Kostenschuldner Freistaat und PKH-Vergütung

  • Hallo, nachdem suchen nichts gebracht hat:

    Verfahren wegen Kindesunterhalt, Kläger: Freistaat als Kl zu 1 und Kind als Kl zu 2; Beklagter hat PKH mit Raten und obsiegt.

    Frage meiner Kostenbeamtin: muss der Beklagte jetzt die PKH-Vergütung seines Anwaltes mit den Raten bezahlen und sich dann einen KFB gegen den Freistaat holen oder muss er keine Raten mehr bezahlen und vom Freistaat kann ich auch keinen Übergang geltend machen???

    :gruebel:

    Ich würde eher zur zweiten Lösung tendieren, aber ich hätte gerne eine Begründung.

  • Die Wahrheit liegt zwischen beiden Varianten.

    Gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist die vorläufige Einstellung der Raten per Beschluss zu beschließen.

    Der Freistaat wird, was die Gerichtskosten angeht, wohl kostenbefreit sein, jedoch ist er nicht davon befreit die Kosten der Gegenseite zu tragen. Voraussichtlich wird der Bekl.Vertreter seine PKH-Vergütung (zu recht) ggü. der Landeskasse liquidieren. In dieser Höhe findet ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG auf die Landekasse statt. Der Übergangsanspruch kann dann, trotz dessen Kostenbefreiung, gegen den Freistaat zum Soll gestellt werden, da die Kostenbefreiung sich nie auf die Kostentragungspflicht ggü. der Gegenseite bzw. auf den entsprechenden übergegangenen Anspruch bezieht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. April 2009 um 10:38)

  • @roseC:
    Ist das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen und wie lautet die Kostenentscheidung?
    Wurde die PKH-Vergütung bereits festgesetzt und ggf. ist eine weitere Vergütung nach § 50 RVG denkbar?


  • Der Übergangsanspruch kann dann, trotz dessen Kostenbefreiung, gegen den Freistaat zum Soll gestellt werden, da die Kostenbefreiung sich nie auf die Kostentragungspflicht ggü. der Gegenseite bzw. auf den entsprechenden übergegangenen Anspruch bezieht.

    Hallo,

    ich hab' auch einen Übergang gegen den Freistaat festgestellt. Der wird also ganz normal in Rechnung gestellt? (steht das irgendwo?) Ist das nicht überflüssig; da zahlt der Staat ja an sich selbst.

  • Ist das nicht überflüssig; da zahlt der Staat ja an sich selbst.

    Würde ich genauso sehen und aus dem Grund nie eine Sollstellung für das Land gegen das Land erstellen, mag es sich auch um verschiedene "Töpfe" handeln - aber Topfdenken ist mir zuwider, wenn man den Arbeitsaufwand einerseits und das Ergebnis (= 0) andererseits betrachtet.

  • Ist das nicht überflüssig; da zahlt der Staat ja an sich selbst.

    Würde ich genauso sehen und aus dem Grund nie eine Sollstellung für das Land gegen das Land erstellen, mag es sich auch um verschiedene "Töpfe" handeln - aber Topfdenken ist mir zuwider, wenn man den Arbeitsaufwand einerseits und das Ergebnis (= 0) andererseits betrachtet.

    Ich fabuliere jetzt mal nicht über Kostendeckungsgrade in der Justiz.
    Ferner nehme ich an, dass Andy.K für den Ansatz des Übergangsanspruchs nicht zuständig ist.
    Ich stelle ihm und uns allerdings die Frage:
    Welche Vorschrift sollte uns denn von diesem scheinbar überflüssigen Handeln entbinden?

  • Ich finde mal ein gravierenderes Beispiel aus dem Bereich OWI-Sachen (zum Thema "Kostendeckungsgrade in der Justiz"):

    Es gibt (hier und sicherlich nicht nur hier) massenhaft Bußgeldbescheide vom Landratsamt wegen Geschwindigkeitsübertretung. Viele dieser "Sünder" nehmen sich einen Anwalt und werden im Ergebnis "freigesprochen", weil immer wieder diesselben Mängel am Verfahren und an den Geräten auftreten. Die Staatskasse - und gemeint ist damit der Justiz-Topf (!!) - zahlt dann an die Freigesprochenen bzw. deren Anwälte im Schnitt 600 - 900 € aus (wobei das Bußgeld nicht mal 100 € betrug).
    Und nicht mal hier kommt keiner auf den Gedanken, diese unnützen Kosten auf die Verursacher umzulegen, die damit keinerlei Risiko haben, ihre Praktiken so fortzusetzen.

