Ich melde mich aus der Nachlassecke:
Der Schuldner über dessen Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet worden war ist gestorben.
Ich habe nun erfahren, dass das Insoverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet werden wird.
Ich habe inzwischen die Erbausschlagung aller Erben der ersten Ordnung beurkundet.
Meine Fragen:
1.Infolge der Nachlassinsolvenz ist die Haftung der Erben doch ohnehin beschränkt; hätt ich die EAS überhaupt aufnehmen sollen/müssen?
2. Die Erben sind nun unbekannt; muss ich v.A. w. eine Nachlasspflegschaft anordnen?
Tod des Insoschuldners
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1.Infolge der Nachlassinsolvenz ist die Haftung der Erben doch ohnehin beschränkt;
Ja, § 315ff InsO, es haftet nur der Nachlass. -
Einspruch:
die unzutreffende These vom "vollwertigen" Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn der Schuldner eines Verfahrens während desselben verstirbt, greift immer mehr um sich.
Das Aufnehmen der Ausschlagungserklärung ist richtig !
Die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist nur dann veranlasst, wenn es einen - nicht insolvenzbefangenen - Nachlass gibt, sonst nicht. -
@ Defaitist:
Welche Unterschiede gibt es denn deiner Meinung nach zwischen einem Nachlassinsolvenzverfahren bei dem der Schuldner schon vor EÖ tot war und einem bei dem er während des Verfahrens erst stirbt? -
Defaitist:
ich denke auch, dass ich die Aufnahme der Erbausschlagungserklärung aufzunehmen hatte,wenn jemand nichts mit diesem Nachlass zu tun haben will;
nur : was wäre ein nichtinsolvenzbefangener Nachlass ?
Und was passiert Deiner Ansicht nach mit dem anhängigen eröffneten Insoverfahren- wer ist Ansprechpartner des Insogerichtes anstelle des verstorbenen Schuldners.
In der Insolvenzordnung findet sich für diesen Fall tatsächlich kein Hinweis, aber eure Schuldner sterben doch auch? -
Und was passiert Deiner Ansicht nach mit dem anhängigen eröffneten Insoverfahren- wer ist Ansprechpartner des Insogerichtes anstelle des verstorbenen Schuldners.
Der Erbe, notfalls der Fiskus. -
Rechtlich sauber wäre natürlich eine Nachlasspflegschaft. Eine Bestellung v.A.w. sichert Dir zwar die Dankbarkeit des Insolvenzgerichts, da die jemanden zum Zustellen haben, muss aber m.E. nur sein, wenn Dir sonst langweilig ist. Wenn das Insolvenzgericht meint, sie brauchen jemanden, kommen Sie schon zu Dir.
Ich erspare den Kollegen immer die Arbeit, indem ich bei unbekannten Erben einfach §§ 8, 9 InsO anwende. An unbekannte Erben muss ich nicht zustellen und mit der Veröffentlichung der entsprechenden Beschlüsse gilt es ohnehin an sie zugestellt...
Die unbekannten Erben könnten auch nur benachteiligt sein, wenn ein die Verbindlichkeiten übersteigender Nachlass vorliegt. Ansonsten kann hier nichts passieren; der Rest wäre nur ein unnützer Aufwand, der durch die Vergütung des Nachlasspfleger die Insolvenzmasse schmälert (oder bei einem Nullverfahren die Staatskasse schädigt). -
Lieber Astaroth,
da mir nie und nimmer nicht langweilig ist
bin ich mit Deiner Antwort sehr zufrieden.
Danke! -
ups, hätte es beinah übersehen, noch was dazu zu schreiben...
Die Probleme mit "Versterben des Schuldners" während des Insolvenzverfahrens sind vielschichtig (an sich einen Aufsatz wert, Konzept dazu stand leider nur so halber..... die Zeit...).
