Rücktritt vom gemeinschaftlichen Testament

  • Hallo!
    Mir wurde der notarielle Rücktritt gem § 2296 BGB vom notariellen, gemeinschaftlichen Testament nebst Zustellungsnachweis in beglaubigter Kopie eingereicht.
    Beide Testatoren leben noch.

    Habe ich derzeit irgendetwas zu veranlassen oder Kosten für die Entgegennahme zu erheben?
    Ich denke, dass ich den Widerruf lediglich zu den Akten nehme.

    Wie sieht es aus wenn die Testatorin, die widerrufen hat, verstirbt. Muss ich mir dann den Originalwiderruf vom Notar anfordern und eröffnen?

    Was mache ich wenn der Testator stirbt, der nicht widerrufen hat? Muss ich dann auch den Originalwiderruf anfordern ohne ihn zu eröffnen?

  • Da die KostO m.E. keinen Gebührentatbestand vorsieht, würde ich (rein pragmatisch) eine Anzeige analog NS10 an das Geburts-Standesamt machen (wer weiß, wo der widerrufende Testator nachher verstirbt ;) ) und die Akte dann weglegen.

    Wo befindet sich denn das notarielle Testament selbst ?

    Falls sich dieses bei euch in der besonderen amtl. Verwahrung befindet : Vergiss den vorstehenden Hinweis - ihr werdet ja ohnehin bei Tod eines der Testatoren benachrichtigt.

    Da es keine Mehrkosten verursacht, würde ich bei Tod des Widerrufenden den Widerruf mit eröffnen und bei Tod des anderen Ehegatten dem Nachlassgericht eine begl. Abschrift des Widerrufs Z.K. beifügen.

    Wir haben m.E. nur Anspruch auf die Übersendung einer begl. Abschrift des Widerrufs nebst. begl. Abschrift der Zustellung.
    Das Original verbleibt in den Notarakten.

    Solange das Testament sich in bes. amtl. Verwahrung befindet und nicht zurückgenommen wurde, ist dieses zu eröffnen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich greife dieses Theman nochmal auf:

    Von einem gemeinschaftlichen Testament existiert nur noch eine (von der Tochter geschriebene) Entwurfsschrift, welche jedoch nach Aussage der Tochter wortwörtlich vom Erblasser selbst so geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben worden war. Die Urschrift dieser Verfügung habe die Ehefrau allein und eigenmächtig vernichtet. Diese hat außerdem einen notariellen Widerruf erklärt, und eine Ausfertigung hiervon zustellen lassen.

    Der Ehemann ist nun verstorben. Der Widerruf befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung.

    Ich beabsichtige nun den von der Tochter geschriebenen Entwurf (weil ja keine Aufhebungsabsicht des Erblasser bestand und somit noch immer erbrechtliche Wirkungen entfalten könnte) zu eröffnen. Da der Widerruf der Ehefrau ja nun auch Auswirkungen auf diesen Erbfall hat, beabsichtige ich mir die Urschrift des Notars zwecks Eröffnung nach dem Ehemann übersenden zu lassen. Da es aber keine Verfügung d. Ehemannes ist... geht das überhaupt?

  • Wir haben m.E. nur Anspruch auf die Übersendung einer begl. Abschrift des Widerrufs nebst. begl. Abschrift der Zustellung. Das Original verbleibt in den Notarakten.

    Ist dies tatsächlich zutreffend?

    Wenn der Widerruf eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments durch notarielle Urkunde (nebst Zugang beim anderen Ehegatten) einen Widerruf der letztwilligen Verfügung darstellt,dann ist dieser Widerruf durch den widerrufenden Ehegatte doch selbst eine von diesem getroffene Verfügung von Todes wegen, oder?

    Besteht dann nicht auch ein Anspruch des Nachlassgerichts ggü. dem Notar auf Herausgabe der Originalurkunde des Widerrufs?


    Anlass der Frage ist folgender konkret vorliegender Fall:

    Der Erblasser ist 2x verheiratet gewesen. Mit der ersten Ehefrau macht er offenbar ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, dessen Verbleib für das Gericht unklar ist. Zumindest war es nie in besonderer amtlicher Verwahrung und liegt mangels Einreichung auch sonst nicht vor und wird daher auch nicht eröffnet.

    Dieses Testament hat der Erblasser zu Lebzeiten seiner ersten Ehefrau ihr gegenüber widerrufen. Die entsprechende notarielle Urkunde nebst Zustellungsnachweis liegt in beglaubigter Abschrift vor.

