Kostenwirrwarr

  • Guten Morgen!

    Habe folgenden KfA vor mir liegen (Ziv):

    a) Kosten des HBV:
    1,3 Verfahrensgeb
    1,2 Terminsgeb
    1,0 Einigungsgeb

    b) Kosten UBV:
    0,65 Verfahrensgeb
    1,2 Terminsgeb
    1,0 Einigungsgeb (Kosten UBV insgesamt 462,00 Euro)

    fiktive Reisekosten zu einem Termin (hin und zurück) 240,00 Euro

    In dem vorliegenden Verfahren gab es einen Termin, an dem der UBV teilnahm. In diesem Termin wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen. Dieser wurde von der Gegenseite widerrufen. Dann wurde ein Vergleich nach § 278 Abs VI ZPO geschlossen. Ein weiterer Termin erfolgte nicht.

    Welche Kosten kann ich festsetzen? Es ist noch soo früh :(

  • Moin, moin,

    also die Terminsgebühr des HB halte ich für nicht festsetzbar.

    Zur Einigungsgebühr siehe:

    BGH 8. Zivilsenat, Beschluß v. 28.03.2006, VIII ZB 29/05:
    "Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 , 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 ) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO)."

    Die Kosten des UBV würde ich allerdings nur bis max. zur Höhe der fiktiven Reisekosten des HB festsetzen

    Ich benutze hierfür folgenden Baustein:

    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind insoweit erstattungsfähig als sie die Kosten einer ersparten, erstattungsfähigen Reise des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Es kommt alleine darauf an, ob die Zuziehung des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Eine wesentliche Überschreitung wird stets dann anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 10% übersteigen.
    Im vorliegenden Fall belaufen sich die Kosten des Unterbevollmächtigten unstreitig auf € . Die fiktiven Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten stellen sich wie folgt dar:
    km x 2 x € 0,30 = € .
    Abwesenheitsgeld für mehr als Stunden = € .
    Hierauf entfallende MWSt = € .
    Zzgl. 10% = € .
    ------------
    Summe € .


    Gruß

    HuBo

  • Ich sehe das so:
    2 Termins- und Einigungsgebühren würde ich schon mal nicht geben. Es ist zu vergleichen, ob die Kosten, die entstanden wären, hätte der HB allein vertreten (also mit anwaltlichen Reisekosten), günstiger sind als die Konstellation HB/UB.
    Beim Vergleichsabschluss ist die Partei durch den UB sachgerecht und ausreichend vertreten gewesen, ohne Rechtsnachteile oder -verluste besorgen zu müssen. Notfalls hätte eine telefonische Nachfrage gereicht. Doppelte Gebühren sind nicht erstattungsfähig.

    Guckst Du evtl. auch mal hier .

    Edit:
    So früh am morgen und schon alle einig... :D

  • Als erstes zu den vorherigen Beiträgen::dito:

    Und hier (mal wieder) ein Textvorschlag (der kursive Teil passt übrigens bei jeder Festsetzung):

    Gründe der Absetzung / Festsetzung:

    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschl. 13.05.2004, I ZB 03/04, NJW-RR 2004, 1212 f.; BGH Beschl. 02.12.2004, I ZB 04/04, BGHReport 2005, 472 f. – Unterbevollmächtigter III).
    Eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10% steht der Erstattung nicht entgegen (BGH Beschl. 09.10.2003, VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70 f.).

    Grundsätzlich ist bei jeder Prüfung der Erstattungsfähigkeit und der gerichtlich zu treffenden Entscheidung zu beachten, dass „bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme […] zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten [ist]. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierten Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich stellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug und Recht darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht“ (BGH, Beschl. 09.09.2004, I ZB 5/04, Rpfleger 2005, 49 f. – Unterbevollmächtigter II unter II. 2. b)).

    Hätte d. xxx nur einen (Mahn-)Anwalt am Orte ihres Wohnortes/Sitzes mit der Durchführung (des Mahn- und des) streitigen Verfahrens (u.a. auch Wahrnehmung d. Termins/e) beauftragt, der grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wäre (s.o.), wären die nachstehenden Kosten entstanden:

    (hier die Berechnung einsetzen)

    Da statt xxx € jedoch von d. xxx an außergerichtlichen Kosten insg. xxx € angemeldet wurden, sind die angemeldeten außergerichtlichen Kosten unter Beachtung der vom BGH entwickelten Toleranzgrenze von 10% (s.o.)
    Alt. 1: in voller Höhe erstattungsfähig.
    Alt. 2: bis zu einer Höhe von xxx € erstattungsfähig. Im übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :dankescho für die vielen Postings! Mein Hauptproblem liegt darin, dass die Terminsgebühr wohl sowohl beim UBV (war im Termin) als auch beim HBV (Abschluss Vergleich nach § 278 VI ZPO--> hat jamal der BGH entschieden) entstanden ist. Auch sind m.E. die Einigungsgebühren entstanden.

    Ich überleg grad bloß welche Gebühren des UBV ich mit den fiktiven Reiskosten des HBV vergleichen soll. M.E. dann die 0,65 Verfahrensgebühr oder steh ich völlig auf dem Schlauch :confused: :confused: . Ich will heim!

  • :zustimm:
    Die doppelten Gebühren sind zwar alle entstanden, aber nur bis zur Grenze, die der HBV + Reisekosten auslöst auch erstattungsfähig.

  • richtig, wobei der BGh sagte, dass die Kosten des UBV(jetzt wohl besser Terminsvertreters) erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten des HBV nicht wesentlich übersteigen.
    Das bedeutet, dass man sich nicht sklavisch an diese Grenze halten soll. OLG´s haben mittlerweile eine Überschreitung bis zu 10% akzeptiert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!