Abdeckung erhöhte Mindestvergütung in der WVP durch Staatskasse

  • Wenn der TH in der WVP an mehr als 5 Gläubiger verteilt, dann erhöht sich die Mindestvergütung um 50,-- Euro.

    Wenn am Ende der WVP keine Masse mehr da ist, kann dann der TH die erhöhte Mindesvergütung aus der Staatskasse fordern, oder muss er diese vorher abzwacken?

    (Die beiden Aufsätze von Graeber habe ich schon gefunden)

  • Ich lese den § 14, III InsVV als Gesamtnorm für die Mindestvergütung, da dort "diese" steht, so dass bei einer Verteilung an mehr als 5 Gläubiger entsprechend jährlich zu entnehmen ist.

    Wenn der TH das verabsäumt, hätte ich ein Problem damit, dies gegenüber der Staatskasse geltend zu machen, ergo bei Schuldner, da ja einmal genügend Liquidität vorhanden gewesen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • würde ich mich an Graeber halten und nicht verteilen, weil die vergütung nicht gedeckt ist. Ziehe die 30 EUR in die nächste Berichtsperiode.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @LFdC: Ich verstehe die WVP als ein vergütungstechnisches Gesamtkunstwerk. Die jährlichen Entnahmen sind Vorschüsse. Ich halte es für richtig, erst dann zu verteilen, wenn die Vergütung für die gesamte WVP auf dem Konto liegt (ich bilde also Rückstellungen).

    @rainer: Das Problem kann man m.E. auf viererlei Weise lösen:
    0. Vorab: Wenn die WVP noch nicht zu Ende ist, werden die € 30,00 auf dem Konto belassen. Das Problem kann also richtig nur am Ende der WVP auftreten.
    1. TH verzichtet auf die erhöhte Vergütung.
    2. TH darf € 30,00 mehr entnehmen.
    3. Der Überschuss wird an den Schuldner ausgekehrt.
    4. Schuldner zahlt die Differenz.

    Das wurde nicht vorhergesehen und ist nicht geregelt. Nach InsVV ist es ein nicht lösbares Dilemma. Da es sich nicht um riesige Beträge handelt, halte ich es daher auch für legitim, Einzelfalllösungen zu finden.

  • um auf tube zurückzukommen,
    wegen 30,00 EUR macht der TH Welle ?:indiefres

    Dillemma, weil nur anfällt, wenn verteilt, kann aber nicht verteilen, weil Masse nicht ausreichend ist.

    Mal das Gespräch mit dem TH suchen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ne, der TH macht keine Welle, die mache ich. Wenn er die 30,-- Euro schon verteilt, dann soll er m. E. auch die erhöhte Mindestvergütung erhalten.

    Es kann doch nicht angehen, dass die Staatskasse mal einspringt mal nicht, je nachdem welchen Tag wir heute gerade haben. Ich wollte das Problem grundsätzlich mal lösen.

  • um auf tube zurückzukommen,
    wegen 30,00 EUR macht der TH Welle ?:indiefres


    Wegen 30 € macht wohl kein TH Stunk. Gleiche Situation, andere Zahlen: Verteilung an 35 Gläubiger, Mindestvergütung 400 € + USt, macht 476,00. Auf dem Konto sind 450 €. An 35 Gläubiger würde ich nicht mehr kostenlos verteilen, da wäre Welle angesagt.

    Theoretisch könnte man sagen: Ich verzichte auf einen Teil und mache die Verteilung für 200 oder 300 €+ USt, das ist dann aber ziemlich willkürlich.

    Dogmatisch am saubersten (praktisch wohl nicht favorisiert) wäre wohl die Lösung, dass man verteilt und der Schuldner für die Kosten aufkommt. Wenn gestundet ist, dann muss die Landeskasse ihr Versprechen einlösen, für den Schuldner einzuspringen (was dazu wohl die Bezirksrevisoren zu sagen haben :gruebel:).



  • Dogmatisch am saubersten (praktisch wohl nicht favorisiert) wäre wohl die Lösung, dass man verteilt und der Schuldner für die Kosten aufkommt. Wenn gestundet ist, dann muss die Landeskasse ihr Versprechen einlösen, für den Schuldner einzuspringen (was dazu wohl die Bezirksrevisoren zu sagen haben :gruebel:).



    so sauber finde ich es nicht, weil hier auf Kosten der Staatskasse bzw. des Schuldners agiert wird.

    Auch wenn es hier um 450,- EUR geht, was ja schon einmal erheblich ist, wie steht ihr denn zur Idee, analog § 203, III InsO vorzugehen, da die Kosten der Verteilung nicht im Verhältnis zu Wert stehen ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es kann doch nicht angehen, dass die Staatskasse mal einspringt mal nicht, je nachdem welchen Tag wir heute gerade haben. Ich wollte das Problem grundsätzlich mal lösen.



    Das kann man auch so grundsätzlich lösen: An geraden Tagen springt die Staatskasse ein, an ungeraden nicht und am Freitag, den 13. kriegt der Treuhänder schon mal gar nichts :teufel:

    Zurück zum Thema: Ich würde auch die nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV erhöhte Mindestvergütung als von der Stundung gedeckt ansehen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!