Kontopfändung / Anordnungen Pfüb

  • Hallo,

    würde mich interessieren, wer von den Rpfl. an einen
    zu erlassenden Pfüb neben allgemeinen auch Anordnungs-
    hinweise an die DS = Bank anbringt dergestalt,

    daß von der Pfändung z.B. freigestellt werden: Kindesunterhalt,
    Einkommen des Ehegatten, Kindergeld ua.,

    auch daß der Restarbeitslohn pfandfrei verbleibt, wenn der
    Sch. eine Lohnabrechnung vorlegt, aus der hervorgeht, daß
    sein Einkommen bereits gepfändet sei.

    Ist das OK? Oder ist das nicht Sache des Gläubigers oder
    Schuldners entsprechende Anträge auszubringen?

    Gruß Uffi

  • Beratungsgrenze erreicht? Ich füge dem PfÜB keine Anlagen bei. Der DS muß die Gesetze kennen. Eine Anlage könnte die Pfändung einschränken, und das müsste mit einer Auflage geklärt werden. Ausserdem würde die Banken, die sich schon nicht an die Beschlüsse halten (wen mein ich wohl?), erst Recht bei Anlagen nicht reagieren. Und die anderen Banken wissens halt.

  • Bei Erlass des PfÜB ist der Kontenschutz gem. § 850k nicht zu beachten (Zöller Rn 1285).
    Die Bank hat selbst nur den 55 SGB zu berücksichtigen, alles weitere geht nur über 850k nach der Pfändung.
    Bei Eingängen eines Dritten (z. B. Gehalt der Ehefrau) bleibt nur eine Drittwiderspruchsklage.

  • :zustimm:
    Darüber gibt es auch eine Entscheidung des BGH. Demnach darf das Vollstreckungsgericht beim Erlass eines pfüb nciht anordnen, dass das Geldinstitut den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung zu beachten hat (vgl. RPfleger, 713, 2004).
    D.h. das einzige, was ich dem Pfüb beifüge , ist ein Merkblatt für den Schuldner über die Möglichkeiten der Freigabe nach § 850 k ZPO oder § 55 SGB I.

  • @Marple: Mit den Drittwiderspruchsklagen ist das so ne Sache. Bei uns hat das kaum Aussicht auf Erfolg (weil Vermengung der Einkünfte auf dem Konto eintritt und somit nicht klargestellt werden kann, dass es sich um Einnahmen Dritter handelt). Find ich zwar nicht gut, aber ich bin ja kein Zivilrichter.

    Zur Frage:
    Hier wird eine Anlage beigefügt, die den Wortlaut des § 55 SGB darstellt (klingt lustig, aber die Banken halten sich seit dem ein wenig daran).
    Außerdem wird wohl auch noch eine Anlage beigefügt aus der sich die einzelnen Sozialleistungen ergeben, die innerhalb von 7-Tagen freizugeben sind. Auch das war hier leider nicht bekannt.
    Zu viel würd ich aber in so eine Anlage auch nicht aufnehmen, läuft wohl schon auf Rechtsberatung hinaus.

  • Zitat von Else


    Zur Frage:
    Hier wird eine Anlage beigefügt, die den Wortlaut des § 55 SGB darstellt (klingt lustig, aber die Banken halten sich seit dem ein wenig daran).
    Außerdem wird wohl auch noch eine Anlage beigefügt aus der sich die einzelnen Sozialleistungen ergeben, die innerhalb von 7-Tagen freizugeben sind. Auch das war hier leider nicht bekannt.
    Zu viel würd ich aber in so eine Anlage auch nicht aufnehmen, läuft wohl schon auf Rechtsberatung hinaus.



    Eingehender Arbeitslohn fällt aber sicher nicht unter 55 SGB I sondern 850k (s. o. "Restarbeitslohn"):cool:

  • Zitat von Else

    Selbstverständlich! Die Anlage soll auch nur als Orientierungshilfe gelten, im Zweifel schicken die Banken den Schuldner sowieso zum Gericht.



    jupp! :(

    Ich schicke die Leute dann mit einem Ausdruck von § 55 SGB I aus Beck-online zurück, bisher kam keiner wieder :)

  • Vielleicht kamen sie nicht zurück, weil sie verzweifelt waren, dass ihnen niemand helfen wollte (wobei natürlich das Problem bei den Banken liegt, die es sich oftmals zu einfach machen...).

