Danke, dann mach ich mich an die Löschung...
Löschung Sicherungshypothek bei Rückschlagsperre gem. § 88 InsO
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Anton79 -
9. Februar 2010 um 11:45
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Aber wohl erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung.
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Nochmals Danke. Jetzt weiß ich auch warum ich die olle Akte eben doch noch mal an die Seite geschoben hab; war mir irgendwie komisch...
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Die infolge InsO-Eröffnung aufgrund der Rückschlagsperre unwirksam gewordene Zwangshypothek wird mit der Freigabe des Belastungsobjekts durch den Verwalter wieder wirksam. Ist die ZwaSi demzufolge noch eingetragen, verbietet sich ihre Löschung schon aus diesem Grund
Ändert die erteilte Restschuldbefreiung denn hieran wieder etwas? Wohl eher nicht. Das Problem ist, dass der Schuldner nach Freigabe und danach erteilter Restschuldbefreiung die Zwangssicherungshypothek löschen lassen möchte. Die Gläubigerin, eine französische S.A. soll aber nicht mehr existieren, sie hatte schon im Jahr 2009, als die Hypothek eingetragen wurde, einen Liquidator und soll im französischen Handelsregister gelöscht worden sein.
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Die infolge InsO-Eröffnung aufgrund der Rückschlagsperre unwirksam gewordene Zwangshypothek wird mit der Freigabe des Belastungsobjekts durch den Verwalter wieder wirksam. Ist die ZwaSi demzufolge noch eingetragen, verbietet sich ihre Löschung schon aus diesem Grund
Ändert die erteilte Restschuldbefreiung denn hieran wieder etwas? Wohl eher nicht. Das Problem ist, dass der Schuldner nach Freigabe und danach erteilter Restschuldbefreiung die Zwangssicherungshypothek löschen lassen möchte. Die Gläubigerin, eine französische S.A. soll aber nicht mehr existieren, sie hatte schon im Jahr 2009, als die Hypothek eingetragen wurde, einen Liquidator und soll im französischen Handelsregister gelöscht worden sein.
ME nicht. § 88 InsO dient dem Gläubiger- und nicht dem Schuldnerschutz. Die Zwangssicherungshypothek wird gem. § 301 II S. 1 InsO durch die RSB nicht berührt.
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Danke für die Bestätigung. Dass die Restschuldbefreiung nur die Durchsetzbarkeit der Forderung hindert, diese aber
nicht gegenstandslos macht, spricht dafür, dass die Sicherungshypothek auch nur mit Bewilligung des Gläubigers
gelöscht werden kann. -
Dass die Restschuldbefreiung nur die Durchsetzbarkeit der Forderung hindert ...
Meinungsabhängig, oder? Wenn aufgrund des Titels keine neue Zwangshypothek eingetragen werden könnte, kann die alte auch nicht wieder wirksam werden (vgl. Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.02.2017 12 O 62/15).
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Dass die Restschuldbefreiung nur die Durchsetzbarkeit der Forderung hindert ...
Meinungsabhängig, oder? Wenn aufgrund des Titels keine neue Zwangshypothek eingetragen werden könnte, kann die alte auch nicht wieder wirksam werden (vgl. Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.02.2017 12 O 62/15).
Diese Interpretation der Entscheidung scheint mir etwas zu kurz gegriffen zu sein. Die Entscheidung unterscheidet danach, ob die Zwangssichterungshypothek unter Verstoß gegen das Singularvollstreckungsverbot eingetragen wurde, oder rücksichtlich der Rückschlagsperre absolut- relativ unwirksam war.
Konvalesziert das Teil bei Rückschlagsperrenbefangener Eintragung, interessiert die RSB wohl kaum.
Ist sie wg. Singularvollstreckungsverbot eingetragen worden, wäre sie grds. konvaleszierungsfähig. Das mag dann aber nicht das GBA entscheiden..... da es kaum einen Blick darauf haben kann, ob die Einrede der Naturaloblgation verbunden mit dem Argument, die Zwangssicherungshypothek sei wegen des Singularvollstreckungsverbotes unwirksam wirklich durchgreift. Auch die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden.
Mag der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben. Dass er Probleme hat, seinen Klagegegner zu identifizieren, ist eine andere Geschichte .... -
Na ja, deswegen ja auch das „meinungsabhängig“ (hierzu: Uhlenbruck/Sternal InsO § 301 Rn. 40). Ich hatte die Entscheidung zitiert, weil sie so schön zum Thema paßt. Das Landgericht hat die Frage der Durchsetzbarkeit für sich offenbar beantwortet.
„Im Übrigen führt hier die erteilte Restschuldbefreiung dazu, dass sich die Forderung zu deren Vollstreckung die die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, zu einer „unvollkommenen Verbindlichkeit" geworden ist, die nicht mehr gegen den Kläger durchgesetzt werden kann. Insofern wäre mit Erteilung der Restschuldbefreiung eine Vollstreckung der Forderung und damit auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht mehr möglich. Die Voraussetzung einer Neueintragung der Zwangssicherungshypothek liegen also nicht mehr vor, was einer Heilung „ex nunc" entgegensteht; ...“
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Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahren war keine ZSH auf das Objekt 4/19 eingetragen, entsprechend hätte der Gläubiger im Verfahren auch kein Absonderungsrecht für sich reklamieren können. Eine Eintragung der ZSH nach IE, egal, ob das Objekt durch den Verwalter freigegeben worden ist oder nicht, verbietet sich wg. § 89 InsO. In der WVP über § 294 InsO entsprechend (§ 88 InsO spielt in diesem Fall keine Rolle).
Mir scheint dies ein sehr spezieller Fall auf die oben gestellte allgemeine Frage zu sein.
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@ # 69 und 70:
wäret ihr Grundbuchrechtspfleger, würdet ihr einfach löschen ?
Ich hab von Grundbuch 0 Ahnung, aber ich würde sie nicht einfach löschen, drissejal was irgenwo im Kommentar steht, da steht nämlich nicht drin, dass Haftungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Kommentarmeinung gefolgt wird
(i.Ü. viel doxa, wenig logos in den Kommentaren...) -
wäret ihr Grundbuchrechtspfleger, würdet ihr einfach löschen?
Was meinst du mit "wäret"? Und nein, ich würde nicht löschen. Aber die zitierte Entscheidung gibt m.E. den Aufhänger dafür, wie es zu begründen wäre.
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wäret ihr Grundbuchrechtspfleger, würdet ihr einfach löschen?
Was meinst du mit "wäret"? Und nein, ich würde nicht löschen. Aber die zitierte Entscheidung gibt m.E. den Aufhänger dafür, wie es zu begründen wäre.
Sorry, 45, hab nicht geblickt, dass Du Grundbuch machst
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Aber die zitierte Entscheidung gibt m.E. den Aufhänger dafür, wie es zu begründen wäre.Jetzt komme ich nicht mehr mit. Ist die Begründung einer Löschung oder der Verweigerung der Löschung (die ihr aber nicht vornehmen würdet?) gemeint?
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Das LG schreibt, dass es keine Heilung ex nunc gebe, weil die Vollstreckung der Forderung nicht möglich sei. Der Ansicht, dass die Vollstreckung der Forderung wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich ist, muß man nicht folgen (siehe Übersicht im MüKo a.a.O.). Bedeutet aber nicht, dass ich die Entscheidung des LG deswegen im Beschluss nicht als "a.A." zitieren würde. Soll sich das OLG damit befassen.
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Danke, das habe ich nun verstanden.
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