Vielen Dank euch!
Die Kostenstundung könnte auf Grund des Hinweises von Amts wegen aufgehoben werden? Oder muss das auch von einem Gläubiger beantragt werden?
Versagung Restschuldbefreiung von Amts wegen
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Vielen Dank euch!
Die Kostenstundung könnte auf Grund des Hinweises von Amts wegen aufgehoben werden? Oder muss das auch von einem Gläubiger beantragt werden?
Dafür braucht es keine Antrag, das machen wir ausnahmsweise mal vAw. -
Ihr wollt mir jetzt nicht im Ernst sagen, dass irgendjemand den Gläubigervertreter, der leider keine Ahnung von der InsO hat (obgleich er ein zugelassener RA mit zwei bestandenen juristischen Staatsexamen ist ) rein theoretisch darauf hinweisen müsste, dass sein interessanter Hinweis leider völlig nutzlos ist, solange er dies nicht in Verbindung mit einem Versagungsantrag und dann auch noch im Schlusstermin einwendet?
Ich nehm´s zurück. Der Hinweis kommt vom vormaligen Verwalter, nicht Gläubigervertreter, und der hat eine so geringe Forderung (1 x 119,00 €), die wird er nicht anmelden. Der hat dann auch keine Interesse daran, den Versagungsantrag zu stellen.
Die Masse der anderen Gläubiger dürfte auch Bescheid wissen, es gibt - soweit jedenfalls bislang ersichtlich - nur einen Neugläubiger (mit einer v.u.b.H.), womit ganz knapp wohl die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages überhaupt gerettet ist. Das Gericht prüft wohl bei Eingang eines Inso-Antrages nicht, ob woanders bereits ein Verfahren lief und RSB erteilt/versagt wurde?
Die Gläubiger melden hier die Forderungen an, ohne drüber nachzudenken, dass sie dies schon mal getan haben bei einem anderen Verwalter. Ich kann nicht mal unterstellen, dass der Versagungsgrund nicht bekannt ist.
Da kann ich nur sagen: Watt geht mich fremdes Elend an? -
Das Gericht prüft wohl bei Eingang eines Inso-Antrages nicht, ob woanders bereits ein Verfahren lief und RSB erteilt/versagt wurde?
Wie willst Du das als Gericht machen, wenn die Löschfristen abgelaufen sind? Innerhalb des eigenen Gerichts prüfen wir schon und ansonsten haben wir gerade unseren Stundungsantrag auch der Rechtsprechung des BGH angepasst. -
Das heißt also, wenn keiner der Alt-Gläubiger mehr aufwacht oder die Schuldnerin einen Fehler dahingehend macht, dass wir selbst den Versagungsantrag stellen können, bekommt die Gute ihre RSB, obgleich sie (nunmehr) amtsbekannt Mist erzählt hat.
M.E. müsste bei IK-Verfahren eigentlich schon in dem ganzen Papierwurst mit aufgeführt werden, ob bereits mal ein Verfahren anhängig war mit Az. , AG und Ergebnis. Die füllen soviel Kram aus, da könnte das mal locker mit drin stehen. Dann wär´s dem Richter schon vor Eröffnung aufgefallen. Möglicherweise wäre dann sogar schon die Eröffnung selbst unzulässig gewesen oder das zumindest geprüft worden.
Ich frag mich grad besorgt, wie viele Schuldner mit dieser Masche schon durchgekommen sind? Unsere Schuldnerin hatte nur dummerweise den Ex-Treuhänder mit in der Gläubigerliste angegeben. Was wenn nicht? -
sorry, aber worauf sollte der Versagungsantrag gestellt werden ?
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Darauf, dass keine RSB erteilt werden kann, weil in den letzten 10 Jahren bereits ein Mal die RSB versagt wurde (nämlich 2006).
Ich gehe aber erstmal davon aus, dass nach Aufhebung der Kostenstundung, die rainerMdvZ ja von Amts wegen machen würde, die Kosten des Verfahrens nicht gezahlt werden (können) und dann das Verfahren sowieso beendet wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse. -
@Jamie: Das hört sich nach einer Versagung nach § 298 InsO an. Da gibt es keine 10-Jahres-Sperrfrist.
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@Jamie: Das hört sich nach einer Versagung nach § 298 InsO an. Da gibt es keine 10-Jahres-Sperrfrist.
Auch das noch! Wer hat dieses Gesetz gemacht???!!! -
Keine Praktiker
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. -
Keine Praktiker
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Hab ich nach tubes Hinweis schon mit Tränen in den Augen zur Kenntnis genommen. -
das § 298 Inso keine Sperrfrist i.S.v. § 290 I Nr. 3 InsO auslöst ist bei Betrachtung des Gesamtgefüges der Versagungsgründe richtig.
Interessant wäre aber in diesem Zusammenhang die Sperrfristrechtsprechung (3 Jahre) des BGH einerseits in Bezug auf die Kostenstundung anzuwenden oder sogar auf die Zulässigkeit des RSB-Antrags runterzubrechen...
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Interessant wäre aber in diesem Zusammenhang die Sperrfristrechtsprechung (3 Jahre) des BGH einerseits in Bezug auf die Kostenstundung anzuwenden oder sogar auf die Zulässigkeit des RSB-Antrags runterzubrechen...
Hast du dazu mal ein Aktenzeichen? Nur so interessehalber, selbst tun kann ich ja eh nix. -
Sperrfristen:
LG Duisburg, Beschl. v. 05.11.2009 - AZ: 7 T 177/09
BGH, Beschl. v. 03.12.2009 - AZ: IX ZB 89/09
AG Hamburg, Beschl. v. 04.01.2010
BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - AZ: IX ZB 257/09
BGH, Beschl. v. 21.01.2010 - AZ: IX ZB 174/09
BGH, Beschl. v. 11.05.2010 - AZ: IX ZB 167/09 -
Na wie gut, dass es den BGH gibt, der Sperrfristen erfindet, die es im Gesetz gar nicht gibt. Was der alles so kann! Schade, dass die Rechtsprechungsfrist nur 3 und nicht 5 Jahre beträgt.
Da kann ich den Hinweis des Treuhänders, dass 2006 schon mal die RSB versagt wurde, an die Wand nageln. Völlig sinnlos. -
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Danke, ich tu´s rein. Muss vorher noch schreddern.
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