    Einige Banken, sogar Großbanken, scheren sich nämlich herzlich wenig darum, ob sie Sozialleistungen auszahlen müssen oder nicht.
    Sie machen es einfach nicht und kündigen sogar die Geschäftsbeziehung, wenn die Schuldner keinen Freigabe- oder noch besser Aufhebungsbeschluss vorlegen, sondern auf Einhaltung des Gesetzes bestehen...

    Eine öffentlich-rechtliche Institution hat sogar ein Standardschreiben parat, dass sofort nach der Pfändung an die Kontoinhaber versandt wird.
    Inhalt: entweder Du lässt die Pfändung vom Gericht aufheben oder das Konto ist futsch, Frist zwei Wochen. Geldbewegungen erfolgen ab sofort nicht mehr. Kein Wort dazu, dass Sozialleistungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeholt werden können.

    Ich denke, in solchen Fällen ist ein Anspruch des Schuldners auf Freigabe aller eingehenden Sozialleistungen durchaus gerechtfertigt, oder??

    Im übrigen ordnen nicht wenige Gerichte gleich bei Erlass des Beschlusses an, dass Arbeitseinkommen generell freigegeben ist, sofern bereits eine Lohnpfändung vorliegt (woher soll die Bank das wissen??), und dass Sozialleistungen innerhalb der vorgesehenen Frist abgehoben werden können.

    Insgesamt ist der Gesetzgeber gefordert, die sogenannten Kontenpfändungen dringend zu reformieren. Oftmals bleibt der Schuldnerschutz nämich auf der Strecke. Die Kontenpfändung wird immer mehr als Druckmittel genutzt, wofür sie aber eigentlich nicht gedacht sein kann. Der eigentliche Zweck der Befriedigung aus tatsächlich pfändbarem Bankguthaben wird nach meiner Ansicht nur in den allerseltensten Fällen erfüllt.

  • @ Plotzenhotz: heute habe ich genau aus diesem Grund ausnahmsweise einen Freigabebeschluss gem. 54 SGB, 850k analog gemacht, weil die Bank sich weigert, trotz Unpfändbarkeit innerhalb der sieben Tage Überweisungen auszuführen und stattdessen Barüberweisungen mit unverschämten Gebühren verlangt. die §§ 54, 55 SGB I wurden von dem Gesetzgeber eingeführt,weil man gerade sozialschwache Schuldner nicht vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausschließen wollte, aber das juckt die Banken wenig. Ich sehe es allerdings grundsätzlich nicht ein, die unverschämte Vorgehensweisen durch halbseidene Entscheidungen mit deutlichem Mehraufwand aufzufangen.

  • Das würde ich auch nicht einsehen.

    Manchen Schuldnern gönne ich es sogar, wenn sie Probleme mit der Bank bekommen.

    Aber es gibt auch die arme Mutti, die nicht einmal mehr das Brot für den nächsten Tag kaufen kann, weil die Bank sich weigert, die Gesetze einzuhalten. Leider hat die Mutti weder die Kohle noch den Mumm, ihre Ansprüche bei der Bank (durch an sich geeignete Maßnahmen) durchzusetzen...

    Genau darum muss endlich eine wesentlich bessere gesetzliche Regelung her.

    Leider ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich den Lottojackpot am kommenden Wochenende knacke, aber wohl höher als die Wahrscheinlichkeit, dass (zumindest in diesem Bereich) endlich einmal ein besseres Gesetz auf den Markt geworfen wird...

  • Noch mal zum Thema Drittwiderspruchsklage:
    Ich empfinde es als Zumutung, wenn ein Rechtspfleger den Schuldner auf den Weg einer Drittwiderspruchsklage verweist, nur weil es sich um das Arbeitseinkommen des Lebenspartners bzw. Ehegatten handelt, welches auf das gepfändete Konto des Schuldners eingeht.
    Sehr wohl kann auch der Rechtspfleger (und nicht nur der Richter) hier eine Freigabe erteilen. Der Rechtspfleger muss auch das Grundgesetz achten und kann nicht an leppischen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung kleben. Wenn die Familie des Schuldners nur das Einkommen der Frau des Schuldners hat bzw. sein eigenes Einkommen so niedrig ist, dass es allein nicht zum Leben ausreicht, kann der Rechtspfleger die Pfändung insoweit aufheben denn der Rechtspfleger kann seine Pfändung nicht in der Welt lassen und auf Verfahrensvorschriften beharren, wenn Grundrechte (Gesundheit, Leib und Leben) durch seinen Vollstreckungsakt aufs Spiel gesetzt werden.
    Desweiteren hat doch die Ehefrau ohnehin einen Ausgleichsanspruch gegen die Pfändungsgläubigerin, da beide gegenüber dem Schuldner als Gesamtgläubiger darstehen.
    Insbesondere der erste Lösungsansatz wird auch von unserer landgerichtlichen Rechtssprechung so gesehen. Meine Entscheidungen wurden bislang immer aufrecht erhalten.
    Der zweite Lösungsvorschlag findet sich übrigens in der Kommentierung des Stöbers wieder.

