Ich habe oft Erbausschlagungen ausländischer Menschen nach ausländischen Erblassern hier.
Sofern diese die Beurkundung der EAS wünschen, nehme ich diese mit Vermerkung über mein Unwissen auf, geb ihnen noch die Telefnr. der eigenen Botschaft mit.... und mach weiter sonst auch( Anschr. der nächsten).
Mich beschleicht das ungute Gefühl, dass für diese Angelegenheiten doch eigentlich die Richterzuständigkeit nach § 16 RpflgG gegeben ist.
Wie laufen die Sachen bei Euch- auch im Hinblick auf die neue Internationale Zuständigkeit.
FamFG - Funkt. Zust. Ausschlagung bei Ausländernachlässen, § 16 RpflG
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Zitat
Mich beschleicht das ungute Gefühl, dass für diese Angelegenheiten doch eigentlich die Richterzuständigkeit nach § 16 RpflG gegeben ist.
Zitat
§ 16
Nachlaß- und Teilungssachen
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
1. die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.
Unter welcher Nr. möchtest du die Beurkundung der Erbausschlagung subsumieren ?
M.E. käme nur § 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG i.V.m. § 14 RpflG in Betracht und in dieser Vorschrift passt m.E. im Rahmen der Analogie wiederum nur § 14 Abs. 1 Nr. 10 RpflG (Anordnung einer Nachlasspflegschaft für Ausländer-Nachlässe).
Evt. käme § 5 Abs. 2 RpflG in Betracht, wobei es sich hier um eine Kann-Vorschrift handelt und möchte sich - soweit nicht wirklich echte Schwierigkeiten auftreten - schon diese Blöße geben ? -
Hallo bishop;
ich habe gerade den Rechtspfleger Heft 8 aus 2009 in den Fingern;
Seite 437:
Die Intern. Zuständigkeit erstreckt sich auf die Entgegennahme von rechtsgestaltenden Erklärungen wie Ausschlagung der Erbschaft....
Zuständig ist der Richter, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt § 16 I Nr. 6;
Für die Entgegennahme von Anträgen ist der Rechtspfleger zuständig, weil dabei noch kein ausländisches Recht angewendet wird; für das weitere Verfahren, nämlich Mitteilung der Ausschlagung an den Nächstberufenen und Klärung der Frage , wer das ist, ist der Richter zuständig.
(Au weia) -
Ich vermag dies nicht aus § 16 I 6 RpflG herauszulesen und verstehe den Sinnzusammenhang des Gesetzeswortlaut vielmehr so :
Zitat
In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
...
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung,
sofern
- eine Verfügung von Todes wegen vorliegt,
oder
- die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt,
ferner
die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
...
Die gesamte Nr. 6 des 1. Absatzes in § 16 RpflG bezieht sich somit auf die funktionelle Zuständigkeit bei Erteilung von Erbscheinen sowie den dort genannten Zeugnissen oder den TVZ (nicht aber auf die Entgegennahme von erbrechtlich relevanten Erklärungen, wie der Erbausschlagung).
Wie seht Ihr diese Frage ? -
Bin völlig Deiner Meinung. Was Zimmermann da im Hinblick auf die Mitteilung der Ausschlagung an den Nächstberufenen schreibt (Rpfleger 2009, 437), ist schlichtweg unzutreffend. Auch für die Beurkundung der Ausschlagung als solche gibt es nach § 16 RpflG eindeutig keinen Richtervorbehalt.
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Dann ist mein Seelenheil ja wieder hergestellt,
und ich hoffe, es findet sich einer, der Herrn Zimmermann die allgemeine Verunsicherung durch seinen Beitrag auch vorhält. -
Ich möchte mich gerne an das Thema mit einer Frage anschließen, bei der es um das weitere Verfahren und nicht um die Zuständigkeit geht.
Ich habe eine Ausschlagung eines Griechen sowie seiner 4 Kinder nach der verstorbenen griechischen Ehefrau bzw. Mutter protokolliert. Die Familie konnte mir Namen und Anschriften der Eltern der Erblasserin mitteilen- diese leben in Griechenland.
Ich kann ihnen ja jetzt nicht einfach NlS 102 schicken, weil
1. griechisches Recht
2. sie kein Deutsch verstehen.
Was muss ich jetzt machen? -
Mangels Richtervorbehalts in § 16 RpflG in eigener funktioneller Zuständigkeit : NS 102 an die Eltern versenden, §§ 184 GVG, 1953 III BGB.
