Zuschlag: Ergänzung Beteiligungsverhältnis?

  • Hallo,

    Was würdet ihr machen, wenn in einem Zuschlagsbeschluss kein Beteiligungsverhältnis (2 Ersteher) steht (und im Protokoll auch nicht):
    Verteilungstermin wieder aufheben und Ersteher nach dem Beteiligungsverhältnis fragen- Dann einen Ergänzungbeschluss verfassen und wieder an alle Beteiligten zustellen?

    Verteilungstermin ist Ende diesen Monats.

  • Grundsätzlich hätte ja das Gebot schon zurückgewiesen werden müssen- Ist es aber nicht-
    Ergänzung laut Kurt Stöber nicht möglich, da kein Schreibfehler, etc.
    Was ist jetzt aber zu tun?
    Ist der Zuschlag komplett unwirksam?:confused:

  • Ich würde die Angelegenheit ganz praktisch lösen. das Beteiligtenverhältnis ist ja eine Angelegenheit die nur die Ersteher interessiert. Ich würde die anfragen was sie denn wollten. Am Zuschlag würde ich gar nichts machen. Im Ersuchen würde ich dann das Beteiligtenverhältnis angeben.
    Kannst ja vorher mal im GBA nachfragen ob die das so akzeptieren würden.
    Ich hoffe nicht, das dich die Angelegenheit nicht hat schlafen lassen.:oops::D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Verteilungstermin wieder aufheben und Ersteher nach dem Beteiligungsverhältnis fragen- Dann einen Ergänzungbeschluss verfassen und wieder an alle Beteiligten zustellen?


    Das wäre wohl meine Lösung, allerdings würde ich den Verteilungstermin nicht aufheben - warum auch ... ?

    Ich würde die Angelegenheit ganz praktisch lösen. das Beteiligtenverhältnis ist ja eine Angelegenheit die nur die Ersteher interessiert. Ich würde die anfragen was sie denn wollten. Am Zuschlag würde ich gar nichts machen. Im Ersuchen würde ich dann das Beteiligtenverhältnis angeben.


    Selbst als Freund pragmatischer Lösungen wäre mir das ein bißchen zu heikel ... Das Eigentum der Ersteher wird ja durch den Zuschlagsbeschluss begründet, und nicht durch das GB-Ersuchen. Und mal gaaaanz theoretisch: Ohne Beteiligungsverhältnis kann dies gar nicht wirksam entstehen. Deshalb würde ich in diesem Falle eher zur oben genannten Lösung tendieren.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • ebenso wie claudia...:daumenrau

    außerdem kann man das Wort "Schreibfehler" auch so auslegen, dass damit auch ein vergessenes Wort gemeint ist.....

    Ich würde allerdings den Zuschlagsbeschluß mit einem Ergänzungsbeschluß dahingehend ergänzen, dass das Erwerbsverhältnis des Erstehers zu (z.B.) je 1/2 Anteil ist. den Ergänzungsbeschluß würde ich einfach dem Ersteher, dem Finanzamt und mit dem Ersuchen zur GB-Berichtigung formlos übersenden, für die weiteren Beteiligten in der K-Akte ist das Beteiligtenverhältnis uninteressant, da zählt, dass das Geld im Verteilungstermin, den ich übrigens nicht vertagen würde, fließt.

  • Danke, ich konnte tatsächlich nicht so gut schlafen- ist aber auch ein dummer Fehler:oops: Hab aber auch noch mal mit dem Rechtsanwalt der Ersteher gesprochen, der meinte das Verhältnis wäre mit 1/2 im Termin angegeben worden.

  • Kannst Du Dich daran erinnern, ob das wirklich so angegeben war?

    Dann würde ich an Deiner Stelle - nach Anhörung von Gläubiger und Schuldner - sowohl das Versteigerungsprotokoll als auch den Zuschlagsbeschluss dahingehend berichtigen, dass die beiden Ersteher als Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 geboten und auch den Zuschlag erhalten haben.

  • Genau.
    Aber, warum soll ich wegen einer Berichtigung des Protokolls mit der Folge, dann den Zuschlag ergänzen zu können Gläubiger und Schuldner anhören?
    Ich muss das Protokoll doch von Amts wegen berichtigen, wenn etwas falsch oder unvollständig protokolliert wurde.
    Nur über das Gespräch mit derm Ersteheranwalt würde ich einen Aktenvermerk fertigen.

  • Ich habe ja nicht gesagt, dass es falsch ist. Persönlich halte ich es in dieser Situation für nicht notwendig, da ich die Ergänzung ohnehin machen muss und es gerade den beiden Beteiligten egal sein dürfte.

  • Ich denke auch, dass das Beteiligtenverhältnis der Ersteher sowohl für den betreibenden Gläubiger als auch für den Schuldner unerheblich ist. Betroffen sind lediglich die Ersteher, die durch Nachfrage beim bevollmächtigten RA ja schon angehört sind. Ergänzungsbeschluss bzw. Berichtigungsbeschluss (wenn es im Protokoll tatsächlich vergessen wurde) und fertig ist die Kiste. Dem Eintragungsersuchen ist der Zuschlagsbeschluss nebst Ergänzungs-/Berichtigungsbeschluss beizufügen. Im Ersuchen selbst würde ich das Beteiligtenverhältnis gleich mit angeben.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich habe aber in der ZV keine zweiseitige Erklärung wie bei der Auflassung. Ich habe lediglich das von den Erstehern abgegebene Gebot - i.d.R. unter Angabe des Beteiligungsverhältnisses. Darauf erteile ich den Zuschlag. Wo habe ich hier eine Erklärung des Gläubigers oder gar des Schuldners?

