Kreative Abrechnungspraxis

  • Betreute hat nur bescheidene Einkünfte und hat in der Vergangenheit immer unter der 2.600,-- €-Freigrenze gelegen. Seit der Pauschalierung der Vergütung wartet der Betreuer nun geduldig mit seinem Antrag, bis eine Quartalsvergütung so gerade aus dem Vermögen gezahlt werden kann. (Aktuell für das Quartal 1. 10. - 31. 12. 2005)
    Ich ärgere mich schwarz, dass mir dagegen nichts einfällt.

    Fällt jemand anders was ein?

  • Dagegen wird sich nicht viel machen lassen.

    Die Handlungsweise des Betreuers ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung. Wenn er diese Regelung zu seinen Gunsten "ausnützt", ist das legitim.

    Außerdem: Die Staatskasse wird nicht in Anspruch genommen.

  • Zitat von juris2112

    Dagegen wird sich nicht viel machen lassen.

    Die Handlungsweise des Betreuers ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung. Wenn er diese Regelung zu seinen Gunsten "ausnützt", ist das legitim.

    Außerdem: Die Staatskasse wird nicht in Anspruch genommen.



    Der Staatkasse ist der Betreuer nicht verpflichtet. Er verhält sich aber doch irgendwie zwecks eigener Begünstigung treuwidrig gegenüber dem Betreuten. Er schädigt durch seine Abrechnungspraxis unmittelbar das Vermögen des Betreuten. Ist das denn nicht vielleicht doch ein bisschen pflichtwidrig i. S. v. § 1837 BGB... ?

  • Zum einen freu ich mich darüber, dass die Staatskasse nicht belastet wird. Das wird allerdings nicht die Intention des Antragsstellers gewesen sein, sondern die höheren Stundenansätze des § 5 Abs. 1 VBVG zu bekommen und darüber ärgere ich mich wiederum, da aus meiner Erfahrung die Betreuer durch die Pauschalierung eh schon mehr bekommen als vorher - von Mischkalkulation keine Spur!!

    Man kann nur hoffen, dass der Antragssteller einen Betreuten hat, der im gesamte Abrechnungszeitraum vermögend war und promt an dem Tag, an dem die Vergütung beantragt werden kann vermögenslos wird und auch nicht mehr vermögend wird - Mischkalkulation!!

    Ich würde allerdings in deinem Fall argumentieren, dass der Gesetzgeber deshalb bei Vermögenden einen höheren Stundenansatz zubilligt, weil mehr zu tun ist und die Verantwortung des Betreuers bei vermögenden höher ist. Wenn im Abrechnungszeitraum allerdings kein Vermögen zu verwalten war und erst nachträglich gespart wurde, kann im Abrechnungszeitraum nicht der höhere Stundensatz gefordert werden. Ob eine entsprechende Entscheidung vom Beschwerdegericht gehalten wird ist allerdings fraglich. Andererseits bekommt nämlich der Betreuer, dessen Betreuter während des Abrechnungszeitraums vermögend war und erst bei Antragsstellung mittellos wird die Vergütung aus der Staatskasse nur für einen mittellosen Betreuten. Im Umkehrschluss müßte er bei einem mittellosen, der bei Antragsstellung vermögend war dann auch den entsprechenden Stundensatz bekommen. Aber ich glaube, ich würde es darauf ankommen lassen und wie oben argumentieren.

  • Zitat raton7:

    ... da aus meiner Erfahrung die Betreuer durch die Pauschalierung eh schon mehr bekommen als vorher. 

    Das kann nur in Gegenden mit wenig vermögender Klientel der Fall sein. Bei größeren Vermögen mit entsprechend völlig unvergütetem Zeitaufwand und extrem gekürzten Stundensätzen belaufen sich die Vergütungseinbußen im Vergleich zum alten Vergütungsrecht auf bis zu 90 %.

    Hierzu einige Berechnungen:

