Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger nach Pfändung ??

  • Ein Bausparvertrag wurde am 15.1. gepfändet,
    Verbraucherinsolvenzverfahren am 20.4. beantragt und am 15.5. als vereinfachtes Verfahren eröffnet.

    Schulder bespart Bausparvertrag laufend weiter, Pfändungsgläubiger lässt das neu entstandene Guthaben von Zeit zu Zeit an sich überweisen.

    Dieser Gläubiger meldet an Treuhänder nun abgesonderte Befriedigung gemäss § 50 InsO an mit der Argumentation, dass Pfändungpfandrecht bereits am 15.1. entstanden ist. Liegt tatsächlich ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht vor ?

    Jetzt kommt da noch ein zweiter Gläubiger hinzu, der eine sicherungshalber durchgeführte Abtretung des Insolvenzschuldners vom 19.1. vorlegt und macht abgesonderte Befriedigung geltend. Greift die Abtretung oder die Pfändung im Insolvenzverfahren zur Absonderung durch ? 

    2 Mal editiert, zuletzt von reiner72 (13. Juli 2010 um 21:31)

  • Pfändung erfolgte am 15.01, damit könnte sich ein Absonderungsrecht ergeben. Fraglich ist, ob sich das auch an dem Guthaben ergibt, was nach Insolvenzeröffnung ersteht. An der Insolvenzmasse kann ein Gläubiger nach Eröffnung keine Rechte mehr erlangen. Solange die Abtretung nicht offen gelegt wurde, ändert diese am Pfandrecht m.E. nichts. Da kann ich mich aber auch irren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also dürfte sich die Sache so darstellen:

    1. Am Bausparguthaben vom 15.1. hat der Pfändungsgläubiger unumstösslich ein Pfändungspfandrecht erworben.

    2. Für jede weitere Einzahlung des Schuldners bzw. des Arbeitgebers des Schuldners (vermögenswirksame Leistungen) in den Bausparvertrag bis zum 14.5. erlangt der Pfändungsgläubiger eine wertmässige Erhöhung seines Pfandrechts.

    3. Für allen anderen Einzahlungen ab 15.5. (oder bis 31.5. wegen Erlöschen der lfd. Pfändungen zum Monatsende) greift das Absonderungsrecht des Pfändungsgläubigers nicht mehr. Diese neuen Einzahlungsbeträge laufen also der Masse (für alle Gläubiger) zu.

    4. Wenn nun nach Insolvenzeröffnung ein weiterer Gläubiger eine Abtretung vorlegt, kann diese eigentlich nur ab Zeitpunkt der Vorlage für die Zukunft (limitiert auf 24 Monate) greifen.

    Sind diese Feststellungen entsprechend Rechtslage korrekt ?
    Muss der Treuhänder an den Pfändungsgläubiger das Guthaben zum Eröffnungszeitraum auf Anforderung unverzüglich und unwiderruflich herausgeben oder kann er dies (warum?) bis zum Verfahrensende behalten ?

  • das würde mich auch interessieren !
    Also nicht, warum Rainer das interessiert, sondern wie das aufzudröseln ist. Dies interessiert mich vorliegend abstrakt, wäre es mein Fall würde mich das auch konkret interessieren, weil es ja um Masse geht.
    These:
    Pfändung umfasst den Zustellungssaldo und alles, was vertragsgemäß noch dazugehört. Das Pfandrecht kann aber nur noch die Leistungen nach dem Zustellungssaldo umfassen, soweit sie nicht in den Anfechtungszeitraum fallen.
    Die Abtretung mag ja gezogen werden, die kann aber auch nicht - in Bezug auf die Masse - weitergreifen als die Pfändung.
    Mit Beschränkung auf 24 Monate (oder wie ich meine "Erweiterung") zugunsten des Zessionars ist nicht.
    M.E. also maßgeblich: Eröffnungszeitraum minus drei Monate = Pfändungspfandgläubiger; ob es dem Zessionar gebührt, muss die Masse nicht interessieren). Danach Masse !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ... weil ich an der rechtlichen Einordnung einer solchen Fallgestaltung, die ich mitbekommen habe, interessiert bin und mich weiter mit dem Thema InsO auseinandersetzen möchte.

    Nach Durcharbeiten InsO und meiner Unterlagen bin ich hier noch nicht "sattelfest", ob überhaupt ein zugestellter PfÜB zweifelsfrei jedenfalls der Guthabenstand gesichert ist oder ob hier eine "reine Sicherungsabtretung" erforderlich ist, um das Bausparguthaben auszusondern.

  • Na das Verwertungsrecht bei Sicherungsabtretungen hat gemäß § 166 InsO der Insolvenzverwalter. Im Verbraucherinsolvenzverfahren sieht es wegen § 313 InsO anders aus. Nehmt es mir nicht übel, aber den Rest durchdenke ich morgen. Ich gehe jetzt ins Bett. Viele Grüße an die Nachtschicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • These:
    Pfändung umfasst den Zustellungssaldo und alles, was vertragsgemäß noch dazugehört. Das Pfandrecht kann aber nur noch die Leistungen nach dem Zustellungssaldo umfassen, soweit sie nicht in den Anfechtungszeitraum fallen.
    ...

    Beim konkreten Zeitablauf dürfte also von der Insolvenzantragstellung 3 Monate rückwärts gerechnet alle "neuen" Einzahlungsguthaben in die Masse fallen, alles vorherige (hier nur der Zustellsaldo) geht dann an den Pfändungsgläubiger. Wenn es bereits vor Insolvenzeröffnung an den Pfändungsgläubiger überwiesen wurde, bleibt es bei ihm - wenn noch nicht, dann ist es in der Masse und der Pfändungsgläubiger erhält seinen Guthabenanteil vom Treuhänder ausgesondert. Korrekt ?

  • Hallo …

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