Im PKH Prüfungsverfahren ergeht ein ewiger Schriftwechsel. Schließlich zahlt der Antragsgegner die in Streit stehende Summe.
Was hat nun der Antragsteller zu tun? Die Kosten festsetzen lassen kann er ja nicht. § 91 a ZPO wäre ja nur im Verfahren anwendbar, wenn der Anspruch rechtshängig oder zumindest anhängig wäre.
Bleibt man dann auf dem (nur) materiellen Kostenerstattungsanspruch sitzen?