nettonachlass von ca. 3.000 €.
    Das Nachlassgericht lehnt meine Anregung auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ab.
    "Mögliche" Erben sind zwei Neffen und eine Nichte, das Abstammungsverhältnis und die Annahme der Erbschaft sind aber nicht nachgewiesen.
    Da ein Vereinsbetreuer bestellt war, meint der Bezirksrevisor jetzt, dass ein Beschluss gem. § 1836 e BGB erlassen werden soll.
    Das Nachlassgericht lehnt nochmals die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ab.
    Jetzt soll ich nach Auffassung des Bezirksrevisors die drei als Erben in Betracht kommenden Personen anschreiben und sie darauf hinweisen, dass ein Verfahren gem. §§ 56 g FGG, 1836 e BGB eingeleitet werden soll und sie gleichzeitig auf die Ausschlagungsfrist hinweisen. Wenn sie sich nicht melden, soll nach Aktenlage entschieden werden, wer als Erbe in Betracht kommt und dann ein Beschluss erlassen werden.
    Kann ich denn einfach so davon ausgehen, dass die genannten Neffen und Nichten Erben sind? M. E. muss ich doch für einen Beschluss sicher wissen, wer Erbe ist.
    Für Meinungen wäre ich mehr als dankbar.

  • Das sehe ich genauso wie Ernst P.
    Ich hätte als Betreuungsgericht auch keine Bedenken, so einen Beschluss zu erlassen.
    Schreibe Sie doch an mit Kopie Rechnung des Betreuers, dass sie direkt den Betrag an Betreuer begleichen mögen binnen 2 Wochen und sage Ihnen, dass Du sonst festsetzen würdest, wenn Dir keine Erbausschlagung oder ein Zahlungsnachweis vorgelegt wird.
    Als Nachlaßgericht würde ich deshalb auch keine Pflegschaft einleiten. Dann hätten wir ja hundert Pflegschaften mehr im Jahr.

  • Ich würde vorab auch gar keine Ankündigung machen.
    Entweder die Zahlung erfolgt oder aber Rechtsmittel (und Anfechtung der Annahme etc. pp.) folgt auf dem Fuße. Wobei mit letzterem zu rechnen ist :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Angenommen, ich erlasse kalt lächelnd den Wiedereinziehungsbeschluss und keiner kümmert sich.
    Wie kommt die Landeskasse dann an ihr Geld? Muss ich eine Ausfertigung an die Hinterlegungsstelle geben mit der Bitte, den Betrag auf unser Postscheckkonto freizugeben? Ist eine blöde Frage, aber ich habe überhaupt keine Ahnung von Hinterlegungssachen.
    Weitere Frage: Wie ist das eigentlich mit dem Freibetrag für die Erben? Muss ich den nicht berücksichtigen?

  • Ich würde vorab auch gar keine Ankündigung machen.
    Entweder die Zahlung erfolgt oder aber Rechtsmittel (und Anfechtung der Annahme etc. pp.) folgt auf dem Fuße. Wobei mit letzterem zu rechnen ist :cool:



    Sollten die "Erben", gegen die der Rückforderungsbeschluss zu erlassen ist, nicht vorher angehört werden? Eventuell haben sie ja noch Nachlassverbindlichkeiten oder (weitere) Beerdigungskosten mitzuteilen, welche dem Vormundschaftsgericht noch nicht bekannt sind.

    Weitere Frage: Wie ist das eigentlich mit dem Freibetrag für die Erben? Muss ich den nicht berücksichtigen?



    Ja, von den 3.000 € Nettonachlass ist m. E. der derzeit gültige Erbenfreibetrag von 2.106,00 € abzuziehen.

  • Ich stimme der Vorposterin bzgl. ihres gesamten Postings zu.

    Auf die Erteilung eine Erbscheins, die ggf. nie erfolgt, muss man, siehe mein erstes Posting, bevor man tätig wird, nicht warten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe kein gutes Gefühl bei der Sache. Das Problem in meinem Verfahren ist doch, dass ich gar nicht sicher davon ausgehen, dass die in der Akte benannten angeblichen Neffen und Nichten auch wirklich als Erben in Betracht kommen. Würde es sich um die Kinder handeln, hätte ich kein Problem. Aber ich soll ja jetzt Personen mit einem Beschluss überziehen, von denen ich gar nicht sicher weiß, ob sie überhaupt Erben sind und ob es vielleicht noch mehr Erben gibt. Immerhin schaffe ich mit dem Beschluss einen vollstreckbaren Titel. §§1836 e BGB, 56 g FGG setzen ihrem Wortlaut nach voraus, dass die in Anspruch genommenen Personen auch tatsächlich Erben sind. In meiner Akte werden eigentlich mehr oder weniger die angeblichen Verwandten nur von Fremden benannt, ohne dass sie sich selbst jemals gemeldet hätten. Ich kenne die Familienverhältnisse des Betreuten überhaupt nicht, vielleicht hat sie Kinder, vielleicht auch nicht. Im Anhörungsprotokoll hat sie von Enkelkindern gesprochen, dann wieder gesagt, sie hätte keine Kinder.
    Der Bezirksrevisor verlangt jetzt quasi, dass ich Leute als Erben ansehe, die vielleicht keine sind.

