Wiederverwahrung alte Nr.?

  • hier mal wieder eine Frage nach dem Sinn unserer Tätigkeit :

    Weshalb ist es notwendig, dass ein nach dem Erstversterbenden eröffnetes notarielle Testament unter einer neuen VerwahrbuchNr. eingetragen , wiederverwahrt und auch ein neuer Hinterlegungsschein erteilt wird ?

    Meines Erachtens würde es ausreichen, das Testament unter der alten VerwahrbuchNr. - nur neuer Umschlag - wiederzuverwahren. Dann bräuchte auch kein neuer Hinterlegungsschein erteilt werden - der alte Schein könnte weiter als Quittung dienen.
    Alles unnötiger Aufwand und Papierkrieg ??

    Bitte keine Antworten nach dem Motto , es steht ja so in der Aktenordnung oder ... für die Statistik. Das erklärt mir nicht den Sinn der Vorgehensweise.

  • Bislang haben Ehegatten nur einen gemeinsamen Hinterlegungsschein bekommen. ( Zumnidest hier bei uns :gruebel: ).
    Bei TE nach dem Erstverstorbenen bekommen sie einen neuen Hinterlegungsschein.
    Nun ist es ja inzwischen so, dass gleich beide Eheleute jeweils einen Hinterlegungschein bekommen.
    Wozu die neue Verwahrbuchnummer gut ist??? :nixweiss:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Bitte keine Antworten nach dem Motto , es steht ja so in der Aktenordnung oder ... für die Statistik. Das erklärt mir nicht den Sinn der Vorgehensweise.



    Nicht aus jedem Gesetz bzw. jeder Verordnung, die der Gesetzgeber raushaut, muss sich für den Sklaven an der Front ein Sinn erschließen.
    Es scheint ausreichend zu sein, dass der Gesetzgeber sich was dabei gedacht hat - auch wenn er nicht unbedingt mitteilt, was ...

    Hier bekommen Eheleute jeder einen Hinterlegungsschein und eine Nummer.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sonea:

    verstehe ich das richtig? angenommen folgender Fall:

    Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament und beantragen die Verwahrung dieser einen Urkunde beim Gericht.

    Dann gibts jetzt 2 Hinterlegungsscheine und nur eine Nummer (weil nur eine Urkunde) ? oder zwei Nummern?

  • bei uns gibt es nur eine VerwahrbuchNr. pro Testament.
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament also auch nur eine Nummer.
    Das meinte auch Sonea, denke ich.

  • Meiner Ansicht nach hat das folgenden Hintergrund:

    Eine "Testamentsverwahrungverfahren" endet mit Herausnahme des Testaments aus der Verwahrung, Öffnen des Umschlags und Erstellung des Eröffnungsprotokolls. Damit ist dieses Verfahren (Akte, Verwahrbuch und EDV)abgeschlossen. Diese Verfahren liefen früher unter IV, jetzt unter VerwB.

    Wenn nun eine Wiederverwahrung kommt, wird diese unter einer neuen Nummer eingetragen, da es ja wie eine neue Verwahrung ist. Neuer Umschlag usw. Alles neu...

    Bei der Herausnahme weiß man ja außerdem noch nicht, ob es später zu einer Wiederverwahrung kommt.

  • Bei der Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments gibt es eine neue Verwahrbuchnummer.
    IV-Aktenzeichen gibt es seit ca. 30-40 Jahren nicht mehr. Das läuft jetzt unter VerwB.

  • Welche Registerzeichen stehen denn auf euren Testamentsakten ?

    Bei uns gibt es seit ca. 40 Jahren keine fortlaufenden Verwahrbuchnummern i.S.v. Nr. "28345" (mehr), sondern die Verwahrbuchnummer entspricht der Aktenbezeichnung ohne das Registerzeichen "IV" =

    Abt/Nr/Jahr z.B. 72/815/94 = Verwahrbuchnummer zur Testamentsakte 72 IV 815/94.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    Bei uns gibt es seit ca. 40 Jahren keine fortlaufenden Verwahrbuchnummern i.S.v. Nr. "28345" (mehr), sondern die Verwahrbuchnummer entspricht der Aktenbezeichnung ohne das Registerzeichen "IV" =

    Abt/Nr/Jahr z.B. 72/815/94 = Verwahrbuchnummer zur Testamentsakte 72 IV 815/94.


    So kenne ich das auch!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Welche Registerzeichen stehen denn auf euren Testamentsakten ?

    Bei uns gibt es seit ca. 40 Jahren keine fortlaufenden Verwahrbuchnummern i.S.v. Nr. "28345" (mehr), sondern die Verwahrbuchnummer entspricht der Aktenbezeichnung ohne das Registerzeichen "IV" =

    Abt/Nr/Jahr z.B. 72/815/94 = Verwahrbuchnummer zur Testamentsakte 72 IV 815/94.



    Also bei uns steht auf den Testamentsakten "VerwB" plus die seit jahrzehnten fortlaufende Nummer.
    Das ist wohl in ganz Bayern so. IV-Akten gibt es seit dem 1.1.1976 nicht mehr, seidem heißt es VerwB. Steht wohl in der AktO oder so.

    Gibts bei euch für einen Erblasser zwei getrennte Akten? IV und VI? Das gibts bei uns seit 1976 nicht mehr. Hier wird das Nachlassverfahren in der Verwahrakte weitergeführt. Früher gab es aber auch zwei getrennte Akten.


  • Gibts bei euch für einen Erblasser zwei getrennte Akten? IV und VI? Das gibts bei uns seit 1976 nicht mehr. Hier wird das Nachlassverfahren in der Verwahrakte weitergeführt. Früher gab es aber auch zwei getrennte Akten.



    Ja - im Rest der BRD gibt es m.W. noch IVer und VIer-Akten.

    In HH gab es Jahrzehntelang "IV-VI"er-Akten, also einen gemeinsamen Aktendeckel pro Erblasser (egal, ob IVer oder VIer oder beides, bei gemeinsch. Testamenten sogar einen Deckel für alle IVer und VIer-Sachen betreffend beide Testatoren); statistisch wurden die IVer- und VIer-Sachen aber einzeln (jeweils) gezählt.
    Im Schönfelder findet man die Registerzeichen auch noch im Anhang. Die Art der Registrierung ergibt sich m.W. aus der Aktenordnung (§§ 27, 28 AktO mit Anlagen), die doch eigentlich bundeseinheitlich sein soll ? Aber wenn man Hamburgensien, wie die IV-VIer-Akten mittels Ausführungsverordnung zur AktO zulässt, wird man sicherlich auch bayerische Abweichungen mittels Ausführungsverordnung zur AktO geregelt haben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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