298 InsO Aufforderung durch den Treuhänder Schuldner unbekant verzogen

  • ..und dann stellen wir uns ein wenig dümmer als wir sind und stellen dem unbekannt verzogenen Schuldner eine Rechnung.



    Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Stundung aus anderen Gründen erfolgte. Ansonsten wäre ich dann auch ratlos, warum das Gericht um Aufforderung bittet:confused:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • das stimmt auch mich etwas bedenklich....
    Nur bezieht sich das Antragsrecht m.E. auf die bisherigen Tätigkeitszeiträume in Gänze. Hier muss nicht noch das bereits angebrochene Jahr abgewartet werden.
    Gründe: mit Aufhebung der Stundung wird nicht nur eine Vergütung für das letzte Jahr fällig, sondern die Vergütung für den Gesamtzeitraum. In Fällen, in denen überhaupt keine Stundung vorliegt, muss der Treuhänder jedes Jahr selbst drum kümmern. Tut er dies nicht, kann dies nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Daher die Beschränkung in § 298 auf das letzte Jahr.
    Diese Gesichtspunkte greifen aber m.E. nicht bei Stundungsaufhebung. Hier hat der Treuhänder keinen Anlaß zum Tätigwerden. Die Gründe für die Stundugnsaufhebung fallen allein in die Sphäre des Schuldners. Damit ist er mit sämtlich nunmehr fälligen Jahresvergütungen zu konfrontieren. Dem Treuhänder wäre es i.Ü. nicht zuzumuten, jetzt noch in Ansehung seines - möglichen -Ausfalls mit dem Vergütungsanspruch noch weiter die Sache in der Bearbeitung zu halten. Dies wäre verfassungsrechtlich wohl kaum zu rechtfertigen.
    Daher hat er i.S. einer Schadensminderungspflicht zunächst gegenüber dem Schuldner seinen Anspruch zumindest für die bereits abgelaufenen Jahre geltend zu machen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • man könnte auch mal die Entscheidungen des LG Göttingen in solchen Angelegenheiten zusammenfassen:

    Unter dem Vertrauensschutzaspekt wird sich der TH bei Aufhebung der Stundung für die bislang abgelaufene Zeit an die Staatskasse halten dürfen.

    Lediglich für die dann zukünftigen Abrechnungsperiode(n) kann/muss sich der TH an den Schuldner halten und kann dann, muss aber nicht, einen Antrag nach § 298 InsO stellen, wenn keine Bezahlung erfolgt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ..und dann stellen wir uns ein wenig dümmer als wir sind und stellen dem unbekannt verzogenen Schuldner eine Rechnung.



    Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Stundung aus anderen Gründen erfolgte. Ansonsten wäre ich dann auch ratlos, warum das Gericht um Aufforderung bittet:confused:...



    Fehlende Mitwirkung war der Grund für die Aufhebung. Der Schuldner wurde sowohl vom TH als auch vom Gericht fruchtlos aufgefordert, Unterlagen zum Einkommen zu übermitteln. Hat er nicht, Stundung wech.

    Das Gericht möchte, dass der Schuldner aufgefordert wird, für das 3. Jahr die Vergütung zu zahlen. Wäre es denn richtiger, wenn er für alle drei abgelaufenen Jahre aufgefordert werden würde? Vorschüsse haben wir nicht aus der Staatskasse erhalten.



  • Das stimmt. So ist es irgendwie unlogisch. Vielleicht stehen die aber doch auf dem Standpunkt, dass für das dritte Jahr die Stundung nicht mehr greift und deshalb aufgefordert werden muss. Ich fand's am Anfang auch erst unlogisch, die Stundung aufzuheben und dann ein Jahr zu warten.

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  • Wie @LFdC, #25.

    Genau genommen hat der TH Anspruch auf die Vergütung für die ersten 3 Jahre aus der Landeskasse. Erst wenn er für das 4. Jahr keine Vergütung erhält, kann er dem Schuldner eine Rechnung schreiben.

    Weil der TH aber für einen 298-Antrag immer ein Jahr ohne Vergütung gearbeitet haben muss, kann man dies auch genauso gut so halten wie vom Gericht vorgeschlagen, also Re. für das 3. Jahr schreiben, erfolglos mahnen und dann 298-Antrag.

    Das einzige Problem das ich sehe ist, dass der pfiffige Schuldner auf die Idee kommen könnte, dem 298-Antrag entgegen zu setzen, dass die Vergütung des TH für dieses Jahr noch aus der Landeskasse bezahlt werden müsste. Die einzige Konsequenz wäre dann aber, dass sich das Elend einfach um ein Jahr verlängert.

  • Es steht ja zu erwarten, dass der Schuldner den Hunni + USt. nicht zahlen wird, ob nun für die Jahre 1 bis 3 oder nur für das 3. Jahr.

    Allerdings besteht dann für den TH immer noch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Restschuldversagungsantrag. Rein theoretisch dürfte mein Gericht jetzt noch nicht darüber entscheiden, sondern erst im nächsten Jahr.

    Na mal sehen, ich hab erstmal auftragsgemäß aufgefordert (mit kleinem Akten-Vermerk, dass das m.E. wohl nicht ganz korrekt ist), die Vergütung für das abgelaufene 3. Jahr zu zahlen.

    Wenn die Vergütung nicht eingeht, werden wir weitersehen. Bewusst in die Falle tappen lasst geht schließlich nicht.

  • na ich bleibe bei # 24.
    Das Antragsrecht nach § 298 InsO ist nur während der gewährten Stundung eleminiert. Diese ist weggefallen. Der Treuhänder hat zunächst beim Schuldner einzufordern. Das Gericht hat § 298 InsO für den Gesamtzeitraum zugrundezulegen. Aber oki, das ist halt das Prob, dass § 298 InsO ja älter als § 4c InsO ist.
    Als Gericht würd ich die Nummer durchziehen !
    Für die bisher vergangene Zeit ist der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse futsch. Der Vergütungsanspruch besteht nur noch gegen den Schuldner.
    Für die vergangene Zeit ist auch der Sekundäranspruch gegen die Staatskasse weg. Es bleibt der Schadenersatzanspruch.
    Allerdings ist für den Zeitraum ab Aufhebung der Stundung (sofern nicht das laufende Jahr betroffen ist) auch kein Schadenersatzanspruch mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme privater verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

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  • Der Anspruch gegen die Staatskasse ist nicht futsch, siehe LG Göttingen, was ja augenblicklich als Vorstufe des BGH verstanden werden muss.

    Wenn aus verwaltungstechnischen bzw. abrechnungstechnischen Gründen der TH erst einmal seinen jährlichen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht geltend macht, kann dies, bloß weil dem Schuldner dann die Stundung zerschossen wird, nicht zum Nachteil gereichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • meine Wortwahl kam aber nicht von ungefähr:
    Vergütungsanspruch richtet sich gegen Schuldner
    Ausnahme: Stundung: dann Sekundäranspruch gegen Staatskasse
    Wenn Stundung aufgehoben oder wiederrufen:
    Sekundäranspruch gegen Staatskasse ist futsch !
    Vergütung kann gegen den Schuldner unbeschränkt geltend gemacht werden;
    Schadenersatzanspruch gegen die Staatskasse ist für die bis zur Stundungsaufhebung gegebenen Ansprüche (also auch für das noch zum Zeitpunkt der Aufhebung laufenden Jahres) gegeben

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