    Stellt man in Rechnung, dass der neue Höchstbruttostundensatz des § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG von 44,00 EUR unter Berücksichtigung der inkludierten Umsatzsteuer und eines ebenfalls in ihm enthaltenen Netto-Auslagenanteils von 3,00 EUR lediglich einem Nettostundensatz von 34,93 EUR entspricht (44,00 : 1,16 ./. 3,00 = 34,93), so führt das neue Vergütungsrecht bei der Betreuung von vermögenden Betroffenen selbst ohne Berücksichtigung des seit dem Jahr 1999 eingetretenen Kaufkraftschwundes zu einer regelrechten „Zertrümmerung“ der nach bisherigen Recht möglichen Nettostundensätze in Form einer exorbitanten Reduzierung der Stundenvergütung im Volumen zwischen 42 % und 61 % (Beispiel 1: 60,00 EUR alte Nettovergütung ./. 34,93 EUR neue Nettovergütung = 25,07 EUR; 25,07 : 0,60 = 41,78 %. Beispiel 2: 90,00 EUR alte Nettovergütung ./. 34,93 neue Nettovergütung = 55,07 EUR; 55,07 :0,90 = 61,19 %). Wenn man berücksichtigt, dass sich diese errechnete Reduzierung der Vergütung ja nur auf den nach dem neuen Pauschalierungssystem erstattungsfähigen Höchstzeitaufwand auswirkt und der hierüber hinausgehende zusätzliche Zeitaufwand nunmehr überhaupt nicht mehr vergütet wird, so lässt sich erahnen, dass die nach neuem Recht eintretenden tatsächlichen Einkommenseinbußen der Berufsbetreuer im Bereich der Vermögensbetreuung in Wahrheit noch ganz andere (nämlich existenzbedrohende) Dimensionen erreichen können Geht man davon aus, dass ein Berufsbetreuer für einen vermögenden Heimbewohner seit Jahren mit einem durchschnittlichen erforderlichen monatlichen Zeitaufwand von 15 Stunden tätig ist und bisher mit einem nach Sachlage gerechtfertigten Nettostundensatz von 60,00 EUR vergütet wurde, so hat er bisher eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 900,00 EUR erhalten (60,00 EUR x 15). Da sich diese Nettovergütung nach neuem Recht auf 87,33 EUR reduziert (34,93 EUR x 2,5 Stunden maximal vergütungsfähiger Zeitaufwand), hat der Berufsbetreuer aufgrund seiner künftig unbezahlten „Überstunden“ alleine in diesem Verfahren einen Einkommensverlust im Volumen von 90,30 % zu beklagen (900,00 ./. 87,33 : 9 = 90,30).

  • @juris:

    Also seit wann hatte ein Betreuer einen Stundensatz von 60 €? Normaler Stundensatz (früher): 18,00 € mit Erhöhungen auf 23,00 € bzw. 31,00 €.

    Im übrigen ist bei uns ein monatlicher Zeitaufwand von 15 Stunden wirklich nur in extrem zeitintensiven Fällen anerkannt worden. Also selbst bei vermögenden Betreuten erhalten die Betreuer bei uns mit der Pauschalierung mehr.

  • Wir reden hier nicht über die Mittellosenvergütung nach dem ehemaligen BVormVG, sondern über die früheren Stundensätze für die Betreuung vermögender Betroffener.

    Ein monatlicher Zeitaufwand von 15 Stunden entspricht gerade einmal einen durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von 30 Minuten. Das wird schon bei einer etwas gehobeneren Vermögensverwaltung erreicht (von den übrigen Wirkungskreisen der Betreuung einmal ganz abgesehen).

    Beim früheren Vergütungsrecht war der erforderliche Zeitaufwand zu vergüten. Und wenn 15 Monatsstunden erforderlich waren, dann waren sie eben zu vergüten. Heute werden 2,5 Stunden vergütet, auch wenn 15 Stunden erforderlich sind.

  • Die Stundensätze nach BVormVG waren zwar nicht bindend, dienten allerdings als Richtsätze, d.h. sie durften nicht unterschritten werden. Der BGH sieht die Sätze in seiner Rechtssprechung auch als angemessen an (BGH NJW 00,3709), sodass Abweichungen hiervon die Ausnahme sind. Ich selbst hatte keinen Fall, in dem ich einen höheren Stundensatz festgesetzt haben (auch keine entsprechenden Anträge); ein Kollege hatte allerdings auch schon in einem Fall einen Stundensatz von 75 € festgesetzt.

    Wenn der Zeitaufwand nachvollziehbar ist, dann ist selbst verständlich auch der Zeitaufwand von monatlich 15 Stunden zu vergüten.

    Aufgrund meiner Erfahrungen und der Erfahrungen meiner KollegInnen erhalten die Betreuer nach der Pauschalierung in der Regel mehr. Wir haben sogar anfänglich eine Liste geführt, um zu vergleichen, was die einzelnen Betreuer vor bzw. mit der Pauschalierung erhalten. Z.B. hatte ein Betreuer mit Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" vor der Pauschalierung einen jährlichen Vergütungsanspruch von ca. 15 € - nach der Pauschalierung einen Vergütungsanspruch von 330 € im Quartal (= 1.320 € jährlich) :gruebel:

  • Zitat von raton7

    Z.B. hatte ein Betreuer mit Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" vor der Pauschalierung einen jährlichen Vergütungsanspruch von ca. 15 € - nach der Pauschalierung einen Vergütungsanspruch von 330 € im Quartal (= 1.320 € jährlich) :gruebel:



    Was habt ihr denn für Betreuer??? So einen hätte ich auch gern mal erlebt. Weit häufiger waren doch die Fälle, in denen die Betreuer abgerechnet haben wie verrückt und man einfach keine Möglichkeit hatte abzusetzen, weil es kaum begründbar war. Hier gibt es kaum einen, der jetzt mehr hat als vorher. Ich schätze, das werden auch die Zahlen der Statistik beweisen.