Kurz mal die Thesen:
Schuldner tot, Nachlassinsolvenz wird beantragt -> kein Prob
Schuldner befindet sich im eröffneten Verfahren -> welches Verfahren ist ab Tot durchzuführen ?Normalstruktur des eröffneten Verfahrens über das Vermögen eines noch lebenden:
Vermögen des eröffneten Verfahrens ist alles insolvenzbefangene Vermögen; Verbindlichkeiten des eröffneten Verfahrens sind sämtliche zur Eröffnung des Verfahrens dem Rechtsgrund nach angelegte Verbindlichkeiten.Normalstruktur des eröffneten Verfahrens über ein Sondervermögen in Gestalt des Nachlasses:
Vermögen des eröffneten Verfahrens ist alles insolvenzbefangene Vermögen
Verbindlichkeiten des eröffneten Verfahrens sind sämtliche Nachlassverbindlichkeiten: dies sind also Erblasser- und Erbfallschulden; die Erbfallschulden werden aber z.T. zu Masseverbindlichkeiten erhoben. Die Erblasserschulden sind die, die zum Zeitpunkt des Ablebens bestanden (oder auch dem Rechtsgrunde nach angelegt waren).Problemstruktur: Schuldner stirbt nach Verfahrenseröffnung
- fallen bisher unpfändbare Gegenstände nunmehr in die Masse des
eröffneten Verfahrens (kann man sich drüber streiten -> ist ggfls. auf die
Unpfändbarkeit in der Person des Erben abzustellen...)
- fallen freigegebene Gegenstände nun wieder in den Insolvenzbeschlag
(eindeutig nein !)
- fallen alle Verbindlichkeiten, die der Schuldner seit Verfahrenseröffnung
begründet haben in die Schuldenmasse des eröffneten Verfahrens (m.E.
mumpitz !)
- werden die Erbfallschulden zu Masseverbindlichkeiten des eröffneten
Verfahrens (da lässt sich lange drüber streiten...)Soviel mal zu den Unterschieden eines originären Nachlassinsolvenzverfahrens zu einem Verfahren über das Vermögen eines nach Eröffnung Verstorbenen.
Da ergibt sich m.E. auch draus, dass es einen nichtinsolvenzbefangenen Nachlass geben kann.
Ob dieser stets die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigt, steht auf einem anderen Blatt.Vielleicht seh ich das auch falsch, aber m.E. ist dies eine der wirklich komplexen Fragestelllungen im Insolvenzrecht... in der insolvenzgerichtlichen Praxis wird sich da irgendwie immer durchgewurschtelt... ist aber unbefriedigend.
In eröffneten Verfahren besteh ich bei unbekannten Erben je nach Sachlage auf Feststelllung des Fiskuserbrechts.
I.Ü. halte ich auch einen Nachlassinsolvenzantrag von Erben für zulässig... -
@ Defaitist:
Vielleicht hilft es bei der Strukturierung, wenn man sich klar macht, dass es sich vor und nach dem Tod des Schuldners um ein einziges Insolvenzverfahren handelt, was nun nur in eine andere Sphäre eintritt. Nicht umsonst verläuft der Übergang doch automatisch ohne konstitutiven Beschluss, Wechsel des Aktenzeichens oder gar Verwalters.
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Die Probleme mit "Versterben des Schuldners" während des Insolvenzverfahrens sind vielschichtig (an sich einen Aufsatz wert, Konzept dazu stand leider nur so halber..... die Zeit...).
Die Arbeit hat Dir schon jemand abgenommen.
ZInsO 2007, 1202 - 1208 (Ausgabe 22 v. 30.11.2007) -
ja die Folgerungen die in diesem Aufsatz gezogen werden, vermag ich nicht so ganz nachzuvollziehen.
Gegs hat es auf den Punkt gebracht: es ist und bleibt ein einheitliches Verfahren, ohne dass der Tod des Schuldners von wirklichem Einfluss ist (so seh ich das auch.... aber da scheint die Literaturmeinung andere Wege zu gehen)
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