Inhalt der Doppelvollmacht

  • Hallo !

    Ich möchte vor Antritt meiner (wohlverdienten) Ferien noch einen Kaufvertrag genehmigen.
    Nun bin ich bei nochmaliger Prüfung des Vertrages auf folgende Formulierung der Doppelvollmacht gestoßen "Für diese Urkunde ist eine vG erforderlich. diese soll der Notar besorgen.Der Notar wird dazu auch ermächtigt, die Genehmigung den anderen Beteiligten mitzuteilen und die Empfangnahme zu bestätigen."

    Fehlt hier nicht der Passus, dass der Notar die VG für den Betreuer in Empfang nehmen darf ?

    Alle Beteiligten haben den Vertrag mit der oben zitierten Erklärung unterschrieben.

    An wen soll ich die vG übersenden?

    Vielen Dank für eure Gedanken schon mal im voraus.

    Bin bis Freitag noch im Büro. :cool:

  • Watt `ne tolle Formulierung!

    Ich würde "soll der Notar besorgen" so auslegen, dass der Notar dazu bevollmächtigt sein soll, die Genehmigung zu beantragen und in Empfang zu nehmen.

    Für diese Auslegung spricht m. E. auch die Verwendung des Wortes "auch" im nächsten Satz. Wenn der Notar nicht bevollmächtigt wäre die Genehmigung zu beantragen und in Empfang zu nehmen, worauf sollte sich dann das Wort "auch" beziehen?

    Aber ich finde es immer wieder erquickend, wenn man die Formulierungen vermeintlicher rechtlicher Profis auslegen muss, weil die eigentliche Formulierung nix taugt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. Dezember 2011 um 20:54)

  • Ähnliche Formulierungen wurden hier auch schon verwendet, ich stimme Ernst.P zu und würde ebenfalls annehmen, dass der Notar bevollmächtigt sein soll.

  • Vielen lieben Dank für die Antworten.
    :)
    Ich hatte gestern Nachmittag durch Zufall im Rahmen der Vertretung
    noch eine andere Urkunde desselben Notars in der Hand. Die Formulierung der Vollmacht war gleich. Vielleicht sollte man mit dem Notar mal ein Wörtchen reden...
    Naja, diesmal lasse ich es noch durchgehen...
    (Aber wehe ich habe neue Energie und Tatkraft im Urlaub getankt !)

  • Vielen lieben Dank für die Antworten.
    :)
    Ich hatte gestern Nachmittag durch Zufall im Rahmen der Vertretung
    noch eine andere Urkunde desselben Notars in der Hand. Die Formulierung der Vollmacht war gleich. Vielleicht sollte man mit dem Notar mal ein Wörtchen reden...
    Naja, diesmal lasse ich es noch durchgehen...
    (Aber wehe ich habe neue Energie und Tatkraft im Urlaub getankt !)



    Gerade die (nein, alle Vollmachten) angesprochene Doppelvollmacht sollte eindeutig formuliert sein. Stimme allerdings den Vorpostern zu: Auslegung!

    Ich würde - da ja eine weitere Urkunde mit dieser Formulierung aufgetaucht ist - das Notariat einmal anrufen und um Änderung / Präzisierung der (wahrscheinlich) abgespeicherten Doppelvollmacht für die Zukunft bitten. Das erspart dann evtl. späteren Ärger bei Dir (Du wirst Dich jedes Mal ärgern) und dem Notariat.

  • Ich hatte mal eine "Doppelvollmacht", in der der Betreuer den Notar nicht ermächtigt hatte, die Mitteilung von der Erteilung der VG-Genehmigung an den anderen Vertragsteil zu machen.

    Es kann doch kein Kunststück sein, dem PC-Vertragsformular eine entsprechende Sentenz beizufügen, oder? Dummerweise wurde sicherlich ich als halbgebildeter Jurist den Vertragsparteien als Korinthenkacker dargestellt, während der über allen Zweifeln erhabene Notar zur Vermeidung von Verzögerungen anriet, dem unanständigen Ansinnen der Vertragsergänzung lieber zur folgen, als "das Rechtliche" durchzusetzen.

    Gleiches gilt - zumindest bis 31.08.2009 - für den blöden Passus "Mitteilung an den Notar über die erteilte Genehmigung mit Vermerk über die Zustellung derselben an den Betreuer". Kennen die Notare § 16 FGG nicht? Ist ihnen das Wesen einer Vollmacht nicht bekannt? Warum soll ich die Genehmigung an einen Betreuer zustellen, der dem Notar eine Empfangsvollmacht erteilt hat? Soll doppelt gemoppelt werden?