    Zu deinem Ausgangsfall: Solange die Staatskasse nicht in Anspruch genommen wird, bitte, soll der Betreuer machen. Zur Not kannst du ja mal einen Verfahrenspfleger bestellen, vielleicht fällt dem ja was bei Prüfung der Vergütungsabrechnung ein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mit der abwegigen Entscheidung des BGH halte ich mich nun wirklich nicht mehr länger auf. Sie wurde bereits in ihre Bestandteile zerlegt und im Detail widerlegt (AG Starnberg Rpfleger 2001, 421 = JurBüro 2001, 543 = NJW-RR 2002, 507 = FamRZ 2003, 257 LS).

    Ich verweise insoweit auf die soeben erschienene FS für Werner Bienwald (Gieseking Verlag, 2006), in welcher Diederichsen auf den S.49-67 die Entscheidung des BGH und des AG Starnberg gegenüberstellt und dem BGH in allen maßgeblichen Punkten widerspricht. Hieraus nur ein Zitat (S.54):

    "Zu Recht hat sich deshalb das AG Starnberg in seinem Falle, in dem es die Höhe der Vergütungsverpflichtung einer unter Betreuung stehenden Frau, die im eigentlichen Sinne vermögend genannt werden konnte, über die Entscheidung des BGH hinweggesetzt und damit nicht nur bewiesen, was richterliche Unabhängigkeit gegenüber einem nicht geglückten Versuch zu höchstrichterlicher Rechtsfortbildung bedeutet, sondern darüber hinaus auch ein Beispiel dafür gegeben, dass auch ein unteres Gericht in die Situation gelangen kann, einen Bundesrichter über die lex artis unseres Faches belehren zu müssen."

    Im vorliegenden Fall hat das AG Starnberg die Vergütung unter Zugrundelegung eines anerkannten jährlichen Zeitaufwands von 84 Stunden und eines Nettostundensatzes von 180,00 DM bewilligt. Das Reinvermögen der Betreuten belief sich auf 3,8 Mio. DM.

  • ich würde im ausgangsfall gar nicht einschreiten, weil der betreuer sich innerhalb des geltenden rechts bewegt.
    ein pflichtwidrigkeit ist darin mE nicht zu sehen.

    außerdem ist es doch nicht ungerecht gegenüber dem betreuten, wenn er für leistungen, die er in anspruch nimmt auch selbst bezahlt und nicht auf vater staat abwälzt.

  • Zu streiten gabs bei mir zumindest meistens dann was, wenn Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen war. Seltsamerweise haben die Verfahrenspfleger bei ihren Stellungnahmen (Vergütung aus dem Vermögen) selten etwas gefunden. Der Fall mit den 15 € im Jahr ist natürlich ein absoluter Ausnahmefall. Aber es ist wirklich so, nach unserer Liste bekommen die Betreuer jetzt mehr. Vielleicht haben wir unsere Betreuer besser erzogen? Who knows....

    Auf jeden Fall ist die Zeit des Erbsenzählens gott-sei-dank vorbei. Sollen die Betreuer doch bekommen, was der Gesetzgeber ihnen zubilligt; der wird schon seine Ermittlungen und Berechnungen gemacht haben.....

  • Zitat von raton7


    Auf jeden Fall ist die Zeit des Erbsenzählens gott-sei-dank vorbei. Sollen die Betreuer doch bekommen, was der Gesetzgeber ihnen zubilligt; der wird schon seine Ermittlungen und Berechnungen gemacht haben.....



    ja genau !

    also mal ganz ehrlich, die neue vergütung kann ja alles mögliche sein, aber im detail durchdacht ist sie nicht.

    okay, die betreuer bekommen wahrscheinlich weniger als bisher, aber in diversen teilbereichen hat das VBVG doch großere sinnfreie zonen.

  • Für welchen Aufwand rechnete der Betreuer den 15.-€ jährlich ab?
    Was hat er dafür getan?
    Das entspräche nur etwa 1 Stunde Arbeit zu den Tarifen vor der Pauschale. In 1 Jahr wurde demnach eine Stunde für den Betroffenen gewirkt. Oder rechne ich falsch? Nix tun ist billig.

