Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Es wurden 6 Wohneinheiten im Gesamtausgebot versteigert. Ersteigert wurde von einer im ZV-Termin gegründeten GbR, die aus zwei Personen (Geschwistern) besteht. (auf Hinweis d. Rechtspflegerin, da die Gläubigerbank keine Einzelausgebote wollte).
Nun soll die GbR auseinandergesetzt werden, da jeder 3 WE erhalten soll. So war es eigentlich auch von Anfang an gedacht.
Ferner muss der Gebotsbetrag noch finanziert werden.
Es müsste hier im Notariat ein Überlassungsvertrag beurkundet und wahrscheinlich 6 Grundschulden bestellt werden. Dieses ist nun nicht gerade kostengünstig.
Nun zu meinen Fragen:
1) Wie bekomme ich grundsätzlich eine GS ins GB, bevor der Ersteigerer im GB eingetragen ist?
2) Wie lässt sich die Sache am einfachsten auseinander dividieren?
6 WE in GbR ersteigert - Auseinandersetzung + Belastung
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AnjaZ -
4. Februar 2010 um 12:35
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zur Frage 1: gar nicht!
zum Sachverhalt: Welcher Rpfl empfiehlt denn um Himmels Willen die Gründung einer GbR???
Könnt Ihr nicht eine Gesdamtgrundschuld bestellen anstelle von 6 einzelnen Grundschulden - oder nimmt sich das kostenrechtlich nichts?
Die ersteigerten Wohnungen sollen jetzt so aufgeteilt werden, dass jedes Geschwisterteil 3 WEs in "ganz normalen" Eigentum erhält?
Da dürfte doch eigentlich nur ein Kaufvertrag zwischen GbR auf der einen und Geschwisterteil auf der anderen Seite gehen oder!??!?! -
Dem "gar nicht" kann ich mich nur anschließen.
Die GbR soll aufgelöst werden, d.h. liquidiert. Die GbR muss dann an je einen Gesellschafter auflassen. Danach ist doch die Bestellung der Einzelgrundschulden mgl. -
Wenn eine Gesamtgrundschuld bestellt wird, dann muss es bei der Aufteilung (Überlassung) an die beiden Geschwister auch diese wieder aufgeteilt werden.
Der Ersteigerer wird doch erst als Eigentümer im GB eingetragen, wenn der Versteigerungserlös bezahlt und die UB vorliegt, oder? Wie sieht es dann aber mit der Finanzierung aus? Die Banken wollen doch abgesichert sein, bevor der Versteigerungserlös gezahlt wird. Wie wird das normalerweise gehandhabt? -
Ganz einfach: Ersteher bestellt GS, Notar reicht diese beim GBA ein, stellt fest ob vorrangige Anträge vorliegen, wenn nein Mitteilung an Bank und diese zahlt aus.
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Der Ersteher steht ja noch nicht im GB. Kann man sich dann auf den Beschluss im ZV-Verfahren beziehen?
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Du meinst als Nachweis für seine Bewilligungsberechtigung ? Natürlich, durch den Zuschlag tritt Eigentumswechsel ein, § 90 ZVG.
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ok, vielen Dank für Antworten.
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