§ 1994 BGB - Inventarfrist

  • Hallo Leute, bin nicht nur neu auf dem Gebiet des Nachlassrechtes sondern (wie Ihr sicher bereits gemerkt habt) auch im Forum.
    Mein Nachlassfall liegt bereits 1,5 Jahre zurück. Erbe ist vorhanden, Erbschein erteilt.
    Den Gläubigern wurde auch der Erbe mitgeteilt. Nun, nach 1,5 Jahren, stellt einer dieser Gläubiger gem. § 1994 den Antrag "auf Invenatarisierung des Nachlasses".
    Wer soll denn nach so einer langen Zeit das Inventarverzeichnis aufnehmen bzw. die Richtigkeit prüfen können (es ist davon auszugehen, das die Wohnung und die Konten bereits aufgelöst sind, inwieweit der Erbe noch Kontounterlagen hat, ist zweifelhaft) ?
    Könnte ich den Antrag per Beschluss zurückweisen, wenn ja, mit welcher Begründung ?
    Hoffe auf Eure Hilfe

    Conan

  • Ich denke, dass eine Zurückweisung aus den von Dir genannten Gründen nicht erfolgen kann.

    Gem. § 1994 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers dem Erben zur Errichtung des Inventars eine Frist zu bestimmen. Dabei ist es m.E. nach egal, ob nach 1,5 Jahren oder länger noch irgendwas zu holen ist oder nicht. Wenn der Gläubiger das beantragt, kriegt er das auch (obwohl ich persönlich das alles doch ziemlich sinnfrei finde :oops:).

    Wir haben so etwas jetzt auch ziemlich häufig. Dann wird einfach ein Beschluss gemacht (Wortlaut haben wir dem HRP Nachlassrecht Rn. 4.718) entnommen) und dem Erben zugestellt. Bislang habe ich allerdings noch keine Reaktion des oder der Erben erlebt.

  • Wer soll denn nach so einer langen Zeit das Inventarverzeichnis aufnehmen bzw. die Richtigkeit prüfen können
    Conan




    Die Banken sind verpflichtet, sämtliche Daten und Buchungsunterlagen für 10 Jahre aufzubewahren. Es sollte also keine Schwierigkeit machen, den Nachlass in Bezug auf Kontostände und Grundbucheintragungen zu erfassen.

    Dazu kommt, dass die Bank nach § 33 ErbStG eine Auflistung der Kontostände zum Todeszeitpunkt an das Finanzamt schicken muss und auch diese 33er-Meldung binnen 10 Jahren in Kopie von der Bank angefordert werden kann.

    Wo also soll das Problem bei 1 1/2 Jahren sein? Ich war schon Nachlasspfleger für Erbfälle die 5 Jahre zurückliegen und habe auch da mein Nachlassverzeichnis auf den Todestag erstellt. Ist nicht so schwierig, aber mit viel Arbeit verbunden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke TL. Muss ich vor Fristbestimmung Erben zum Antrag hören ?



    Schon alleine aus dem Grundsatz des "rechtlichen Gehörs", mußt du den Erben hören.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich muß mich hier mal einklinken;

    habe durch Beschluss Frist zur Aufnahme des Inventars gesetzt, im Nachgang diese Frist um einen weiteren Monat verlängert; Aufnahme des Inventars dem Notar übertragen.
    Die Anwältin der Erbin hat daraufhin dem NL-Gericht nur schriftsätzlich mitgeteilt, dass ihre Mandantin auf Grund bestimmter Tatsachen nicht in der Lage sei, Angaben zum Inventar des EL zu tätigen.
    Der Notar teilte mir mit, dass die Inventarerrichtungspflichtige zwar nach mehreren Aufforderungen einen Termin zur Aufnahme des Inventars vereinbart hatte, aber dennoch nicht erschienen ist u. er daher den Auftrag als unerledigt zurückgebe.

    Davon habe ich den Gläubiger in Kenntnis gesetzt u. d. Schreiben des Notars beigefügt mit Verweis auf § 1994 Abs. 1 BGB.
    Jetzt verlangt der Gläubiger von mir eine schriftliche Bestätigung über das fruchtlose Verstreichen der Inventarfrist!!!?

    Ich habe habe weder im Firsching, noch im BGB zu § 1994 etwas gefunden, dass mich veranlassen sollte, eine Bestätigung der Fristversäumung zu erteilen.
    Alle Schriftsätze des RA (Erbe) und d. Notars liegen dem Gläubiger vor.