  • Daher sollte man die potenziellen Erben ja auch vor Beschlussfassung anhören, dann können sie Einwände vortragen.

    Und außerdem wurden gerade für solche Fälle ja die Rechtsmittel geschaffen.

    Die gesetzliche Erbenvermutung steht ja nicht ohne Grund im Gesetz.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nur mal zum Verständnis: Sind die Erbfallschulden (Beerdigung) und andere Nachlassverbindlichkeiten bereits abgezogen?
    Wer hat die Bestattung veranlasst ?

  • Ich würde - in Übereinstimmung mit verschiedenen Vorpostern - nach 56g Abs. 4 S.2 FGG anhören. Dann kommt bestimmt Bewegung in die Sache.

  • Also letztlich ist ja für die Vergütung des Betreuers ja nur noch der den Erbenfreibetrag von ca. 2.100,- € übersteigende Nachlass zugrunde zu legen. Wenn dieser für Deine offene Vergütung ausreicht - Festsetzung gegen die Erben, sonst gegen Landeskasse und dann Regress gegen die Erben.

    Wenn Du Dir bei der Erbenstellung der Neffen und Nichten nicht sicher bist, hast Du doch die Ermittlung von Amts wegen bei den Standesämtern (Geburt-/Sterberegister) offen. Da bekommt man oft was über Kinder, Geschwister o.ä. heraus.

    Schneller geht es vielleicht, wenn Du einen der mutmaßlichen Erben zum Termin lädts und von ihm die Verwandtschaftsverhältnisse rauskitzelst. Du kannst ja mit dem verbleibenden hinterlegten Nachlass "winken", den er sich mit einem Erbschein holen kann.:teufel:

    Im übrigen glaube ich nicht, dass die Hinterlegungsstelle so einfach die Herausgabe des festgesetzten Betrages vornehmen kann. Hier müssen die Erben der Herausgabe zustimmen oder ohne Zustimmung der Empfangsberechtigten eine Pfändung des hinterlegten Betrages erwirkt werden.

    Ob dann bei Erlass des PfüB oder bei Vollziehung des PFüB nicht Voraussetzung ist, dass die im Regressbeschluss genannten Schuldner (Neffen/Nichten) tatsächlich die Erben sind - also Vorlage Erbschein!, wage ich anzuzweifeln.

    Aber da stecke ich nicht tief genug in der Materie bzw. habe ich so etwas noch nicht gehabt. Gott sei Dank.


    Käthi

  • habe jetzt auch so einen Fall.
    Kollegin aus der Nachlabt. möchte keine Nachlaßpflegschaft.
    Rechtsanwalt X als Vertreter eines Miterben hat mmir Namen und Anschriften sämtlicher Erben (Neffen u. Nichten) mitgeteilt.
    Der Erbscheinsantrag ist seit Ewigkeiten in der angeblichen Vorbereitung. Urkundenbeschaffung ist schwierig.
    Nun möchte ich einen Wiedereinziehungsbeschluß machen für die verauslagten Betreuervergütungen, da Haus bereits kurz vor Tod zum Verkauf stand.

    An wen erfolgt nach Beschlusszustellung die Sollstellung des Betrages bei mehreren Erben ?

  • § 8 Abs. 3 Kostvfg:

    (3) In allen sonstigen Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtmäßigem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Soweit die Sicherheit der Staatskasse keine andere Art der Inanspruchnahme geboten erscheinen lässt, sollen die Kosten regelmäßig zunächst angefordert werden

    1. von dem Schuldner, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind oder der sie durch Erklärung gegenüber dem Gericht übernommen hat;
    2. in Ermangelung einer solchen Entscheidung oder Übernahmeerklärung von dem Schuldner, der sie im Verhältnis zu den Übrigen endgültig zu tragen hat;
    3. wenn dieses Innenverhältnis dem Kostenbeamten nicht bekannt ist oder wenn mehrere Schuldner auch im Verhältnis zueinander gleichmäßig haften, von sämtlichen Kostenschuldnern nach Kopfteilen.

    Ist anzunehmen, dass einer dieser Gesamtschuldner zur Zahlung überhaupt nicht oder nur in Teilbeträgen in der Lage wäre, so sind die gesamten Kosten zunächst nur von den Übrigen anzufordern.

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