  • Natürlich kann man da was machen, ich schau mir die Kontoauszüge ganz genau an, ist zum Beispiel noch die Heimkostenrechnung oder Miete zu bezahlen, zieh ich das noch ab. Meist kommt der Betreuer dann doch nicht zu seiner Vergütung aus dem Vermögen. Maximal kann ich nach § 1836 e BGB etwas für die Staatskasse wieder einziehen. Daran hat der Betreuer aber kein Interesse, denk mal er gewöhnt sich sein Warten ganz schnell wieder ab. Möglich ist auch, ihn darauf zu verweisen, dass nur das angelegte Vermögen (nicht aber Kleckerbeträge auf dem Girokonto, die im laufe des Monats sowieso aufgebraucht werden) zu berücksichtigen sind.

  • Zitat von LuckyStrike

    ich würde im ausgangsfall gar nicht einschreiten, weil der betreuer sich innerhalb des geltenden rechts bewegt.
    ein pflichtwidrigkeit ist darin mE nicht zu sehen.

    außerdem ist es doch nicht ungerecht gegenüber dem betreuten, wenn er für leistungen, die er in anspruch nimmt auch selbst bezahlt und nicht auf vater staat abwälzt.



    Ganz so einfach kann man es sich auch nicht machen, wir haben schließlich eine Überwachungsfunktion, auch für das Vermögen der Betreuten. Da leider auch an den meisten Gerichten ein Verfahrenspfleger bestellt und damit die persönliche Anhörung umgangen wird, fällt das seit der Pauschalierung ohnehin schwer. Der Betreute bekommt von einem Richter, der ihn kurz mal anschaut einen Betreuer übergeholfen und soll dafür auch noch zahlen, vorher hat ihm das aber keiner gesagt. Mir ging es bei Anhörungen oft so, dass die Betreuten ganz genau wußten wie oft der Betreuer bei ihnen vorbeikam und das es meist mit der Übergabe des Wirtschaftsgeldes getan war, was fast nie die abgerechneten 60 - 90 Minuten gedauert hat. Diese Zeitansätze wurden von den Verfahrenspflegern aber meist nicht beanstandet. Wenn der Staat ein Konstrukt wie den Betreuer erfindet, muß er dessen Bezahlung zumindest absichern. Womit man wieder beim Thema ist, warum der Betreute bereits ab einem "Vermögen" ab 2601,00 € den Betreuer bezahlen muß, für die Gerichtskosten aber ein Freibetrag von 25.000,00 € gilt. Vielleicht sollte man sich für beide auf Beträge über 10.000,00 € einigen. Möglich wäre auch eine Orientierung an Lebensjahren wie beim ALG II.

  • Naja, ein Betreuer wird dem Betroffenen nicht mal eben so übergeholfen. Die Betroffenen werden über die die Bedeutung der Betreuung und die Folgen durchaus informiert. Und gegen den Willen eines geschäftsfähigen Betroffenen wird keine Betreuung eingerichtet. Es mag sein, dass das bei einzelnen Gerichten verkehrt läuft, aber das haben wir bei der Vergütungsfestsetzung nicht zu prüfen.

    Und bei der Frage, ob aus dem Vermögen oder aus der Landeskasse zu vergüten ist, wird auch immer wieder gerne übersehen, dass der Betreuer ausschließlich für den Betroffenen bestellt wird. Das Land Niedersachsen (oder welches Bundesland auch immer) hat kein Interesse an der Bestellung des Betreuers, also warum sollte er aus der Landeskasse bezahlt werden?

    Die Zahlung der Vergütung aus der Landeskasse stellt eine Sozialleistung dar und kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene bedürftig ist.

  • Also, was den Ausgangsfall angeht: Unsere Bezirksrevisoren stehen auf dem Standpunkt, dass es zwar für die Frage ob LK oder Vermögen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, dass daraus aber nicht zu schließen ist, wie der geamte zurückliegende Zeitraum abzurechnen ist.
    Im Klartext: War der Betroffene im zurückliegenden Quartal mal vermögend, mal nicht, hat der Betreuer genau anzugeben, für welche Zeiträume das Vermögen unter/über 2600,- € lag. Entsprechend berechnet sich dann die Vergütung.
    Wir haben in der Praxis natürlich bislang nie bei den Betreuern nachgehakt - man hat ja auch noch andere Hobbies. Aber wir haben untereinander schon abggesprochen, dass wenn uns sowas auffällt wie von womü geschildert, wir von dem Betreuer eine entsprechende Aufschlüsselung verlangen werden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @thomaskarl:

    Ich habe nochmal mit dem Kollegen gesprochen. Der Betreuer rechnete im Quartal bislang so etwa 15 € ab. Für ein ganzes Jahr wäre es tatsächlich etwas wenig. In der Regel machte er die Besuchszeiten geltend.

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