Ermächtigung für Erbenermittler

  • Hallo liebes Forum!

    Hab mit der Suchfunktion nichts gefunden und möchte deswegen mal fragen:

    Auf ein öffentliches Aufgebot hin melden sich Erbenermittlungsbüros und teilen mit, sie hätten jemanden gefunden, der potentiell erbberechtigt ist, aber um weiter ermitteln zu können, muss unbedingt vom Nachlassgericht eine Ermächtigung zur Erbenermittlung, Urkundsbeschaffung etc. erteilt werden.

    Irgendwie widerstrebt mir das, da ich denke, dass Erbenermittler keine Probleme mit Standesämtern etc. haben, wenn sie Urkunden anfordern.

    Wie handhabt Ihr das? Erteilt Ihr die Ermächtigung oder nicht?

  • Ich habe eine solche Ermächtigung noch nicht erteilt, hatte aber auch noch nicht den Fall, dass ein potentieller Erbe vorhanden sein soll. Aber wenn es diesen gibt, müsste er doch dem Erbenermittlungsbüro bei der Beschaffung von Urkunden weiterhelfen können, oder nicht? Wozu dann die Ermächtigung?

  • Ich glaube, das wurde schon ab und an angesprochen.

    Ich habe noch nie eine entsprechende Ermächtigung erteilt.
    Die Erbenermittler arbeiten i. d. R. auf eigenes Kostenrisiko.
    Sofern ein Nachlasspfleger ein Erbenermittlungsbüro beauftragt, ist das wieder was anderes.

    Aber ich habe noch nicht und ich werde auch nie.

    Hierzu kann TL aber bestimmt auch noch das ein oder andere beitragen.
    :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Vorneweg: TL´s Arbeitgeber arbeitet nicht in diesen Bundesanzeigerfällen, sondern nur im direkten Auftrag des Nachlasspflegers oder des Gerichts.

    Und da sind wir schon beim Thema. Dass der Nachlasspfleger eine solche Ermächtigung für den Erbenermittler (sogar ohne Genehmigung des Gerichts!) erteilen kann und dieser dann auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig wird, das ist durch diverse Urteile bereits geregelt.

    Was sollte es also das Nachlassgericht daran hindern, etwas zu tun, was der Pfleger auch kann? Die Bestellung eines Pflegers ist ja nur praktischer Natur, weil grundsätzlich alle einzelnen Schritte nach § 1960 BGB das Gericht auch selbst machen könnte.

    Die Frage ist nun lediglich noch, ob man in diesem speziellen Fall eine Legitimation (wie auch immer geartet) ausstellen sollte, oder nicht. Das muss ich dem Ermessen des Gerichts überlassen.

    Von daher ist es immer besser, wenn ein NLPfleger im Rahmen seiner Aufgaben dann direkt und exklusiv einen EE beauftragt, wenn er selbst mit der Erbenermittlung nicht mehr weiterkommt. Man kann über § 1793 BGB sogar eine Verpflichtung herleiten, da nach Palandt der Vormund/Pfleger immer dann sogar zur Einschaltung von Experten verpflichtet ist, wenn er seine Aufgaben (hier Erbenermittlung) nicht ordentlich und umfassend genug ausführen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nach meiner Erfahrung sind die genannten "Ermächtigungen" seit langen Jahren allgemeiner Usus. Wer sie nicht erteilen will, kann sich nicht darauf zurückziehen, gar nichts zu tun, sondern dann muss er einen Nachlasspfleger bestellen, der seinerseits zur entsprechenden Auftragserteilung an den Erbenermittler schreitet. Der Sinn der öffentlichen Aufforderung ist es ja gerade, Erben zu finden, und nicht, sie nicht zu finden.

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