    Hat einer schon mal solche Bestätigung erteilt?

  • Irgendetwas wirst du dem Antragsteller ja hierzu mitteilen müssen.

    Ich schreibe in solchen Fällen i.d.R. "Innerhalb der durch den Beschluss dieses Gerichts vom ... gesetzten (und durch Beschluss vom ... verlängerten) Frist wurde nach Aktenlage durch den Antragsgegner kein Inventar errichtet".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke, the bishop,

    ich hatte dem Ast. ja schon mitgeteilt, dass Inventarfrist abgelaufen ist, aber dass er das nochmal bestätigt haben will, war für mich nicht nachvollziehbar.
    Dennoch werde ich ihm eine Mitteilung, wie von Dir gut formuliert, geben.

    Danke nochmals und einen schönen Tag.

  • Hallo Leute.

    Ich muss mich hier mal einklinken.

    Ich habe einen Antrag auf Fristsetzung zur Inventarerrichtung durch einen Nachlassgläubiger. Der Antrag ist allen Miterben (Erbschein schon erteilt) zugestellt worden.

    Jetzt legen alle Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Anspruch des Gläubigers nicht besteht. :confused:

    Aber das prüfe ich doch auch gar nicht, oder ?

    Ich habe keinen Schimmer, wie ich die Beschwerde behandeln soll, zurückweisen sicher.

    Und das kurz vor Weihnachten:mad:

    Kann mir jemand helfen ? Danke schonmal

  • Ich habe einen Antrag auf Fristsetzung zur Inventarerrichtung durch einen Nachlassgläubiger. Der Antrag ist allen Miterben (Erbschein schon erteilt) zugestellt worden.

    Jetzt legen alle Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Anspruch des Gläubigers nicht besteht. :confused:

    Aber das prüfe ich doch auch gar nicht, oder ?


    Vgl. § 1994 Abs. 2 BGB: Glaubhaftmachung der Forderung ist nötig und reicht aus.

  • neue Frage dazu: § 2008 BGB

    Ich war so stolz auf mich aus dem Gesetz rausgelesen zu haben wie das Verfahren läuft und habe den genannten Erben (Sohn des Erblassers) angehört. Jetzt will ich den Beschluss machen und lese mein Formular zur Inventarfrist durch und stelle fest, dass ich noch was zum Ehe-/Güterrechtsverhältnis des Erben sagen soll. :gruebel:
    Ich weiß nicht mal ob er verheiratet ist, geschweige denn den Güterstand. Sind das Dinge die ich in seiner Anhörung hätte klären können/müssen? Wie komme ich da sonst dran und muss ich das ermitteln oder ist das Sache des antragstellenden Gläubigers?
    ES-Antrag habe ich nicht, kenne nicht mal alle Kinder (Erblasser und seine Frau standen unter Betreuung, die bearbeite ich auch, daher auch der Sohn als Miterbe bekannt).

  • Ich muss noch mal ganz doof fragen: welches Rechtsmittel ist gegen den Beschluss bzgl. Fristsetzung zulässig. Früher sofortige Beschwerde, aber ich finde nichts im FamFG.

  • Auch ich muss ganz doof fragen:
    Ich habe auf Antrag eines Gläubigers dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars gesetzt und diese auch bereits verlängert.
    Ich hab den Firsching zu Rate gezogen und dort abgeschrieben:
    Der Erbe muss entweder innerhalb der Frist die Aufnahme des Inventars beantragen.....
    Der Antrag ist innerhalb der Frist gestellt- ich habe die Aufnahme des Inventars einem Notar übertragen.
    Und jetzt ist seit Monaten Ruhe an der Front.
    Meine Nachfragen an den Notar ergaben Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Werte mangels Mithilfe der Erbin.
    Was macht man damit?

  • .... und noch mehr ergänzende Fragen:

    Rechtliches Gehör: wie lange gebt ihr den Erben Zeit zur Erwiderung?

    Erbengemeinschaft: der Gläubiger hat nun Fristbestimmung beantragt und 5 Miterben benannt. Macht ihr in den Beschluss noch einen Hinweis darauf, dass die Miterben gemeinsam handeln können? Nicht, dass die mir alle einzeln ein Inventar errichten.

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