    Ferner liegen dem Nachlassgericht noch vor:

    Zwei Erbverträge des Erblasser mit Ehefrau Nummer 2, die beide vom Verwahrgericht eröffnet und an das Nachlassgericht übersandt wurden

    und

    ein weiterer (=dritter) Erbvertrag mit Ehefrau Nummer 2, der sich beim Nachlassgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet und in jedem Fall zu eröffnen ist.

    Ich frage mich jetzt nur, ob ich neben dem hier verwahrten Erbvertrag auch den o. g. Widerruf eröffnen muss und ggü. dem Notar einen Anspruch auf Übersendung des Originals des Widerrufs habe.

    Darauf, dass das widerrufene Testament keine Wirkung entfaltet und mangels Vorlage nicht eröffnet werden kann, dürfte es bei der Klärung der Frage m. E. nicht ankommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. August 2016 um 10:45)

  • Ich meine, darüber wurde schon in einem anderen Thread diskutiert?
    Meine, der Notar ist nicht verpflichtet, den Widerruf (anders als das not. Test.) in die amtliche Verwahrung zu geben, aber bei Tod verlange ich die Urschrift zur Eröffnung.

  • Erstmal danke für die Rückmeldung.

    In dem anderen Thread (den einzigen den ich gefunden habe) ging es um die Ausübung des Rechts auf Rücktritt eines Erbvertrags. Dort wurde argumentiert, dass es sich dabei um die Ausübung einer Vertragsgestaltung und damit nicht um eine Verfügung von Todes handele.

    Ich habe aber einen Rücktritt/Widerruf eines Erbvertrags, sondern den Widerruf einer gegenseitigen Erbeinsetzung durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament.

    Bin mir nicht sicher, ob man da dann genauso argumentieren kann...:gruebel:

    Aber der Hinweis mit der (nicht erfolgten) Verwahrung des Widerrufs ist ein Punkt.

    Wenn man also sagen würde, dass der o. g. Widerruf selbst eine Verfügung von Todes wegen ist, dann hätte der Widerruf ja damals, weil es dann ein Testament wäre, in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden müssen. Ist aber nicht passiert... Lässt jetzt natürlich auch nicht mehr ändern. In diesem Fall dürfte ein Anrecht des Gerichts auf Einreichung des Originals bestehen, da eine Verfügung von Todes wegen im Original zu eröffnen ist.

    Wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass der Widerruf keine Verfügung von Todes ist, dann wäre die nicht erfolge Verwahrung korrekt und es müsste rechtliche auch keine Eröffnung erfolgen (unabhängig davon, ob sie kostenneutral und sinnvoll wäre). Dann bestände aber auch kein Recht auf Einreichung des Widerrufs im Original.

    Hat jemand weitere rechtliche Argumente für die eine oder andere Seite?

    Ich möchte ungern vom Notar was im Original anfordern, auf das ich keinen Anspruch habe bzw. hätte gerne Argumente für meine Anforderung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Auszug aus Münchener Kommentar zu § 34 BeurkG (2013):

    "Ebenfalls werden von § 34 nicht erfasst und sind deshalb nicht in besondere amtliche Verwahrung zu bringen: die Erklärung des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments 2271 Abs. 1 BGB), wenngleich es auch ratsam ist, dass der Notar zur Vermeidung späterer Unklarheiten die Widerrufserklärung dem verwahrenden Gericht mitteilt, sobald sie durch Zustellung des Widerrufs wirksam geworden ist; der Erbvertragsrücktritt (§§ 2271, 2293 ff. BGB) und der Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag (§ 2290 BGB)."

    Unabhängig davon sehe ich es aber dennoch so, dass auch ein Widerruf eine letztwillige Verfügung und als solche zu eröffnen ist. Und fordere deshalb die Urschrift an und meine, dass zu dieser Frage doch schon mehrfach diskutiert wurde?

  • Super! Vielen Dank.

    Trotz Nutzung der Suchfunktion hatte ich nichts gefunden. Ich habe wohl zu eingschränkt nach "Widerruf" und "Testament" (anstatt "Erbvertrag") gesucht.

    Notiz an mich:
    Zur besonderen amtlichen Verwahrung sind Widerrufe von Testamenten/Erbveträgen nicht einzureichen, aber sie sind zu eröffnen und daher ist im Rahmen der Eröffnung das Original anzufordern.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. August 2016 um 10:44)

  • Hab's auch nicht gleich mit dem ersten Stichwort gefunden, habe aber mehrere probiert, weil ich ziemlich sicher war, dass es da schon was gab...die Erinnerungsfunktion im Hirn klappt noch...:)

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