Sture Erbin - ein Fall des § 82a GBO??

  • Hallo Ihr!

    Seit Jahren schlage ich mich mit einem Erbfall und der GB-Berichtigung herum.

    Es geht um eine Landwirtschaftsfläche, deren eingetragene Eigentümerin im Jahre 2000 verstorben ist.
    Alleinerbin ist die Tochter.
    Erbschein wurde im November 2000 vom hiesigen NLG erteilt.

    Seit Ende 2000 weigert sich die Erbin beharrlich, die Berichtigung zu beantragen, obwohl ja alle Unterlagen (Erbschein) hier bereits vorliegen. Die Erbin ist nicht dumm (sie führt einen landwirtschaftl. Betrieb) und das GB-Verfahren ist ihr auch nicht völlig unbekannt, da sie schon häufiger mal Flächen kauft und verkauft (was aber nichts mit dem Erbfall zu tun hat). Sie hat wohl sogar einen Stamm-Notar.

    Ich habe bereits Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 2.800 € festgesetzt und beigetrieben. Auch der GV hatte schon versucht, die Dame zur Unterschrift unter den Berichtigungsantrag zu bewegen - ohne Erfolg. Sie stellt sich stur.
    :wall:

    Bevor ich jetzt ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festsetze (angedroht habe ich es schon vor Monaten), will ich mal Eure Meinung dazu hören.

    Bisher haben wir hier eigentlich immer alle auf die Stellung einer Berichtigungsantrages durch den/die Erben bestanden. In diesem Fall überlege ich aber nun, ob ich nicht nach § 82a GBO einfach von Amts wegen berichtigen kann.
    :2gruebel:

    Wenn ich hier § 82a GBO anwenden sollte, was muss ich beachten?
    Muss ich irgendwen vorher anhören?
    Muss ich im GB verlautbaren, dass ich von Amts wegen berichtigt habe oder genügt der übliche Vermerk "aufgrund Erbschein vom..." in Abt. I?

    :akteferti:schwitz:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, der § 82 a GBO ist in dem Fall ohne Probleme anwendbar.
    Da Erbnachweis vorliegt, UB nicht erforderlich ist, Erbfolge eintragen -Textierung wie üblich (kannst ja auch den Vermerk "von Amts wegen" anbringen) und Kostenrechnung an die Erbin.
    Hinweis: OLG Hamm NJW-RR 1994, 271 wird bei mir in Demharter zitiert.
    Diesen Fall hatte ich noch nicht, würde aber so vorgehen.

  • Ich würde gar nicht lange herumtun und es einfach machen.

    Das bisherige Zwangsverfahren hat gezeigt, dass es i.S. des § 82 a GBO keine Aussicht auf Erfolg bietet.

    Eintragungsvermerk: ... gemäß § 82 a GBO von Amts wegen eingetragen am ... (Meikel/Böhringer § 82 a RdNr.12).

  • ich hab da so meine zweifel, ob § 82a hier überhaupt von der voraussetzungen her einschlägig ist.

    undurchführbarkeit des zwangsverfahrens liet nicht vor, weil die erbin ja nicht z.B. im ausland ist.
    mangelnde erfolgsaussicht würde ich auch nur mit bauschmerzen unterstellen, aber da müßte man in der kommentierung nachlesen (der demharter sagt dazu wenig bis nichts).

    aber mal ernsthaft: is die gute vielleicht doch bisserl blöd ? warum zahlt die 2800 € plus kosten, nur um zu vermeiden, dass eine eintragung gemacht wird, die höchstens 100,- € kostet ?

    ich persönlich würde das spiel mit dem zwangsgeld hier beliebig lange fortsetzen. irgendwann wird ihr das schon zu dumm und sie beantragt die berichtigung.

  • Hallo,

    ich habe gerade auch einen ähnlichen Fall. Dort will die Erbin auch nicht den Grundbuchberichtigungsantrag stellen. Da ich bereits drei Jahre mit der Dame meine Zeit vertreibe, greife ich jetzt zum 82 a GBO. Irgendwann ist Schluss!

