Thema erscheint mir ziemlich wichtig, deswegen mache ich mal einen neuen Thread auf.
Alles anzeigenAG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2010 - 67g IN 127/06
1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagen, wenn ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten aus § 295 InsO verstoßen hat. Ein solcher Verdacht kann sich insbesondere aus einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers oder einem Bericht des Treuhänders ergeben. Eines zulässigen Versagungsantrags bedarf es nicht.
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juchhu, da haben wir sie endlich, die Versagung der RSB von Amts wegen, ohne das es anscheinend eines Gläubigerantrages bedarf. Stellt somit eine echte Weiterung für den § 296, II, S.3 InsO dar, wie der BGH des in der Entscheidung IX ZB 169/08 noch nicht festgestellt hat.
Ist das Ding rechtskräftig ?
Da die Entscheidung vom 19.02.2010 ist, müssen wir bezüglich der Rechtskraft noch etwas abwarten.