Hallo, hier nochmal eine Anfängerfrage....
ich habe hier einen Antrag der obsiegenden Partei um Erstellung einer 2.Vollstreckbaren Ausfertigung eines KFB Beschlusses, da die erste abhanden gekommen ist.
Ich habe so etwas noch nie gemacht.
Muss ich den Gegner vorher anhören? Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen...
2. vollstreckbare Ausfertigung Kfb
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katja88 -
25. März 2010 um 09:26
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Das ist überhaupt nicht Deine Aufgabe, da die Erteilung auf den m.D. übertragen ist (zumindest bei uns).
Im Übrigen:
§ 733 ZPO
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
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Ist auch in BW Tätigkeit des UdG.
Aber vom Ablauf her würde ich auf jeden Fall vorher anhören - ich möchte schon sicher sein, daß der Titel tatsächlich verloren ist und nicht durch Vollzahlung erledigt. -
Die Übertragung des Geschäfts auf den m.D. ist wohl Ländersache. Da musst Du mal sehen, ob ihr auch schon so weit seid. In Nds. ist das eine VO mit 2 §§, veröffentlicht im Nds. GVBl.
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§ 20 Nr. 12 RpflG hab ich dazu gefunden. Konnte der einfach so durch VO abgeändert werden, dass der mD zuständig ist ? Bei uns in Bayern ist s glaub ich auch der mD.
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§ 20 Nr. 12 RpflG hab ich dazu gefunden. Konnte der einfach so durch VO abgeändert werden, dass der mD zuständig ist ? Bei uns in Bayern ist s glaub ich auch der mD.
Bei uns heißt es dazu wie folgt:
Zitat
Aufgrund des § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), in Verbindung mit § 1 Nr. 43 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29. August 1997 (Nds. GVBl. S. 400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 190), wird verordnet: -
Danke für den Hinweis !
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Wie ist das denn in NRW? Mittlerer Dienst oder Rechtspfleger?
Mir liegt ein Antrag vor, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des KFBs zu erteilen. Da vor 4 Jahren die vollstreckbare Ausfertigung bereits formlos erteilt wurde, habe ich diesen Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung gem. § 733 ZPO ausgelegt und den Gerichtskostenvorschuss angefordert.
Hiergegen wendet sich der Kläger, da er keinen Antrag gem. § 733 ZPO gestellt hat, sondern lediglich die 1. vollstreckbare Ausfertigung haben möchte, die er seinerzeit nicht erhalten hat.
Was würdet ihr dazu sagen und wer ist zuständig? -
Wenn die 1. vollstreckbare Ausfertigung nach Aktenlage erteilt und rausgeschickt wurde, kann der RA nur einen Antrag auf Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung stellen. Das würde ich dem RA nochmal mitteilen und entweder bezahlt er dann und bekommt seine Ausfertigung oder halt nicht.
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