    In jedem Kostengesetz steht, dass die Länder (u.a.) kostenbefreit sind. Selbstverständlich betrifft dies erst mal die Gerichtskosten - und rein Formal sind halt nach § 59 RVG für das Land gegen das Land übergegangene Ansprüche keine Gerichtskosten. Ich wende das dennoch analog für diesen Fall an, denn Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist allein, dass dem Land nicht zusätzlicher völlig unnötiger Aufwand entsteht, um Geld aus einem Topf in einen anderen zu bewegen.
    Ob ich etwa einer Landesbehörde Gerichtskosten nicht in Rechnung stelle, die eigentlich dem Justizbereich gebühren, oder ob es eine vom Justizbereich gezahlte Anwaltsvergütung ist, die diese gegen dieses Landesbehörde geltend machen könnte, macht für mich vom Sinn her keinen Unterschied.

    Aber wie ich Little Steven kenne wird er dazu eine andere Ansicht haben - mich aber von seiner auch nicht überzeugen können.
    Ich gehe auch ganz fest davon aus, dass auch unsere Bezirksrevisoren nichts dagegen einzuwenden hätten.

  • :confused: Unter § 9 RPflG lässt sich das jetzt aber nicht packen und eine Frage des gesunden Menschenverstandes ist das auch nicht so ohne weiteres.

    Ein Blick in § 2 GKG hilft weiter und zeigt, dass selbst die Gerichtskostenfreiheit nicht in allen Gerichtsbarkeiten gewährt wird.
    Vgl. ferner OLG Düsseldorf, B. v. 08.06.1999 in 10 WF 16/99 noch zu § 130 BRAGO.

    @ Andy.K:
    Was motiviert Dich, in der von Dir beschriebenen Form zu handeln? Womit könnte man Dich denn ggf. von einer anderen Lösung überzeugen? Auf welche Weise hast Du Kontakt zum bzw. Berührungspunkte mit dem Bezirksrevisor? Handeln Deine Kollegen in gleicher Weise?
    In Konsequenz müsstest Du ggf. im Einzelfall auch erwägen, analog § 2 Abs. 5 GKG gezahlte PKH-Raten an den Kläger zu erstatten.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (17. März 2014 um 16:04)

  • Noch als weitere Entscheidung zur hiesigen Thematik evtl. diejenige des BGH (NJW 1965, 538) zum § 130 BRAGO.

    Die Gebührenfreiheit in § 2 GKG beziehe sich nur auf Kosten (Gebühren und Auslagen) i. S. d. § 1 GKG, also auf diejenigen Kosten, die von vornherein dem "Gerichtsfiskus" geschuldet werden (Gerichtskosten), nicht aber auf diejenigen Kosten, welche die unterlegene Partei der obsiegenden nach §§ 91 ff. ZPO zu erstatten hat (außergerichtliche Kosten, Parteikosten). Bei dem Anspruch der Staatskasse gegen die unterlegene Partei nach § 130 Abs. 1 BRAGO handelt sich um einen Anspruch, der nicht von vornherein in der Person des Fiskus entsteht, sondern zunächst der obsiegenden Gegenpartei und ihrem "Armenanwalt" erwächst und erst dadurch, daß die Staatskasse den "Armenanwalt" befriedigt, in entsprechender Höhe von der Gegenpartei auf den Fiskus übergeht. Er gehöre begrifflich zu den Parteikosten und nicht zu den Gerichtskosten; die Gebührenfreiheit erstreckt sich daher auf diese Kosten nicht.

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  • :confused: Unter § 9 RPflG lässt sich das jetzt aber nicht packen und eine Frage des gesunden Menschenverstandes ist das auch nicht so ohne weiteres.

