Eintragung Sicherungshypothek

  • Hallo, kleines Problem muss eine Zwangssicherungsypothek eintragen lassen beim Grundbuchamt und unser Programm hat hier keinen Vordruck, welche Anträge genau bzw. wie muss ich das reinschreiben? Bislang hat es immer das alte Programm gemacht weshalb man sich nicht die Mühe macht dies zu merken.

    Kennt jemand einen link wo es einen Vordruck gibt?

    Danke ;0):confused: :daumenrau

  • Wie bei jedem Vollstreckungsauftrag müssen die Parteien angegeben werden, der Titel bezeichnet werden und die Forderung beziffert werden. Außerdem aktuelle Forderungsaufstellung nebst Belegen beifügen.

    Darüber hinaus muss in dem Antrag das Grundstück benannt werden (z.B. Grundbuch von Musterstadt Blatt 1234 lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses).

    Ist der Gläubiger eine natürlich Person, so verlange ich zur Eintragung auch noch immer die Angabe des Geburtsdatums (§ 15 GBV).
    Ist die Forderung für mehrere Gläubiger einzutragen, so muss nach § 47 GBO im Antrag ein Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum von Kai dankenswerterweise erwähnten Link ist anzumerken:
    - Grundbuchauszug ist natürlich nicht erforderlich für den Antrag auf
    Eintragg. einer Zwangssicherungshypothek
    - ein Höchstzinssatz muss nach der Rspr. des BGH nicht mehr angegeben
    werden
    - formloser Antrag reicht, gerichtet an das GBA
    - im Antrag muss § 28 GBO durch Angabe der Gemarkung und des
    Grundbuchblattes entsprochen werden
    - Titel in Ausfertigung beifügen
    - dass Titel + Klausel + Zustellung vorliegen müssen, ist klar
    - bei Belastung mehrerer Grundstücke ist die Forderung zu verteilen;
    dabei Wertgrenze von 750,01 Euro jeweils berücksichtigen
    - die Kosten des Anwalts sind nicht eintragungsfähig

  • Zitat von Harald


    - die Kosten des Anwalts sind nicht eintragungsfähig


    ... da das Grundstück dafür bereits kraft Gesetzes haftet.
    Gemeint sind die Kosten für den ZV-Auftrag zur Eintragung der Zwangshypothek. Für frühere RA-ZV-Kosten gilt das nicht. Die können - sofern nachgewiesen - mit eingetragen werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!