Ein Kollege hat den folgenden schönen Fall auf dem Tisch, bei dem wir nicht recht weiter kommen:
Die Eheleute M und F kaufen eine unvermessene Teilfläche. AV wurde eingetragen.
Dann verstirbt M und wird von F aufgrund eines notariellen Erbvertrages allein beerbt. Allerdings enthält der Erbvertrag eine Wiederverheiratungsklausel, nach welcher bei Wiederheirat die gemeinsamen 3 Kinder K1 bis K3 (alle volljährig) Erben werden.
Demnach ist F also nur auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte (befreite) Vorerbin.
Nach Vermessung des Vertragsgegenstandes erklärt die Notarangestellte N unter Bezugnahme auf eine Vollmacht der Vertragsbeteiligten in dem Kaufvertrag nun die Auflassung allein an F.
N führt aus, dass M verstorben ist und aufgrund des Erbvertrages von F allein beerbt wurde. (Mehr wird dazu nicht gesagt.)
Wir haben damit jetzt u.a. folgendene Probleme:
- Kann N überhaupt noch von der Vollmacht gebrauch machen? Diese gilt für die Vertragsabwicklung aber sie enthält keine ausdrückliche Regelung, dass sie über den Tod hinaus gelten soll.
. - Nach dem KV standen die Auflassungsansprüche M und F zu. F hat den Anspruch von M geerbt aber ja doch nur als aufl. bed. Vollerbin. Im Rahmen der Vertragserfüllung müsste die Auflassung doch dann an F zu 1/2 und F als aufschiebend bedingte Vorerbin zu 1/2 erfolgen. Oder?
. - Kann der Vertrag evtl. noch geändert werden, so dass der Auflassungsanspruch tatsächlich F allein zustünde?
Wäre dazu die Zustimmung der bedingten Nacherben erforderlich?
. - Kann die Auflassung überhaupt beanstandet werden? Schließlich braucht das schuldrechtl. Geschäft das GBA doch nicht zu interessieren.
Wir stehen im Moment ziemlich auf dem Schlauch.