  • Zitat von hawkwind

    Der Rechtspfleger muss auch das Grundgesetz achten und kann nicht an leppischen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung kleben. Wenn die Familie des Schuldners nur das Einkommen der Frau des Schuldners hat bzw. sein eigenes Einkommen so niedrig ist, dass es allein nicht zum Leben ausreicht, kann der Rechtspfleger die Pfändung insoweit aufheben denn der Rechtspfleger kann seine Pfändung nicht in der Welt lassen und auf Verfahrensvorschriften beharren, wenn Grundrechte (Gesundheit, Leib und Leben) durch seinen Vollstreckungsakt aufs Spiel gesetzt werden.



    die "läppischen Verfahrensvorschriften" sind die gesetzliche Grundlage der gesamten Pfändung! Wenn man anfängt, die ZPO zu ignorieren, kann man ja gleich immer nach sozialem Empfinden und ausschließlich Grundgesetz entscheiden. Halte ich für sehr bedenklich.
    Wenn die Gesetze grundlegende Probleme in der Praxis aufwerfen, dann ist m. E. der Gesetzgeber gefragt. Regelungslücken können geschlossen werden, aber schlechte Gesetze können nicht durch die Rechtsprechung um 180 Grad gedreht und verbessert werden.

    Im Übrigen kann das Gericht, vor dem die Klage durchzuführen ist, einstweilige Anordnungen treffen, wenn tatsächlich akuter Notstand besteht.

  • Zitat von Erzett

    ..... Ausserdem würde die Banken, die sich schon nicht an die Beschlüsse halten (wen mein ich wohl?), erst Recht bei Anlagen nicht reagieren. ....



    :gruebel: Hmmm.. lass mich überlegen. Du wirst doch nicht meine Lieblingsbank, die " gelbe Bank " meinen???!!! ;)

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • @hawkwind:
    Als Rechtspfleger in der Vollstreckungsabteilung habe ich mich an die Vorschriften der ZPO zu halten; wenn die eine Freigabe für das Einkommen einer dritten Person nicht vorsehen, sondern vielmehr auf den Prozeßweg verweisen, muss ich dem entsprechen.
    Alles andere halte ich, wie auch Marple, für sehr bedenklich.
    Wenn dein Landgericht da mitgeht, Glückwunsch!
    Die hiesigen Landgerichte halten nicht mal eine Freigabe gem. § 765 a ZPO bezüglich des Einkommens dritter Personen für zulässig.

  • :zustimm:
    Ich bin Rüpfl und kein Wohltäter. Viele Gesetze sind ein wenig schrottig, aber 9 RPflG güldet auch für mich. Auch der Gläubiger hat ein (Grund-) Recht auf die Anwendung der Gesetze.

  • Ich habe leider zu unserer praktizierten Verfahrensweise (1x 765a ZPO mit der Aufforderung zur Anschaffung eines eigenen Kontos) noch keine LG-Entscheidung bewirken können, halte aber einen Verweis auf eine Drittwiderspruchsklage in Anbetracht der Auffassung unserer Richter nicht für angebracht.

    @hawkwind : Wenn du die anzuwendenden ZPO-Vorschriften als verfassungswidrig, also gegen Grundrechte verstoßend, ansiehst, müsstest du m.E. konsequenter Weise nach Art. 100 GG verfahren. Mal sehen, ob du deinen Richter (über welchen die Vorlage zu laufen hätte) oder das BVerfG zum lachen bringst...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • also ich kann hawkwind nur zur seite treten...

    wenn ich nach reiflicher überlegung und abwägung zu dem ergebnis komme,das eine planwidrige lücke oder gar die regelung überhaupt nicht mehr zeitgemäß ist und der rechtswirklichkeit entspricht , bin ich selbstverständlich berechtigt das recht fortzubilden .
    exakt das sagt auch § 9 RpflG : .... nur an Recht und Gesetz gebunden .

    ich bitte um beachtung der reihenfolge !

    das der gesetzgeber selbst das auch so sieht , zeigen der entwurf zur reform der kontopfändung.

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