    Es hat halt nichts mehr mit dem Sachverhalt (geht es hier um Anwaltsvergütung in OWi-Sachen?) zu tun und ist auch sonst bestenfalls schwer verständlich. Man kann es sich natürlich einfach machen, dass man einem nicht genehme Dinge mit dem "Argument" abtut, dass das falsch ist und man es anders sieht (und wenn einem gar nichts mehr einfällt, schreibt man dann, das die Diskussion doch am besten beendet werden soll).

  • Ich werde mir mal wieder die ganz aktuelle Auffassung unserer Bezirksrevisoren einholen, denn Fam-Verfahren, in denen das Land vertreten durch das JA übergegangene Unterhaltsansprüche geltend macht und am Ende dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner unterliegt, haben wir regelmäßig mal.
    Je nachdem, wie deren aktuelle Ansicht ausfällt, werden ich mich dann (ohnehin) verhalten (müssen).
    Und damit wäre die Sache dann tatsächlich (für mich) abgeschlossen.


    Es hat halt nichts mehr mit dem Sachverhalt (geht es hier um Anwaltsvergütung in OWi-Sachen?) zu tun

    Das mag sein, das war aber auch nur eine Reaktion auf den Vorbeitrag, dass es nicht egal ist, in welchen Topf das Geld wandert, man solle halt mal etwas mehr an die Justiztopf denken.

  • Möchte mal abschließend noch ergänzen:

    Zwar bejaht der BGH die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Landes nach § 59 RVG - vormals § 130 BRAGO - (BGH NJW 65, 538), es wird in Gerold/Schmidt aber zugleich darauf verwiesen, dass natürlich die haushaltrechtlichen Bestimmungen in Bund und Ländern, nach denen solche internen Zahlungen zu unterbleiben haben, zu beachten sind. Und genau und nur darauf wollte ich hinaus. Das habe ich jetzt unserem Bezirksrevisor nochmal zur aktuellen Stellungnahme gegeben. Mich würde es sehr wundern, wenn innerhalb eines Landes solche Rechnungen gestellt werden (das von mir im Forum genannte Beispiel mit den Kosten bei Freisprüchen in OWI-Sachen sollte das nur verdeutlichen). Mag sein, dass ich mich mit meinem Wissensstand noch nicht endgültig festlegen sollte, allerdings vermisse ich auch bei den Beiträgen mit anderer Auffassung, dass man sich vorher mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des eigenen Landes ausgiebig beschäftigt hat und entsprechend dieser (für sein eigenes Gericht) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass derartige Zahlungen dennoch anzuordnen sind.
    Alles in allem muss das wohl jeder für sich selbst erst einmal ermitteln, und dann gilt es auch noch lange nicht pauschal für alle.

  • Zwar bejaht der BGH die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Landes nach § 59 RVG - vormals § 130 BRAGO - (BGH NJW 65, 538), es wird in Gerold/Schmidt aber zugleich darauf verwiesen, dass natürlich die haushaltrechtlichen Bestimmungen in Bund und Ländern, nach denen solche internen Zahlungen zu unterbleiben haben, zu beachten sind. Und genau und nur darauf wollte ich hinaus.


    :daumenrau So steht's geschrieben. Deine Intention (im letzten Satz) hatte ich dann wohl aber mißverstanden.

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  • Zwar bejaht der BGH die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Landes nach § 59 RVG - vormals § 130 BRAGO - (BGH NJW 65, 538), es wird in Gerold/Schmidt aber zugleich darauf verwiesen, dass natürlich die haushaltrechtlichen Bestimmungen in Bund und Ländern, nach denen solche internen Zahlungen zu unterbleiben haben, zu beachten sind. Und genau und nur darauf wollte ich hinaus.


    :daumenrau So steht's geschrieben. Deine Intention (im letzten Satz) hatte ich dann wohl aber mißverstanden.