  • Warum soll ich die Genehmigung an einen Betreuer zustellen, der dem Notar eine Empfangsvollmacht erteilt hat? Soll doppelt gemoppelt werden?



    Wegen § 1828 BGB, damit dem Betreuer die Wahl bleibt, ob er von der Genehmigung Gebrauch machen will oder nicht. Auf dieses Wahlrecht kann der Betreuer nicht verzichten. Im Rahmen der Doppelvollmacht kann nur der Empfang der Genehmigung auf den Notar übertragen werden. Nicht aber bestimmt werden, dass die Genehmigung mit Zustellung an den Notar wirksam wird.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf


  • Warum soll ich die Genehmigung an einen Betreuer zustellen, der dem Notar eine Empfangsvollmacht erteilt hat? Soll doppelt gemoppelt werden?



    Wegen § 1828 BGB, damit dem Betreuer die Wahl bleibt, ob er von der Genehmigung Gebrauch machen will oder nicht. Auf dieses Wahlrecht kann der Betreuer nicht verzichten. Im Rahmen der Doppelvollmacht kann nur der Empfang der Genehmigung auf den Notar übertragen werden. Nicht aber bestimmt werden, dass die Genehmigung mit Zustellung an den Notar wirksam wird.




    Das wird sie doch aber quasi, wenn der Notar - wie üblich - mittels Doppelvollmacht von den am Kaufvertrag Beteiligten (Betreuter/Betreuer und Käufer bei Verkauf) bevollmächtigt wird, die Genehmigung für den Betreuer in Empfang zu nehmen und dem anderen Vertragsteil mitzuteilen und vom Käufer die Befugnis erhält, die Mitteilung der Genehmigung entgegenzunehmen.

    Folglich erhält bei uns am Gericht zwar der Betreuer und Betreute einen Vorbescheid, der Genehmigungsbeschluss geht jedoch bei vorhandener Doppelvollmacht ausschließlich dem Notar zu.




  • Nein, dass ist nicht ganz vergleichbar. Ich finde Mel hat dies schön dargestellt. Zur unzulässigen Ausgestaltung einer Doppelvollmacht gibt es auch Rechtsprechung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei uns bekommt der Betreuer auch immer die Genehmigung. Wie soll der Betreuer von der Genehmigung Gebrauch machen, wenn er von ihr nichts mitbekommt? Auf die Bekanntmachung kann der Betreuer nicht verzichten, auch nicht durch die Doppelvollmacht. Den Betreuer da ganz außen vor zu lassen halte ich nicht für richtig. Ich meine die Kommentierung Palandt/Diedrichsen zu § 1828 BGB RNr. 1 +6 stützt auch meine Auffassung. Empfangsvollmacht ja, aber nur bei Sicherstellung dass die Entscheidung über die Gebrauchmachung nur durch den Betreuer getroffen werden kann.

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  • Bei ordnungsgemäßer Doppelvollmacht wird die Genehmigung ausschließlich dem Notar übersandt. Der Betreuer kann insoweit unstreitig Empfangsvollmacht erteilen. Aufgrund der Vollmacht treten die Wirkungen der Bekanntgabe unmittelbar in der Person des Betreuers ein. Wenn man ihm die Genehmigung noch einmal gesondert übersendet, hat er sie demnach zweimal erhalten. Der Nutzen dieser Verfahrensweise erschließt sich mir nicht.

    Wie der Vollzug der Genehmigung nach § 1829 BGB erfolgt, hat das Gericht nicht zu interessieren, solange es sich beim Vollzug um einen zulässigen Weg handelt. Die Doppelvollmacht ist ein solcher zulässiger Weg.

  • Oh, ich hatte Mel so verstanden, dass ihr die o. g. Formulierung der Doppelvollmacht nicht passte. Wenn Mel bei (ordnungsgemäßer) Doppelvollmacht neben dem Notar auch noch den Betreuer zusätzlich beteiligt, dann kann ich nur sagen, dass ich das nicht mache, sondern wie Cromwell verfahre.

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  • Es geht mir um die Formulierung dass die Wirksamkeit mit Zugang beim Notar eintreten soll, was m.E. gem § 1828 BGB nicht geht, aber in vielen Doppelvollmachten enthalten ist. Der Notar kann doch nur zum Empfang der Genehmigung bevollmächtigt werden.

