Erledigung der Hauptsache im PKH-Prüfungsverfahren

  • Im PKH Prüfungsverfahren ergeht ein ewiger Schriftwechsel. Schließlich zahlt der Antragsgegner die in Streit stehende Summe.

    Was hat nun der Antragsteller zu tun? Die Kosten festsetzen lassen kann er ja nicht. § 91 a ZPO wäre ja nur im Verfahren anwendbar, wenn der Anspruch rechtshängig oder zumindest anhängig wäre.

    Bleibt man dann auf dem (nur) materiellen Kostenerstattungsanspruch sitzen?

  • Dem materiellen Kostenerstattungsanspruch steht meines Erachtens der Grundsatz entgegen, dass im PKH-Prüfungsverfahren kein Kostenausgleich erfolgt. Bliebe also nur, den Mandanten mit einer Rechnung zu beglücken.

    Ansonsten kann man, wenn sich so etwas anbahnt, auch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragen. Denn ansonsten müßte man erst Klage erheben, um sich dann zu einigen. Das ist wohl nicht Zweck der Sache. Ob man da nachträglich etwas heilen kann, keine Ahnung :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 93d ZPO gibbet nicht mehr... :D

  • Im PKH Prüfungsverfahren ergeht ein ewiger Schriftwechsel. Schließlich zahlt der Antragsgegner die in Streit stehende Summe.


    Bleibt man dann auf dem (nur) materiellen Kostenerstattungsanspruch sitzen?


    Das Gericht hat gefälligst noch über den PKHAntrag zu entscheiden; dieser wirkt zurück und falls Ihr unterschriebene beglaubigte Klageentwürfe eingereicht habt, ist das Verfahren rückwirkend rechtshängig; dann 91a ZPO.

  • Wenn das Verfahren noch anhängig wird, dann vielleicht. Was ist aber, wenn Ernst - wie ich es auch tue - zunächst nur einen nicht unterzeichneten Klageentwurf einreicht. Oder wenn die Klage unter die Bedingung von PKH-Gewährung gestellt wird. Nö nö Herr Kollege, so einfach ist dies nicht.

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  • Wenn das Verfahren noch anhängig wird, dann vielleicht. Was ist aber, wenn Ernst - wie ich es auch tue - zunächst nur einen nicht unterzeichneten Klageentwurf einreicht. Oder wenn die Klage unter die Bedingung von PKH-Gewährung gestellt wird. Nö nö Herr Kollege, so einfach ist dies nicht.


    Dito !!!! :D:daumenrau

  • Ansonsten kann man, wenn sich so etwas anbahnt, auch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragen.


    Ich habe nicht viel mit PKH zu tun. So weit ich mich aber erinnere, geht das doch gerade nicht? Folglich bliebe der Antragsteller tatsächlich auf seinen Anwaltskosten sitzen. :gruebel:

  • @ KoMa:

    Das geht - habe ich auch schon so durchgezogen. Stell Dir mal vor, es ist ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig und die Parteien wollen sich vergleichen. Dann müßte doch Prozesskostenhilfe gewährt, Klage eingereicht und dann ein Vergleich geschlossen werden. Weil man dieses unschöne Ergebnis und den unnötigen Rechtsstreit vermeiden will, gibt es Rechtsprechung die besagt, dass auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

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  • Das geht - habe ich auch schon so durchgezogen. Stell Dir mal vor, es ist ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig und die Parteien wollen sich vergleichen. Dann müßte doch Prozesskostenhilfe gewährt, Klage eingereicht und dann ein Vergleich geschlossen werden.


    Die Problematik war mir so ähnlich noch bewußt, ich war nur auf dem Dampfer, daß diese Konstellation gleichwohl Pech für den Antragsteller bedeutet. Aber wenn die Rechtsprechung hier für den Antragsteller entscheidet, dann ist es ja gut.

    Wie rechnest Du diese Verfahren ab? Abs. 1 zu Nr. 3335 VV RVG dürfte ja nicht einschlägig sein, da ein Hauptsacheverfahren ja gerade nicht (mehr) stattfindet. Was wird als Gegenstandswert zugrundegelegt? Das Kosteninteresse? Der Wert der Hauptsache dürfte m. E. nicht sachgerecht sein.

  • Puih, Du kannst Fragen stellen.

    Ich hatte das erst einmal und da habe ich tatsächlich Nr. 3335 und Nr. 1003 abgerechnet. Bei mir hat es sich um einen Vergleich über die Hauptsache gehandelt, deshalb wurde als Gegenstandswert der Wert der geltend zu machenden Forderung zu Grunde gelegt.

    Im Fall einer Zahlung ohne Vergleich wäre meines Erachtens nur Nr. 3335 maßgeblich.

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  • Dann müßte doch Prozesskostenhilfe gewährt, Klage eingereicht und dann ein Vergleich geschlossen werden. Weil man dieses unschöne Ergebnis und den unnötigen Rechtsstreit vermeiden will, gibt es Rechtsprechung die besagt, dass auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.


    Kannst Du die Fundstelle mal benennen? Bei uns funktioniert das nicht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Dann müßte doch Prozesskostenhilfe gewährt, Klage eingereicht und dann ein Vergleich geschlossen werden. Weil man dieses unschöne Ergebnis und den unnötigen Rechtsstreit vermeiden will, gibt es Rechtsprechung die besagt, dass auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.


    Kannst Du die Fundstelle mal benennen? Bei uns funktioniert das nicht.




    Hatte ich damals irgendwo im Zöller gefunden, warte mal, ich schaue mal nach, ob die dort noch drin steht.

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  • Danke,werde ich morgen mal nachlesen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • h. M. (auch hier im OLG-Bezirk und auch so vom BGH vertreten): Für das PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine PKH. Wenn es keine PKH gibt, dann erhält der Ast.Vertreter auch nichts aus der Landeskasse. Mangels Kostenentscheidung kann der Ast. die Kosten, die er gem. Nr. 3335 VV RVG an seinen RA zu zahlen hat, auch nicht gegen die Gegenseite festsetzen lassen.

    M. E. bleibt daher nur, dass der Ast-Vertreter sich die ihm entstandenen Kosten von seinem Mandanten holt (ggf. gem. § 11 RVG). Auf diesen Kosten bleibt der Ast. m. E. sitzen.

    Das Fass, ob der Ast. in einem solchen Fall BerH beantragen kann, mache ich jetzt nicht auf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (14. Oktober 2010 um 22:09)

  • Wie Ernst P.
    Die gleiche Ansicht wird auch in meinem Beritt vertreten.

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