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  • Ein recht großzügiger Umgang mit dem materiellen Recht. Danach müsste auch das fehlende Anteilsverhältnis in einer Auflassung an mehrere Erwerber einseitig von den Erwerbern nachgeholt werden können. Ist aber nicht so.



    Auflassung als Einigung zwischen zwei Parteien und Zuschlag als staatlicher Hoheitsakt haben wohl nichts gemeinsam. Ich bin auch für die Ergänzung nach Anhörung der Ersteher.

  • Ich sprach vom fehlenden Anteilsverhältnis, nicht vom erklärten und lediglich nicht protokollierten. Im letzteren Fall kann beides repariert werden, wie hier auch vorgeschlagen wurde. Einen Eigentumserwerb von mehreren Personen ohne Anteilsverhältnis gibt es jedoch materiellrechtlich nicht, sei es aufgrund Auflassung, sei es aufgrund Hoheitsakt. Das sollte unstreitig sein.

  • Fall: Die Ersteher bieten zu je 1/2 Anteil. Später stellt sich heraus, dass sie verheiratet sind und in Gütergemeinschaft leben. Berichtigung unter Vorlage der not. Urkunde über die Änderung des Güterstandes.
    Gläubiger und Schuldner sind nicht beteiligt.

    Fall: Die Ersteher bieten in Gütergemeinschaft. Später stellt sich heraus, dass keine Gütergemeinschaft sondern Zugewinngemeinschaft besteht, erwerben sie zu je 1/2 Anteilen. Gläubiger und Schuldner sind nicht beteiligt.

    In beiden Fällen stimmt das Gemeinschaftsverhältnis nicht mit der Rechtslage überein. Ersteigern zwei ohne Angabe des Rechtsverhältnisses weil der ZV-Rechtspfleger vergessen hat danach zu fragen und es zu protokollieren, stehen sie aber doch immer in einem Rechtsverhältnis zueinander. Es ist nur eben nicht protokolliert. Warum sollte hier wegen der fehlenden Angabe kein Erwerb stattfinden?
    Ich denke, dass die Aufklärung des Gemeinschaftsverhältnisses bis zum GB-Ersuchen machbar ist und erfolgen muss und wie das Gebot von den Erstehern nur gegenüber dem ZV-Gericht abgegeben werden muss. Und dann kann der Zuschlagsbeschluss unbürokratisch durch Beschluss berichtigt/ergänzt werden.

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  • Wenn gänzlich ohne Angabe eines Anteilsverhältnisses geboten wird, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Wird es nicht zurückgewiesen, weil die Problematik übersehen wird, erfolgt der Zuschlag notwendigerweise zwar an die Bietenden, aber ohne Anteilsverhältnis. Das wird das Grundbuchamt nicht eintragen, es sei denn, der Zuschlag würde berichtigt. Die Frage ist also, ob und ggf. wie man zulässigerweise zu einer solchen Berichtigung kommt. Die Beteiligung von Gläubiger und Schuldner ist dabei nicht die entscheidende Frage. Sie ist nur verfahrensrechtlicher Natur.

    Wenn in einem bestimmten Anteilsverhältnis geboten, das Anteilsverhältnis aber lediglich nicht protokolliert wird, stellt sich das genannte Problem nicht.

  • Wenn in einem bestimmten Anteilsverhältnis geboten, das Anteilsverhältnis aber lediglich nicht protokolliert wird, stellt sich das genannte Problem nicht.


    Und genau das ist hier der Fall:

    Hab aber auch noch mal mit dem Rechtsanwalt der Ersteher gesprochen, der meinte das Verhältnis wäre mit 1/2 im Termin angegeben worden.



    Daher Protokollergänzung und Berichtigung Zuschlag.

    Die Frage, ob mit oder ohne Anhörung von Gläubiger und Schuldner das Protokoll berichtigt werden kann, steht auf einem andern Blatt. § 164 Abs. 2 ZPO sagt, dass "die Parteien" zu hören sind.

    BeaF und bü40 sagen, dass die Frage des Anteilsverhältnisses doch weder Gläubiger noch Schuldner interessiere. Ich sage, dass in § 164 ZPO nichts von (berechtigtem) Interesse an Protokollberichtigung bzw. -ergänzung steht und ich deshalb von einer Anhörung nicht absehen würde. Erst recht nicht, wenn Gläubiger und/oder Schuldner im Termin anwesend waren.

  • Wenn es sich so verhält, wie der Anwalt der Ersteher behauptet, haben wir kein Problem. Das hatte ich auch deutlich gemacht. Wenn dies aber rechtspflegerseits nicht bestätigt bzw. ausgeschlossen werden kann, steht insoweit lediglich die durch nichts belegte diesbezügliche Behauptung im Raum. Und dann sind wir bei dem von mir angesprochenen Problem, wie es sich mit einem Gebot und einem Zuschlag verhält, bei welchen das Anteilsverhältnis gänzlich fehlt.

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