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  • Bei ordnungsgemäßer Doppelvollmacht wird die Genehmigung ausschließlich dem Notar übersandt. Der Betreuer kann insoweit unstreitig Empfangsvollmacht erteilen. Aufgrund der Vollmacht treten die Wirkungen der Bekanntgabe unmittelbar in der Person des Betreuers ein. Wenn man ihm die Genehmigung noch einmal gesondert übersendet, hat er sie demnach zweimal erhalten. Der Nutzen dieser Verfahrensweise erschließt sich mir nicht.

    Wie der Vollzug der Genehmigung nach § 1829 BGB erfolgt, hat das Gericht nicht zu interessieren, solange es sich beim Vollzug um einen zulässigen Weg handelt. Die Doppelvollmacht ist ein solcher zulässiger Weg.




    Sehr schön dargestellt. :daumenrau Genauso sehen und handhaben wir es auch bei uns am Gericht.

  • Es geht mir um die Formulierung dass die Wirksamkeit mit Zugang beim Notar eintreten soll, was m.E. gem § 1828 BGB nicht geht, aber in vielen Doppelvollmachten enthalten ist. Der Notar kann doch nur zum Empfang der Genehmigung bevollmächtigt werden.




    Bei uns ist der Notar regelmäßig zur Entgegennahme der v. G. und Weiterleitung an den Vertragspartner durch den Betreuer ermächtigt, zum Empfang der v. G. wiederum durch den Vertragspartner.

    Entsprechende Regelungen sind m. E. notwendiger Bestandteil einer Doppelvollmacht (ansonsten liegt ja keine vor, wenn nur der Notar anstelle des Vertragspartners die v. G. entgegennehmen darf).

    Bei der Doppelvollmacht wird mit Zugang beim Notar das Rechtsgeschäft wirksam. Dies kann durch den Betreuer nur verhindert werden, wenn er vor Zugang beim Notar die Vollmacht widerruft.

    Mir ist neu, dass eine entsprechende Vollmachtsgestaltung unzulässig sein soll.

  • Ich denke, wir reden hier mittlerweile über zwei verschiedene Dinge. Zum einen über die übliche und zulässige Doppelvollmacht (Bevollmachtigung 1: zur Empfangnahme; 2: zur Mitteilung an den Vertragspartner; 3: zur Entgegennahme durch den Vertragspartner) und zum anderen über die unzulässige Bestimmung, dass das Rechtsgeschäft mit Zugang der Genehmigung beim Notar wirksam sein soll. Es ist deshalb gerade nicht richtig, dass das Rechtsgeschäft bei der Doppelvollmacht bereits mit Zugang der Genehmigung beim Notar wirksam wird (so aber #16).


  • Bei uns ist der Notar regelmäßig zur Entgegennahme der v. G. und Weiterleitung an den Vertragspartner durch den Betreuer ermächtigt, zum Empfang der v. G. wiederum durch den Vertragspartner.



    Das ist ja auch in Ordnung.

    Zitat

    Bei der Doppelvollmacht wird mit Zugang beim Notar das Rechtsgeschäft wirksam.



    Nein. Es wird erst wirksam in dem Moment in dem der Notar, als Bevollmächtigter des Betreuers, über die Gebrauchmachung entscheidet und die Entscheidung dem anderen Vertragspartner mitteilt
    Eine Formulierung dass die Genehmigung sofort mit Zugang beim Notar wirksam wird, ist nicht wirksam. Zwischen Empfangnahme für den Betreuer und Weiterleitung an den weiteren Vertragspartner muss die Entscheidung über die Gebrauchmachung liegen.
    OK ist: Notar bekommt Beschluss, 1) nimmt ihn für Betreuer entgegen, 2)entscheidet, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, 3) teilt dem anderen Vertragspartner entsprechendes mit und 4) nimmt für den Vertragspartner die Erklärung in Empfang.
    OK ist nicht: Beschluss geht ein und soll durch bloßen Zugang beim Notar wirksam werden, da dann die Entscheidung 2) fehlt.

    Ich gebe ja zu, das ist nur ein minimaler Unterschied, aber er ist da und für den Rechtsverkehr wichtig. In der Praxis habe ich immer wieder diese "Wirksamkeit mit Zugang beim Notar-Formulierung".

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich denke, wir reden hier mittlerweile über zwei verschiedene Dinge.



    Das befürchte ich auch. Aber mittlerweile dürfte dies geklärt sein, oder ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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