Hallo,
würde mich interessieren, wer von den Rpfl. an einen
zu erlassenden Pfüb neben allgemeinen auch Anordnungs-
hinweise an die DS = Bank anbringt dergestalt,
daß von der Pfändung z.B. freigestellt werden: Kindesunterhalt,
Einkommen des Ehegatten, Kindergeld ua.,
auch daß der Restarbeitslohn pfandfrei verbleibt, wenn der
Sch. eine Lohnabrechnung vorlegt, aus der hervorgeht, daß
sein Einkommen bereits gepfändet sei.
Ist das OK? Oder ist das nicht Sache des Gläubigers oder
Schuldners entsprechende Anträge auszubringen?
Gruß Uffi