    Viele Grüße
    Christine

  • Vielleicht hat es steurliche Gründe, oder sie kassiert noch die Rente des
    Verstorbenen, die sie unter Vorlage eines Grundbuchauszugs beantragt....
    Oder sie kassiert irgendwelche EU - Subventionen doppelt, wenn sie hier nicht als Eigentümerin drin ist....
    vielleicht kann sie nicht lesen und nur ihre Unterschrift schreiben...
    vielleicht bräuchte sie einen Betreuer - Akte an das Vormundschaftsgericht abgeben....

  • #4 Lucky: Es kommt nicht darauf an, ob das Zwangsverfahren durchführbar ist oder nicht, sondern darauf, ob es zum Ziel führt. Das tut es ja hier ebend nicht. Daher § 82 a GBO anwenden.

  • Harald:

    Aber die doppelte Gebühr entsteht doch nur, wenn von Amts wegen berichtigt wird. Abschrecken müsste also die Aussicht auf Amtsberichtigung und nicht die Berichtigung aufgrund eigener Antragstellung.


  • Hallo Ulf,

    versuch doch mal folgendes:

    Schick ihr einen vorformulierten Berichtigungantrag mit Rückumschlag und einem ganz kurzen Begleitschreiben des Inhalts, daß sie das beigefügte Schriftstück unterschreiben und zurück schicken soll.

    Vielleicht hilft es.


    Gruß HansD



  • Normalerweise werden grundsätzlich Berichtigungsformulare versandt, in die nur noch - falls nicht schon bekannt - ein Nachlaßaktenzeichen eingesetzt und unterschrieben werden müssen. Dazu gehört ein Begleitschreiben. Ich vermute, dass auch Ulf dieses verwendet. Dennoch helfen diese Berichtigungsformulare in diesen Fällen leider nicht weiter. Ich würde daher auch zur Berichtigung des Grundbuches von Amts wegen tendieren. Hier scheint auch ein noch so hohes Zwangsgeld nichts zu nützen...


  • Wir verschicken immer vorformulierte Berichtigungsanträge. In diesem Fall enthält der Vordruck alle Angaben mit Ausnahme der Unterschrift der Erbin bereits vorgedruckt. Einen solchen Vordruck habe ich ihr schon 2 Mal geschickt und der GV hatte auch mal einen mit. Das hat NULL gebracht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulfs Geduld ist bewunderungswürdig! Hatte einen ähnlichen Fall und habe nach dem zweiten Zwangsgeld bereits § 82a GBO angewandt (...eingetragen gem. § 82a GBO am...). Kostenrechnung wurde damals offensichtlich anstandslos gezahlt, denn von der Justizkasse kamen keinerlei Anfragen.

    Also Ulf - bei soviel Zustimmung: worauf wartest du noch?

    Gruß

    HuBo

  • Ich würde die Zwangseintragung vornehmen.

    Eintragungsgrundlage ist nur der Erbschein. Ich würde daher in Sp. 4 auch nur den aufführen. Ob eine Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen wird, muss im Grundbuch nicht aufgeführt werden und hat dort daher auch nichts zu suchen.

    Zu beachten bleibt der bereits mehrfach erwähnte § 60 VI KostO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Werde die Eintragung wohl nun vAw vornehmen. Habe jedenfalls schon mal die NL-Akte angefordert, um zu gucken, ob der Erbschein auch wirklich noch Bestand hat und in der Hoffnung, dort vielleicht was zum Wert des Grundstücks zu finden.

    Euch allen jedenfalls ein herzliches :dankescho !!!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da ist es aber auch nur deswegen so, um ihn von anderen Widersprüchen unterscheiden zu können. Der Vermerk, dass die Eintragung von Amts wegen erfolgt, ist entbehrlich. Auch bei Amtslöschungen muss das nicht vermerkt werden.

    Schädlich ist diese Angabe freilich nicht. Notwendig aber eben auch nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe soeben "gemäß Erbnschein vom ... gemäß § 82a GBO von Amts wegen" eingetragen und eine KR über gut 1.000 € (doppelte Gebühr nach § 61 VI) erstellt. Damit ist diese Akte nun tot.
    :yes:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!