    Genau die haushaltsrechtliche Bestimmung, die das besagt vermisse ich. Es gibt sie wenn es um die Erstattung von mit Gerichtskostenstemplern in anderen Bundesländern eingezahlte Beträge geht. § 2 Abs. 4 GKG macht m.E. auch deutlich, dass bereits eine Befreiung von den Gerichtskosten nicht für alle Gerichtsbarkeiten vorgesehen ist. Sachliche Gebührenbefreiungen sind geregelt in § 83 b AsylVfG und § 188 VwGO. § 61 LHO NRW und die VV hierzu sprächen zunächst einmal für eine Inrechnungstellung
    http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/s…2012korrekt.pdf. Auch andere Länder sehen interne Erstattungen dem Grunde nach vor:
    http://www.hamburg.de/contentblob/19…2%A7-61-lho.pdf

    Eine analoge Anwendung des § 2 GKG scheidet nach der zitierten BGH-Rechtsprechung aus https://www.jurion.de/de/document/show/0:3200736,0/.

    Müller-Rabe weißt in Gerold/Schmidt, Anm. 6 zu § 59 RVG aufgrund von BGH NJW 65,538 allgemein darauf hin, dass die zwischen Bund und Ländern vereinbarten haushaltsrechtlichen Bestimmungen, nach denen Zahlungen zu unterbleiben haben, auch hier gelten.
    JA! - Wenn denn so etwas vereinbart ist. Offensichtlich ist das jedoch nicht allgemein der Fall- vgl. https://www.jurion.de/de/document/show/0:291007,0/.

    Möglicherweise greifen in Sachsen ja landesspezifische Sonderregelungen zur SäHO - http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid…ink=p61&jabs=87, denen letztlich die Handhabe durch Andy.K geschuldet ist. Das hat dann aber nichts mit einer analogen Anwendung von § 2 GKG zu tun und beinhaltet auch keine allgemeine Gültigkeit für andere Bundesländer einschließlich des Freistaates Bayern. Es bedarf ergo der konkreten haushaltsrechtlichen Bestimmung als rechtfertigende Grundlage des Handelns (Ausnahme vom Regelfall der Geltendmachung des Übergangsanspruchs), die mich dann schon noch interessiert.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (20. März 2014 um 08:16)

  • .... denen letztlich die Handhabe durch Andy.K geschuldet ist. Das hat dann aber nichts mit einer analogen Anwendung von § 2 GKG zu tun und beinhaltet auch keine allgemeine Gültigkeit für andere Bundesländer einschließlich des Freistaates Bayern. Es bedarf ergo der konkreten haushaltsrechtlichen Bestimmung als rechtfertigende Grundlage des Handelns (Ausnahme vom Regelfall der Geltendmachung des Übergangsanspruchs), die mich dann schon noch interessiert.

    Ich gebe zu, dass ich mich mit der "analogen Anwendung" von Vorschriften aus den Kostengesetzen etwas unglücklich ausgedrückt habe, natürlich habe ich von vornherein die länderspezifisch verankerten Regelungen in den Haushaltordnungen/-gesetzen gemeint. Aber das habe ich ja mittlerweile in #12 schon klargestellt.
    Dann haben wir die Frage nun dahingehend geklärt, dass es jeder in seinem Land selbst ermitteln muss, und ein guter Ansprechpartner für diese Frage dürfte allemal der Bezirksrevisor sein, wenn man sich nicht sicher ist.

  • .... denen letztlich die Handhabe durch Andy.K geschuldet ist. Das hat dann aber nichts mit einer analogen Anwendung von § 2 GKG zu tun und beinhaltet auch keine allgemeine Gültigkeit für andere Bundesländer einschließlich des Freistaates Bayern. Es bedarf ergo der konkreten haushaltsrechtlichen Bestimmung als rechtfertigende Grundlage des Handelns (Ausnahme vom Regelfall der Geltendmachung des Übergangsanspruchs), die mich dann schon noch interessiert.