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Und den Inhalt dann einfach auf griechisches Erbrecht abändern?
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"Einfach auf griechisches Erbrecht abändern" ist gut ! Dazu muss man dieses erstmal kennen.
Zunächst muss doch geprüft werden, ob griechisches oder deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Im letzteren Fall gäbe es nichts abzuändern. Falls griech. Recht anzuwenden ist, müsste man prüfen, ob es dort überhaupt eine dem § 1953 BGB entsprechende Vorschrift gibt, und wenn ja, ob eine dt. Nachlassgericht verpflichtet ist, weiter nach griech. Recht zu verfahren, oder ob es mit der Beurkundeung der Ausschlagungen sein Bewenden hat. -
Also das ist mir schon klar...
Ich habe natürlich schon vor der Protokollierung das Erbrecht geprüft.
Bei griechischen Staatsangehörigen (die wie hier in Griechenland geboren sind und dort geheiratet haben), die keine Mehrstaater sind, ist Erbstatut gem. § 25 EGBGB ohne Frage griechisches Recht. Da das griechische Kollisionsrecht (IPR) nicht ins dt. Recht zurückverweist und es die Nachlasseinheit (nicht wie zB in Frankreich die Nachlassspaltung) vertritt, gilt für das gesamte Vermögen griechisches Erbrecht. Ausschlagungen sind innerhalb von 4 Monaten vor dem Gerichtssekretär möglich. Sofern sich die Beteiligten im Ausland befinden (wie hier bei den Eltern der Erblasserin) beträgt die Ausschlagungsfrist 1 Jahr.
Soviel dazu... Nach dem griechischen Recht an sich hatte ich auch nicht gefragt. Ich wollte vielmehr wissen, wie die Kollegen verfahren, wenn sie ausländisches Recht bei Ausschlagungen anwenden müssen. Ob dann eben Nls 102 abgeändert werden muss oder man zB alles übers Konsulalt oder die Botschaft macht oder ganz etwas anderes. -
Es bleibt also die Frage im Raum, die ich am Ende meines Beitrags gestellt habe.
Sofern sich die Tätigkeit auf reine Benachrichtigung beschränkt, könnte man dies ja tun. Ich täte mich aber schwer, dabei verbindliche Aussagen über Folgen der Ausschlagung, Haftung, VG-Genehmigungen, gesetzl. Vertretung Minderjähriger usw. zu machen, denn so fit kann man ja nicht in allen Rechtsordnungne der Welt sein.
Vielleicht sollte man an die Nächstberufenen ein formloses Schreiben richten, in dem man mitteilt, dass die vorherigen Erben ausgeschlagen haben, dass sie nun als nächstes berufen sind und dass nähere Auskünfte nicht erteilt werden können, sondern bei griechischen Stellen eingeholt werden müssten.
In EU-Staaten würde ich dieses Schreiben direkt an die Erben senden. Bei Ländern wie z.B. China, Weißrussland, wäre ich da vorsichtiger. -
ich häng mich hier mal ran..
Hab gestern eine Ausschlagung der Erbschaft nach einem Italiener von einer Italienierin für sie selbst sowie für deren Kind als Wohnsitzgericht aufgenommen.
Nach dem Termin (..war soooo klar..) kamen mir aber dann doch Zweifel ob ich sie als Rpfl des Wohnsitzgerichts aufnehmen durfte? Hier wusste das leider auch keiner und gefunden hab ich zwar nichts zu einem Vorbehalt (), wollte aber trotzdem mal jemanden der sich damit auskennt fragen bevor ich in Zukunft alles fröhlich alles aufnehme und mir keiner Schuld bewusst bin:D
Vielen Dank schonmal! -
wo ist der Erblasseritaliener wohnhaft?
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Der Erblasser wohnt hier in Deutschland ein paar Orte weiter, die Ausschlagende sowie deren Sohn bei mir im Ort.
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Da § 344 Abs. 7 FamFG dem Wortlaut nach nur von Ausschlagendem spricht, meine ich, dürfte die Erklärung aufgenommen werden, im Zweifelsfall würde mich bei dem Nachlassgericht, wo der Erblasseritaliener wohnte, telefonsich zurückversichern, dass ich eine Erklärung hilfsweise im Wege der Rechtshilfe aufnehme.
Außerhalb des Thread: bzgl. der Begriffsbestimmung des Wohnortes eines mdj. Kindes bei Getrenntleben beider Elternteile zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung, vgl. Fröhler in BWNotZ 06/12 Seite 160 ff.
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