Ein Bausparvertrag wurde am 15.1. gepfändet,
Verbraucherinsolvenzverfahren am 20.4. beantragt und am 15.5. als vereinfachtes Verfahren eröffnet.
Schulder bespart Bausparvertrag laufend weiter, Pfändungsgläubiger lässt das neu entstandene Guthaben von Zeit zu Zeit an sich überweisen.
Dieser Gläubiger meldet an Treuhänder nun abgesonderte Befriedigung gemäss § 50 InsO an mit der Argumentation, dass Pfändungpfandrecht bereits am 15.1. entstanden ist. Liegt tatsächlich ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht vor ?
Jetzt kommt da noch ein zweiter Gläubiger hinzu, der eine sicherungshalber durchgeführte Abtretung des Insolvenzschuldners vom 19.1. vorlegt und macht abgesonderte Befriedigung geltend. Greift die Abtretung oder die Pfändung im Insolvenzverfahren zur Absonderung durch ?