    Ich gebe zu, dass ich mich mit der "analogen Anwendung" von Vorschriften aus den Kostengesetzen etwas unglücklich ausgedrückt habe, natürlich habe ich von vornherein die länderspezifisch verankerten Regelungen in den Haushaltordnungen/-gesetzen gemeint. Aber das habe ich ja mittlerweile in #12 schon klargestellt.
    Dann haben wir die Frage nun dahingehend geklärt, dass es jeder in seinem Land selbst ermitteln muss, und ein guter Ansprechpartner für diese Frage dürfte allemal der Bezirksrevisor sein, wenn man sich nicht sicher ist.

    @ Andy.K
    Welch eine fulminante Entwicklung von #5 über analoge Anwendung über Müller-Rabe bis zu wenn man sich nicht sicher ist.
    Lässt sich aus denem letzten Beitrag schließen, dass Dir nicht bekannt ist, ob die von Dir beschriebene Handlungsweise in Deinem Bundesland durch eine landesspezifische Regelung gedeckt ist?

  • Ich erinnere dich, dass es auch bei dir lange gedauert hast, ehe zu zugebilligt hast, dass es doch möglich sein kann, dass die Kosten nicht zu erheben sind.
    Und ja, wir bekommen regelmäßig Infos von den Bezirksrevisoren und meine letzte, die allerdings einige Jahre alt ist, war, dass in solchen Fällen Kosten nicht in Rechnung zu stellen sind. Und da der Text in der SäHO nun mal, wie sollte es anders sein, ziemlich allgemein gefasst ist, sodass man sich nicht 100%-ig sicher sein kann, ob dieser Fall darunter fällt, habe ich nun - zur eigenen Sicherheit halt - nochmal eine Anfrage an den Bezirksrevisor gestellt, da es ja nicht nur mich interessiert. Und die Dauer, dass die Antworten immer sehr lange auf sich warten lassen, lässt darauf schließen, dass man es dort auch nicht gleich aus dem Stegreif sagen kann. Ich habe auch Kollegen an anderen Gerichten befragt, die mir ebenso mitteilten, dass sie in solchen Fällen die Rechnung nicht stellen. Eines steht jedenfalls fest: Geschädigt wurde letztlich niemand, daran ändert auch ein Denken in "Kostendeckungsgraden in der Justiz" oder in "Haushalttöpfen" nichts.

    Die Sache sollte man nun endlich auf sich beruhen lassen, jeder weiß ja nun schließlich, dass er das in seinem Haushaltbereich erfragen oder klären muss. Provokatorische Fragen wie "willst du damit sagen, dass dir nicht bekannt ist ...." nützen den anderen im Forum rein gar nichts.
    Keine Ahnung, warum man es nicht einfach dabei belassen kann, wie es z.B. in #13 getan wurde.

  • :( Ich habe in Reaktion auf #5 nach der dazu legitimierenden Vorschrift gefragt.

    Das ganze hätte sich erübrigt, wenn darin gestanden hätte:
    Ich mache das in Sachsen in Familiensachen etc. nicht, aufgrund eines Hinweises meines Bezirksrevisors auf eine bei uns geltende länderspezifische Regelung. Ggf. kann ich noch mal recherchieren, welche Regelung das ist.
    Das wäre m.E. durchaus hilfreich gewesen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (21. März 2014 um 12:49)

  • Für Sachsen gibt es eine Durchführungsverordnung zu § 61 SäHO:
    Danach sind derartige Forderungen wie hier bei einem Betrag von bis zu 10.000,00 € nicht in Rechnung zu stellen. Das mal nur so für die, die hier ebenfalls mal vor dem Problem stehen. Dies ist auch den Richtlinien der Bezirksrevisoren zu entnehmen.

  • Für Sachsen gibt es eine Durchführungsverordnung zu § 61 SäHO:
    Danach sind derartige Forderungen wie hier bei einem Betrag von bis zu 10.000,00 € nicht in Rechnung zu stellen. Das mal nur so für die, die hier ebenfalls mal vor dem Problem stehen. Dies ist auch den Richtlinien der Bezirksrevisoren zu entnehmen.

    Fundstelle: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid…ink=p61&jabs=88

    Das verträgt sich nicht mit #5, hilft jetzt aber weiter.

    Für den Freistaat Bayern siehe hier: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…oc.part=X&st=vv

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (9. April 2014 um 15:24)

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